§ 15b UWG: Umweltwerbung bei Altbeständen

Was für vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren gilt

Stand: 23. Oktober 2026. Der Bundestag hat § 15b UWG am 24. September 2026 beschlossen, der Bundesrat hat das Gesetz am 16. Oktober 2026 passieren lassen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Vorgesehen ist, dass die Regelung ab dem 27. September 2026 gilt und mit Ablauf des 26. September 2028 wieder entfällt.

Seit dem 27. September 2026 gelten die neuen Regeln der EmpCo-Richtlinie für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Viele Unternehmen haben jedoch Ware im Lager oder im Handel, deren Verpackung oder Etikett noch Aussagen trägt, die nach neuem Recht unzulässig sind. Für diese Altbestände hat der Gesetzgeber mit § 15b UWG eine befristete Sonderregel geschaffen.

Die Regel ist keine Übergangsfrist: Ansprüche wegen unzulässiger Umweltaussagen bestehen weiter. Sie dürfen bei Altbeständen aber nur verhältnismäßig durchgesetzt werden.

Was regelt § 15b UWG?

Die Vorschrift betrifft Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung nach § 8 Abs. 1 UWG wegen bestimmter Verstöße gegen die neuen Vorgaben zu Umweltaussagen. Sie gilt nur für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Solche Ansprüche dürfen nur nach Treu und Glauben und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch durchgesetzt werden kann, entscheidet eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall.

Welche Verstöße sind erfasst?

  • Irreführende Umweltaussagen: Angaben zu ökologischen oder sozialen Merkmalen eines Produkts.
  • Zirkularität: Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit.
  • Neue Verbote der „schwarzen Liste“: etwa allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem oder Aussagen zur Klimaneutralität, die auf Kompensation beruhen.
  • Weitere Neuregelungen: einzelne weitere neue Vorgaben des UWG zu Umweltaussagen.

Welche Aussage im Einzelfall unter die Sonderregel fällt, hängt vom genauen Wortlaut und der Gestaltung ab.

Welche Kriterien zählen bei der Abwägung?

  • Schwere des Verstoßes: Wie stark kann die Aussage Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen?
  • Ihre Anstrengungen: Was haben Sie unternommen, um den Verstoß zu beseitigen, etwa durch Überkleben oder Austausch von Etiketten?
  • Kosten der Beseitigung: Wie aufwendig wäre es, die Aussage bei der vorhandenen Ware zu entfernen?
  • Umweltbelastung: Welche Folgen hätte die Beseitigung für die Umwelt, zum Beispiel durch die Vernichtung einwandfreier Ware?

So soll vermieden werden, dass Ware allein wegen veralteter Aussagen vernichtet werden muss.

Was § 15b UWG nicht erfasst

  • Neue Ware: Produkte, die ab dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden, müssen die neuen Vorgaben vollständig erfüllen.
  • Werbung: Ihre Website, Ihr Online-Shop, Social Media (auch ältere Beiträge), Kataloge, Prospekte und andere Werbemittel profitieren nicht von der Sonderregel.
  • Andere Verstöße: Verstöße außerhalb der in § 15b UWG genannten Tatbestände.

Bis wann gilt die Regel?

§ 15b UWG ist befristet. Nach dem Beschluss des Bundestages soll die Vorschrift rückwirkend ab dem 27. September 2026 gelten und mit Ablauf des 26. September 2028 wieder entfallen. Danach gelten auch für Altbestände uneingeschränkt die neuen Regeln.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Bestände erfassen: Welche Waren mit Umweltaussagen wurden vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht? Sichern Sie Nachweise wie Lieferscheine und Rechnungen.
  2. Aussagen prüfen: Welche Angaben auf Verpackung, Etikett oder Produkt fallen unter die neuen Verbote?
  3. Abhilfe dokumentieren: Halten Sie fest, was Sie unternommen haben, was ein Überkleben oder Austausch kosten würde und warum eine Beseitigung gegebenenfalls nicht möglich ist.
  4. Werbung sofort anpassen: Website, Online-Shop, Social Media und Werbemittel müssen schon jetzt den neuen Regeln entsprechen.
  5. Neue Ware absichern: Prüfen Sie Umweltaussagen vor dem nächsten Druck oder der nächsten Kampagne.

Unsere Beratung

Wir beraten unter anderem Unternehmen aus Lebensmittel, Textil, Kosmetik und Handel zu Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung:

  • Prüfung von Umweltaussagen und Siegeln vor der Veröffentlichung
  • Bewertung von Altbeständen nach § 15b UWG und Unterstützung bei der Dokumentation
  • Abwehr von Abmahnungen wegen Umweltwerbung

Einen ersten Überblick gibt unsere EmpCo-Checkliste. Mit dem Green-Claims-Check können Sie Ihre Aussagen strukturiert vorprüfen.

Mehr zum Thema: Werbung mit Umweltaussagen · Nachhaltigkeitssiegel · Irreführende Werbung „klimaneutral“ · News: EmpCo und § 15b UWG

FAQs

Nein. Die neuen Regeln gelten seit dem 27. September 2026 auch für Altbestände. § 15b UWG verlangt nur, dass Ansprüche wegen bestimmter Verstöße bei vor diesem Tag in Verkehr gebrachten Waren verhältnismäßig geltend gemacht werden.

Für Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Maßgeblich ist nicht, wann die Ware im Geschäft angeboten wird. Bewahren Sie deshalb Nachweise wie Lieferscheine und Rechnungen auf.

Nein. Werbung auf der Website, im Online-Shop, in Social Media und in Werbemitteln muss bereits jetzt den neuen Vorgaben entsprechen, auch ältere Beiträge.

Nicht automatisch. Bei der Abwägung zählen unter anderem die Kosten und die Umweltbelastung einer Beseitigung. Wichtig ist, dass Sie dokumentieren, welche Abhilfe Sie geprüft oder umgesetzt haben.

Sie ist bis zum 26. September 2028 befristet. Danach gelten die neuen Regeln auch für Altbestände uneingeschränkt.

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz beschlossen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus (Stand: 23. Oktober 2026). Vorgesehen ist eine Geltung rückwirkend ab dem 27. September 2026.

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Karin Simon
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