WETTBEWERBSRECHT2

Wir schützen Sie gegen unlauteren Wettbewerb!

Wettbewerbsfreiheit und unlauterer Wettbewerb

Es gilt der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit. Frei nach dem Motto: Konkurrenz belebt das Geschäft! Wettbewerb ist also grundsätzlich etwas Gutes.

Rivalry for the same thing. Mehrere verfolgen das gleiche Ziel – in Ihrem Fall: an Ihren Geschäftserfolg anzuknüpfen.
Allerdings findet die Wettbewerbsfreiheit dort ihre Grenzen, wo Marktteilnehmer sie missbrauchen.

Der wirtschaftliche Wettbewerb wird in Deutschland durch das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einerseits und durch das Kartellrecht (GWB) andererseits reguliert. Das schützt die Allgemeinheit und die Marktteilnehmer vor unlauteren Verhaltensweisen. Der Staat überwacht die Nichteinhaltung des Kartellrechts.

Gegen unlautere Verhaltensweisen können Wettbewerber selbst vorgehen. Hier sind wir für Sie da und unterstützen Sie bei der Abwehr unlauterer und damit wettbewerbsverfälschender Wettbewerbshandlungen wie z.B. irrführender Werbung oder Herabsetzung.

Wir vertreten Ihre Interessen, wenn es um den unlauteren Wettbewerb durch Ihre Mitbewerber geht.

UWG-Reform

Erhebliche praxisrelevante Änderungen sind am 28. Mai 2022 mit der letzten UWG-Reform in Kraft getreten. Aufgrund aktueller Rechtsprechung waren Anpassungen notwendig. Dies umfasst die Irreführungsvorschriften, die Regelung des sog. „Influencer Marketings“ und die. „Schwarzen Klauseln“ (Black List). Zusätzlich wurde ein noch nie dagewesener eigener Schadensersatzanspruch für Verbraucher aufgenommen.

„Influencer Werbung“

Die Kennzeichnungspflichten bei der „Influencer Werbung“ haben es in sich. Sie beschäftigen die Gerichte seit geraumer Zeit und werden es noch weiter tun. Der BGH hat sich hierzu bereits in mehreren Entscheidungen geäußert. Der Gesetzgeber musste daher handeln und hat mit §5a Abs. 4 UWG n.F. eine neue Kennzeichnungspflicht für Werbung geschaffen.

Dickicht wettbewerbsrechtlicher Regelungen

Insgesamt wird die Rechtslage im Wettbewerbsrecht für alle Unternehmen immer unübersichtlicher. Aber keine Sorge! Wir behalten den Überblick und navigieren Sie sicher durch das Dickicht der wettbewerbsrechtlichen Regelungen.

Wir haben das Handwerkszeug, um Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche gegen rechtsverletzende Wettbewerber geltend zu machen und damit Ihren Erfolg nachhaltig zu bewahren. Sie können sich auf uns verlassen.

Unser Leistungsspektrum

  • Individuelle Beratung bei unlauteren Wettbewerb Ihrer Mitbewerber
  • Verfassen von Abmahnungen
  • Gütliche Einigung mit Mitbewerbern
  • Unterstützung bei der Durchsetzung von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen vor Gericht

FAQs

Wir prüfen für Sie, ob dies eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt (UWG). Sie könnten vor allem Unterlassung dieser Handlung fordern, und zwar mit Hilfe einer Abmahnung. Das heißt in einem Schreiben wird der Gegenpartei der Verstoß gegen das UWG aufgezeigt und Unterlassung der geschäftsschädigenden Handlung gefordert. Dies ist ein erster Schritt und hat den Zweck eine außergerichtliche Lösung zu finden und damit ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Weiterhin kann Erstattung der Kosten für die Abmahnung (v.a. Rechtsanwaltskosten) und ggf. Beseitigung und Schadenersatz gefordert werden.

Wir prüfen für Sie, ob dies eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt (UWG). Sie könnten vor allem das Unterlassen der irreführenden Werbung fordern, und zwar mit Hilfe einer Abmahnung. Das heißt in einem Schreiben wird der Verstoß gegen das UWG aufgezeigt und die Unterlassung der irreführenden Werbung gefordert. Dies ist ein erster Schritt und hat den Zweck eine außergerichtliche Lösung zu finden und damit ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Weiterhin kann Erstattung der Kosten für die Abmahnung (v.a. Rechtsanwaltskosten) und ggf. Beseitigung und Schadenersatz gefordert werden.

Wir prüfen für Sie, ob dies eine unlautere geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt (UWG). Sie könnten vor allem das Unterlassen der Rufausbeutung fordern, und zwar mit Hilfe einer Abmahnung. Das heißt in einem Schreiben wird der Verstoß gegen das UWG aufgezeigt und Unterlassung der rufausbeutenden Handlung gefordert. Dies ist ein erster Schritt und hat den Zweck eine außergerichtliche Lösung zu finden und damit ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Weiterhin kann Erstattung der Kosten für die Abmahnung (v.a. Rechtsanwaltskosten) und ggf. Beseitigung und Schadenersatz gefordert werden.

Wir beraten Sie zu sämtlichen Fragen des unlauteren Wettbewerbs.

Karin Simon
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München

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