Urheberrecht2

Wir schützen Ihr Werk!

SimonGraeser bietet umfassende Beratung und Vertretung in streitigen und gerichtlichen Verfahren im Urheberrecht. Wir begleiten Sie durch alle Phasen des Urheberrechtsstreits und entwickeln maßgeschneiderte Strategien, um Ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Ziele zu erreichen. Vertrauen Sie auf unsere Expertise und lassen Sie uns gemeinsam für Ihren Erfolg und Ihr geistiges Eigentum kämpfen.

Was kann mit Hilfe des Urheberrechts geschützt sein?

Das Urheberrecht schützt eine breite Palette von geistigen Werken und kreativen Ausdrucksformen. Dazu gehören unter anderem:

  1. Literarische Werke: Dazu zählen Romane, Gedichte, Essays, Artikel und Computerprogramme.
  2. Künstlerische Werke: Hierunter fallen Gemälde, Zeichnungen, Fotografien, Skulpturen, Grafiken und andere bildliche Darstellungen.
  3. Musikalische Werke: Musikkompositionen, Liedtexte, Songtexte und Melodien sind durch das Urheberrecht geschützt.
  4. Filmische Werke: Filme, Videos und audiovisuelle Produktionen sind urheberrechtlich geschützt.
  5. Dramatische Werke: Dazu gehören Theaterstücke, Drehbücher und andere dramatische Schriften.
  6. Architektonische Werke: Gebäudepläne, architektonische Entwürfe und Bauwerke können durch das Urheberrecht geschützt sein.
  7. Computerprogramme: Software und deren Quellcode sind urheberrechtlich geschützt.
  8. Tanzchoreografien: Choreografien von Tänzen können unter bestimmten Bedingungen urheberrechtlich geschützt sein.
  9. Datenbanken: Die Struktur und Organisation von Datenbanken kann urheberrechtlich geschützt sein.
  10. Audiowerke: Aufnahmen von gesprochenem Wort, Hörbücher und Podcasts können urheberrechtlichen Schutz genießen.
  11. Webseiten und Grafikdesign: Das Design von Webseiten, Grafiken und visuelle Elemente auf Websites können geschützt sein.
  12. Illustrationen und Comics: Zeichnungen, Illustrationen und Comics sind ebenfalls urheberrechtlich geschützte Werke.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Urheberrecht automatisch entsteht, sobald ein Werk in einer festen, ausdruckbaren Form erstellt wird. In den meisten Ländern ist das Urheberrecht ohne Registrierung gültig, obwohl eine Registrierung in einigen Ländern (z.B. USA) zusätzliche Vorteile bieten kann. Urheberrechte ermöglichen dem Urheber die Kontrolle über die Nutzung, Reproduktion und Verbreitung seines Werkes und gewähren ihm das Recht, Lizenzen zu vergeben und gegebenenfalls Schadensersatz bei Verletzungen einzufordern.
Sie haben durch Ihre persönliche geistige Schöpfung ein urheberrechtsfähiges Werk, z.B. in dem Bereich der Kunst oder Literatur geschaffen, d.h. Ihr Werke hebt sich durch Eigenart und Individualität aus der Masse hervor? Wir beraten Sie, wie Sie diesen Schutz wirtschaftlich für sich nutzen können.

Rechte als Urheber

Das Urheberrecht umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Nutzungs- und Verwertungsrechte. Oft ist aber mit dem Begriff „Urheberrecht“ nur das Urheberpersönlichkeitsrecht gemeint.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist untrennbar mit dem Urheber verbunden und umfasst alle Rechtsnormen, die das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk regeln. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bestimmt den Inhalt und den Umfang des Rechts und auch die Folgen seiner möglichen Verletzung.
Daneben bestehen Nutzungs- und Verwertungsrechte (Copyright), die der Urheber individuell regeln und auch übertragen kann. Häufig werden zur Klärung von Nutzungs- und Verwertungsrechten Lizenzverträge geschlossen.
Das Urheberrecht gibt dem Urheber ein exklusives Recht an der Verwertung seines Werkes, z.B. durch Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Bearbeitung des Werks. Es ist ein höchstpersönliches Recht und deshalb nicht übertragbar. Jedoch können Sie als Urheber Dritten Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen sowie festlegen, ob diese Rechte auch weiter übertragen werden können. Der Urheber kann Lizenzgebühren gegen die Einräumung von Nutzungsrechten am Werk verlangen.

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG)

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt den Schutz und die Verwertung dieser Werke. Um Ihr Werk hinreichend zu bewahren und in Ihrem Sinne zu verwerten, ist es notwendig, das komplexe Urheberrechtsgesetz und die sich immer im Fluss befindliche Rechtsprechung zu beachten. 

