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EmpCo ab 27. September 2026: Was die geplante § 15b UWG-Regelung für Altbestände bedeutet

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Hintergrund

Am 27. September 2026 werden die neuen Vorgaben zur Umsetzung der Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo-Richtlinie, Richtlinie (EU) 2024/825) anwendbar. Sie verschärfen insbesondere die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen im B2C-Bereich. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich nicht, wann eine Verpackung produziert oder bedruckt wurde, sondern ob ein Produkt nach dem Stichtag gegenüber Verbraucher:innen angeboten, beworben oder präsentiert wird. Damit können die neuen Anforderungen auch bereits produzierte und im Handel befindliche Ware betreffen.

Die vorliegenden Quellen geben den Stand bis zum 23. September 2026 wieder. Danach war wenige Tage vor dem Stichtag eine neue Sonderregelung in § 15b UWG-E vorgesehen, über die der Bundestag im Zusammenhang mit der Modernisierung des Designrechts am 24. September 2026 entscheiden sollte.

Keine allgemeine Übergangsfrist für Altbestände

Eine klassische Abverkaufs- oder Übergangsfrist für sämtliche Altbestände sieht die EmpCo-Richtlinie nicht vor. Genau dies stellt Unternehmen vor praktische Herausforderungen: Verpackungen und Produkte mit längeren Lager- oder Verkaufszyklen können noch Aussagen tragen, die nach den neuen Vorgaben problematisch sind.

Der geplante § 15b UWG-E wäre deshalb keine pauschale Erlaubnis, Altbestände unverändert weiterzuverkaufen. Nach dem in den Quellen beschriebenen Konzept soll die Vorschrift vielmehr den Maßstab für die Geltendmachung bestimmter Unterlassungsansprüche verändern. Betroffen wären Waren, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Was § 15b UWG-E ändern soll

Bei den erfassten EmpCo-Verstößen sollen Unterlassungsansprüche nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit beurteilt werden. In die Interessenabwägung sollen insbesondere die Schwere des Verstoßes, bereits unternommene Maßnahmen zur Beseitigung, die damit verbundenen Kosten sowie mögliche Umweltbelastungen – etwa durch die Vernichtung von Waren – einfließen.

Damit könnte die geplante Vorschrift Unternehmen bei bestimmten bereits im Markt befindlichen Waren zusätzlichen Spielraum eröffnen. Sie beseitigt einen möglichen Verstoß jedoch nicht automatisch und stellt insbesondere keinen generellen Freibrief für den Abverkauf dar. Nach den vorliegenden Quellen soll die Sonderregelung zudem bis zum 26. September 2028 befristet sein.

Entscheidend: Online-Werbung und Print bleiben außen vor

Besonders wichtig für Marketing, E-Commerce und Kommunikation: Die geplante Regelung knüpft an bereits in Verkehr gebrachte Waren an. Websites, Online-Shops, Marktplatz-Listings, Social-Media-Inhalte, Newsletter oder sonstige digitale Kampagnen werden davon nach den vorliegenden Informationen nicht erfasst. Dasselbe gilt grundsätzlich für gedruckte Werbemittel wie Kataloge, Flyer oder Beileger, die Werbung und keine „Ware“ im Sinne der geplanten Vorschrift darstellen.

Für Unternehmen bedeutet dies vor allem: Die Last-Minute-Diskussion um § 15b UWG-E sollte nicht dazu führen, laufende EmpCo-Compliance-Projekte für digitale Kommunikation oder Marketingmaterialien zu verlangsamen. Dort bleibt der 27. September 2026 der zentrale Stichtag.

Zeitpunkt und Form der Information

Auch bei Altbeständen kann die geplante Verhältnismäßigkeitsregel nur dann praktisch relevant werden, wenn sich die maßgeblichen Umstände nachvollziehen lassen. Dazu gehören nach den Quellen insbesondere der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, bereits erfolgte Compliance-Maßnahmen sowie die Kosten und möglichen Umweltfolgen einer Korrektur oder Vernichtung.

Für Unternehmen mit umfangreichen Verpackungsbeständen oder langen Vertriebszyklen erhält damit neben der inhaltlichen EmpCo-Prüfung auch die Dokumentation der bisherigen Umstellungsmaßnahmen besondere Bedeutung.

Nicht vergessen: Gewährleistungsinformation und Garantie-Label

Neben Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen enthält die EmpCo-Umsetzung weitere Vorgaben für den B2C-Verkehr. Nach einer der vorliegenden Quellen müssen Händler ab dem 27. September 2026 unter anderem eine harmonisierte Information über das gesetzliche Gewährleistungsrecht gut sichtbar vor Vertragsschluss bereitstellen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem das harmonisierte EU-Garantie-Label für eine entgeltfreie gewerbliche Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren relevant.

Die kurzfristige Diskussion über Altbestände sollte deshalb nicht den Blick darauf verstellen, dass EmpCo Unternehmen an mehreren Stellen im Vertrieb und Marketing betrifft.

Auf den Punkt

  • Die neuen EmpCo-Vorgaben sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
  • Eine allgemeine Abverkaufsfrist für Altbestände besteht nach den vorliegenden Quellen nicht.
  • Der geplante § 15b UWG-E soll bei bestimmten, bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebrachten Waren eine Verhältnismäßigkeitsprüfung für Unterlassungsansprüche ermöglichen.
  • Websites, Online-Shops, Social Media, Newsletter und gedruckte Werbemittel werden von dieser geplanten Privilegierung grundsätzlich nicht erfasst.
  • Für Unternehmen bleiben die Prüfung ihrer Green Claims, ihrer digitalen Kommunikation und ihrer B2C-Prozesse sowie eine nachvollziehbare Dokumentation der Umstellung zentral.
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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München