Hintergrund
Eine in der Türkei ansässige Kaffeeherstellerin vertreibt türkischen Kaffee sowohl in der Türkei als auch (über eine Distributorin) in der EU. Sie ist u. a. Inhaberin einer international registrierten Wort-Bild-Marke, deren Schutz auf die EU erstreckt wurde, sowie einer deutschen Wort-Bild-Marke – jeweils für „Kaffee“.
Eine in Deutschland ansässige Lebensmittelgroßhändlerin importierte Kaffee der Klägerin, der in der Türkei in Verkehr gebracht worden war, nach Deutschland und lieferte ihn an Einzelhändler. Die Markeninhaberin sah darin eine Markenverletzung und begehrte Unterlassung sowie Folgeansprüche (u. a. Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung, Abmahnkosten). LG und OLG gaben der Klägerin im Wesentlichen Recht; die Revision blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Der BGH stellt klar: Die Erschöpfung nach Art. 15 Abs. 1 UMV tritt nur ein, wenn die mit der Unionsmarke versehenen Waren im EWR mit Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht wurden. Ein Inverkehrbringen außerhalb des EWR – hier: in der Türkei – führt daher nicht zur Erschöpfung, sodass der Markeninhaber die Einfuhr in den EWR ohne Zustimmung untersagen kann.
Auch das Assoziationsabkommen EWG–Türkei (Zusatzprotokoll) und der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats führen nach dem BGH zu keiner anderen Beurteilung: Die Beschränkung der Erschöpfung auf den EWR ist zwar eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung, aber zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt (u. a. Art. 29 Zusatzprotokoll; Art. 7 Beschluss Nr. 1/95).
Zugleich stützt der BGH die Sicht, dass die Vertragsparteien der Türkei im Vergleich zu anderen Nichtmitgliedern keine Sonderstellung zur Erschöpfung einräumen wollten; herangezogen wird dabei auch, dass der Beschluss Nr. 1/95 selbst keine Erschöpfung in den Handelsbeziehungen vorsieht (Art. 10 Abs. 2 Anhang 8).
Bedeutung für die Praxis
Für Hersteller, Markeninhaber, Importeure und den Handel ist die Entscheidung ein klares Signal im Bereich Parallel- bzw. Grauimporte:
Wer Originalware aus der Türkei (oder anderen Nicht-EWR-Staaten) in den EWR importiert, kann sich nicht auf Erschöpfung berufen, nur weil die Ware „echt“ ist und vom Markeninhaber stammt. Umgekehrt stärkt das Urteil die Steuerungsmöglichkeiten von Markeninhabern beim Erstinverkehrbringen im EWR – insbesondere bei internationalen Lieferketten, Preisgefällen und selektiven Vertriebsstrategien.
Auf den Punkt
- Inverkehrbringen in der Türkei erschöpft Unionsmarkenrechte im EWR nicht.
- Erschöpfung nach Art. 15 UMV setzt Inverkehrbringen im EWRmit Zustimmung voraus.
- Das Assoziationsabkommen EWG–Türkei erweitert den räumlichen Erschöpfungsbereich nicht.
- Die Beschränkung ist als Schutzmaßnahme für IP/Markenrecht gerechtfertigt.
- Praktisch relevant v. a. für Parallelimporte/Grauimporte und grenzüberschreitende Distribution.
Quelle: Rewis