Urheberrechtsschutz mit der Schaffung bzw. Veröffentlichung des Werkes

Anders als bei einer Marke, einem Design oder einem Patent/Gebrauchsmuster, erlangen Sie Urheberrechtsschutz bereits mit der Schaffung bzw. Veröffentlichung des Werkes. Eine Anmeldung oder Hinterlegung bei einem Amt oder einer Behörde bzw. ein amtliches Prüfungsverfahren ist daher nicht erforderlich. Das ist vergleichbar mit dem (noch) nicht eingetragenen Design, das auch mit der Schaffung entsteht.

Nachweis über den Zeitpunkt des Entstehens des Urheberrechts

Um im Falle des Falles nachweisen zu können, zu welchem Zeitpunkt das Urheberrecht entstanden ist, empfehlen wir eine Veröffentlichung Ihres Werkes (z.B. in Fachzeitschriften, Urheberrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt, vor Zeugen oder ggf. Hinterlegung beim Notar).

Schutzdauer

Das Urheberrecht gewährt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin ein exklusives Recht an der Veröffentlichung, Vervielfältigung und Bearbeitung des Werks.

Schutz vor Urheberrechtsverletzungen

Die Schnelllebigkeit unseres digitalen Zeitalters macht es umso notwendiger, sein Werk vor unerlaubten Nutzungen, wie das Kopieren Ihrer Fotografie im Internet, zu schützen. Wir vertreten Ihre Interessen, wenn Ihr Urheberrecht verletzt wird.

Unser Leistungsspektrum

  • Individuelle Beratung zum Urheberrecht
  • Gestaltung und Verhandeln von Lizenzverträgen
  • Verfassen von Abmahnungen zur Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche
  • Abwehr von Abmahnungen 
  • Gerichtliche Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche
  • Durchsetzung lizenzrechtlicher Ansprüche außergerichtlich oder vor Gericht

FAQs

Das Urheberrecht gibt dem Urheber/ der Urheberin ein exklusives Recht an der Verwertung seines Werkes z.B. durch Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Bearbeitung des Werks. Es ist ein höchstpersönliches Recht, weil es eng mit dem Urheber verbunden ist und ist deshalb nicht übertragbar. Jedoch können Sie als Urheber Dritten Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen sowie festlegen, ob diese Rechte auch weiter übertragen werden können. Der Urheber kann Lizenzgebühren gegen die Einräumung von Nutzungsrechten am Werk verlangen.

Sprachwerke wie Schriftwerke (z.B. Romane), Reden und Computerprogramme; Lichtbildwerke (Fotografien); Filmwerke; Musikwerke; Werke der bildenden und angewandten Kunst; Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (z.B. Zeichnungen) – das alles sind urheberrechtsfähige Werke.

Bloße Ideen, Konzepte, Anweisungen, etc. werden nicht geschützt. So kann z.B. nicht die Idee geschützt werden, eine Dokumentation über das Leben auf einer entlegenen und wenig besiedelten Insel zu machen.

Anders als bei einer Marke, einem Design oder einem Patent/Gebrauchsmuster, erlangen Sie Urheberrechtsschutz bereits mit der Schaffung bzw. Veröffentlichung des Werkes. Eine Anmeldung oder Hinterlegung bei einem Amt oder einer Behörde bzw. ein amtliches Prüfungsverfahren ist daher nicht erforderlich. Das ist vergleichbar mit dem (noch) nicht eingetragenen Design, das auch mit der Schaffung entsteht.
Um allerdings im Falle des Falles nachweisen zu können, zu welchem Zeitpunkt das Urheberrecht entstanden ist, empfehlen wir eine Veröffentlichung Ihres Werkes (z.B. in Fachzeitschriften, Urheberrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt, vor Zeugen oder ggf. Hinterlegung beim Notar).

Die Schnelllebigkeit unseres digitalen Zeitalters macht es umso notwendiger, Ihr Werk vor unerlaubten Nutzungen, wie das Nutzen Ihres Fotos im Internet, zu schützen. Es gibt verschiedene Maßnahmen, die Sie ergreifen können, wenn Ihr Urheberrecht verletzt wurde. Zunächst könnte mit einer Abmahnung gegen Urheberrechtsverletzung vorgegangen werden.

Das Urheberrecht schützt grundsätzlich alle Fotografien – Fotografien von professionellen Fotografen wie auch von Privatpersonen – und dies, auch wenn die Fotografie keinen individuellen Charakter nach dem Urhebergesetz aufweist. Das bedeutet, dass Ihr Foto im Internet grundsätzlich nicht ohne Ihre Erlaubnis genutzt werden darf.

Der Urheber eines Werkes hat nach dem Gesetz das Recht, dass sein Name genannt wird. Das heißt, dass bei der Veröffentlichung Ihres Fotos Ihr Name genannt werden muss. Sie haben verschiedene Handlungsmöglichkeiten, sollte dies nicht der Fall sein.

Wir beraten Sie gerne zu Ihren Fragen rund um das Urheberrecht.

Karin Simon
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München

Tel. +49 89 90 42 27 51-0
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