KRYPTORECHT – NFT2

non fungible token – NFTs in aller Munde

Everydays: The first 5000 Days

NFTs sind derzeit in aller Munde. Spätestens seitdem im März 2021 bekannt wurde, dass bei einer Auktion des Auktionshauses Christie’s ein digitales Kunstwerk mit dem Namen „EVERYDAYS: THE FIRST 5000 DAYS“ des Künstlers Beeple für 69 Millionen US-Dollar versteigert wurde, steht fest, dass dieses Universum bzw. Metaverse für viele Unternehmen ein spannender neuer Bereich ist.

Auch die IP-Welt beobachtet die Entwicklungen rund um NFTs und die damit zusammenhängenden neuen Technologien mit großem Interesse.

NFTs und Markenschutz

Zwischenzeitlich erging ein Urteil in New York zum Umfang des Markenschutzes in der virtuellen Welt – insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von NFTs.

Es ging um die Verletzung der Marke „Birkin“ der Firma Hermès. Der Künstler Mason Rothschild hat auf der NFT-Handelsplattform „OpenSea“ 100 NFTs von Hermès berühmten Handtaschen „Birkin“ kreiert und diese als „MetaBirkins“, also als eine „virtuelle Birkin“ angeboten.

Mason Rothschild hat durch den Verkauf dieser virtuellen Handtaschen bereits mehr als eine Million US-Dollar erwirtschaftet. Das Modehaus Hermès sah darin eine Verletzung seiner Marke „Birkin“ und klagte vor einem Gericht in New York. Das Gericht gab Hermès Recht und bejahte die Markenverletzung.

Bisher gibt es nur sehr wenige Entscheidungen zu diesem Thema, vor allem in Europa, so dass diese Entscheidung wegweisend sein könnte.

Aber was ist ein NFT überhaupt?

NFT, ausgesprochen Non-Fungible Token, bedeutet übersetzt eine nicht austausch- oder ersetzbare Wertmarke. So einfach lässt sich diese Bedeutung aber nicht ins Rechtliche übersetzen. Denn zu dieser doch noch relativ neuen Technologie rund um Kryptowährungen und Blockchains ist bisher sehr wenig geregelt.

Dies, und ein sich wandelndes Verständnis von Kunst, Werten und Originalen erklären warum NFTs bzw. digitale Kunstwerke Summen erzielen können, die vor wenigen Jahren noch undenkbar waren.

Erwerb physischer Gegenstände

Im „echten“ Leben, also bei physischen Gegenständen, z.B. (Kunst-)werken, ist die rechtliche Einordnung einfach bzw. durch lange Rechtsprechung geklärt: Wird ein Bild eines Künstlers unter üblichen Umständen verkauft, wird der Erwerber des Bildes Eigentümer und der Künstler bleibt Urheber des Werks.

Der Künstler bleibt Urheber, weil das Urheberrecht per se kann nicht verkauft werden. Es können nur Nutzungsrechte eingeräumt werden, wodurch der Dritte das Recht erwerben kann, das Werk zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu bearbeiten.

Erwerb von NFTs und deren Rechtliche Einordnung

NFTs sind digitale, dezentral gespeicherte Einheiten, die räumlich nicht abgrenzbar sind und nicht auf einem Datenträger gespeichert werden können. Deshlab geht man derzeit davon aus, dass sie nicht als körperliche Sachen/„richtige“ Gegenstände zu qualifizieren sind.

Nach der geltenden Rechtslage kann daher kein Eigentum an einem NFT begründet werden. Aktuell wird eine Einordnung als immaterielles Gut als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB diskutiert.

Von dieser rechtlichen Einordnung sind weitere rechtliche Fragestellungen abhängig, z.B. wie eine Übertragung von NFTs erfolgen kann, wie gegen eine unberechtigte Erstellung eines NFTs vorgegangen werden kann etc..

Was wird also konkret verkauft, wenn man von dem Erwerb eines NFT spricht?

Vereinfacht ausgedrückt erhält man beim Erwerb eines NFT eine Art Urkunde, die die Echtheit des (digitalen) Werkes/ Kunstwerkes/ Musikwerkes/ Events bestätigt und mit der bestimmte Nutzungsrechte verbunden sind wie das Recht zur Veröffentlichung oder zum Weiterverkauf oder Teilnahme am Event.

Echtheitszertifikat und Besitzhistorie

Mittels der Blockchain-Technologie kann das Recht am NFT eindeutig nachgewiesen und übertragen werden. In einer Blockchain sind Einträge und Transaktionen in Bezug auf ein NFT unveränderbar gespeichert und damit kann die Herkunft eines digitalen Werkes und dessen Besitzhistorie bzw. die bestehenden Rechte an dem digitalen Werk nachgewiesen werden.

Man erwirbt ein Echtheitszertifikat an einem digitalen Kunstwerk, einer Bild,- Video,- oder Audiodatei, nicht jedoch die geistige Schöpfung dahinter.

Übertragung von NFTs durch smart contracts

Sogenannte smart contracts sind die Grundlage für den Transfer von NFTs. Bei diesen smart contracts handelt es sich jedoch nicht um Verträge im bekannten Sinne, sondern eher um ein Vertragsmanagement, also um die Rahmenbedingungen, die den Umfang des NFTs und des mit ihm verbundenen Werkes/Events bestimmen.

Klar ist, dass mit einem NFT nicht automatisch alle denkbaren Nutzungsrechte an dem digitalen Werk verbunden sind. Sowohl als Veräußerer als auch als Erwerber eines NFT ist genau darauf zu achten, welche Rechte bei einem Rechtsgeschäft mit einem NFT übergehen.

Ähnlich wie bei einem Lizenzvertrag sind die Gestaltungsmöglichkeiten nahezu unbegrenzt und es ist genau darauf zu achten, dass die gewünschte Nutzung des digitalen Werkes der vereinbarten Nutzung entspricht.

Spezielle gesetzliche Regelungen zu NFTs gibt es zwar nicht, dennoch sind diesbezüglich geschlossene Verträge rechtlich wirksam und deren Erfüllung lassen sich vor Gericht durchsetzen.

Urheberrecht und Nutzungsrechte am NFT

Interessant ist auch noch die Frage, inwiefern das Urheberrecht bei NFTs eine Rolle spielt. Klar ist, dass beim Verkauf von einem NFT, das zu einem Bild gehört, die ursprüngliche Urheberschaft bestehen bleibt. Der Erwerber des NFTs erhält das Echtheitszertifikat (NFT) zu dem Bild und gemäß § 31 Abs. 1 UrhG ein (urheberrechtliches) Nutzungsrecht.

Die Einzelheiten des Nutzungsrechts werden anhand eines Lizenzvertrages geregelt. Dabei kann der Urheber auch festlegen, dass er sein Werk weiterhin selbst verwertet. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht erhält der Käufer als Einziger die alleinigen Rechte, das Werk zu nutzen, zu verbreiten und zu vervielfältigen.

Minting (Prägung) des NFTs

Hierbei ist wichtig zu wissen, dass – sofern keine anderweitigen Nutzungsrechte eingeräumt wurden – nur der Urheber für sein Werk ein NFT kreieren darf. Das sog. Minting (Prägung) des NFTs, also die Erstellung des Tokens auf der Blockchain, ist also eine Art Vervielfältigung im Sinne des § 16 Abs. 2 UrhG.

Vertragsanpassung bezüglich der Vergütung

Des Weiteren ist bei dem NFT-Handel an § 32a UrhG zu denken, da hier gesetzlich geregelt ist, dass dem Urheber ein Recht auf eine Vertragsanpassung zustehen kann, sofern die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes so groß werden, dass die Gegenleistung für den Urheber verhältnismäßig gering ist.

Damit soll verhindert werden, dass der Urheber nicht adäquat vergütet wird, wenn mit seinem Werk hohe Erträge und Vorteile gezogen werden und dies bei der Übertragung der Nutzungsrechte noch nicht absehbar war.

Markenrecht und NFT

Die aktuelle Entwicklung zeigt, wie wichtig der Schutz Ihrer Produkte in der virtuellen Welt ist. Es kann sinnvoll sein, Ihre Marken im Hinblick auf virtuelle Waren zu erweitern.

Namhafte Unternehmen wie z.B. Nike und L’Oréal haben ihre Marken bereits für „virtual goods“ (z.B. für Schuhwaren, Bekleidung etc.) angemeldet und eintragen lassen.

Haben Sie Fragen zu NFTs oder benötigen rechtliche Unterstützung? Wir beantworten diese sehr gerne und stehen Ihnen beratend zur Seite!

Karin Simon
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

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