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BGH „LA BIOSTHETIQUE“: Deutsche Gerichte zuständig bei zielgerichteter Online-Werbung – Auskunft zu Lieferanten kann unverhältnismäßig sein

BGH, Urt. v. 22.10.2025 – I ZR 220/24 (OLG Düsseldorf)

 Inhalt

Hintergrund

Die Klägerin ist Inhaberin von Unionswortmarken „LA BIOSTHETIQUE PARIS“ und „LA BIOSTHETIQUE MARCEL CONTIER“ für Kosmetikprodukte und vertreibt die Produkte u. a. über einen Onlineshop. Die in Dänemark ansässige Beklagte betrieb eine Website unter „.de“-Domain und bot darüber zahlreiche Kosmetikartikel an, darunter 71 mit den Marken der Klägerin gekennzeichnete Produkte. Ein Teil war als lieferbar angezeigt; vielfach fehlten Produktbilder sowie detaillierte Beschreibungen und Anwendungshinweise. Zudem wurden Rabatte optisch hervorgehoben und Streichpreise als „UVP“ ausgewiesen, die teils von Hersteller-UVP abwichen. 

Die Waren waren mit Zustimmung der Klägerin in der EU in Verkehr gebracht worden (Erschöpfung). Die Klägerin hielt jedoch die konkrete Präsentation für rufschädigend und nahm die Beklagte nach Abmahnung u. a. auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch. Im Revisionsverfahren ging es zuletzt nur noch um die Frage, ob die Beklagte auch Auskunft über Namen und Anschrift der Lieferanten und anderer Vorbesitzer erteilen muss. 

Entscheidung

Internationale Zuständigkeit: Zielmarkt statt Server/Sitz

Der BGH bejaht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 125 V UMV, wenn sich die beanstandete Online-Werbung und Verkaufsangebote an Verbraucher oder Händler in Deutschland richten. Entscheidend ist damit der Ort, an dem die Adressaten sitzen (Zielmarkt), unabhängig davon, wo der Beklagte sitzt, wo der Server steht oder wo sich die beworbenen Waren befinden. Der BGH schließt sich insoweit der EuGH-Rechtsprechung an und gibt seine frühere Linie („Parfümmarken“) auf. 

Im Fall „LA BIOSTHETIQUE“ war die Ausrichtung auf Deutschland u. a. durch die „.de“-Domain und die deutsche Sprache des Internetauftritts belegt. 

Auskunft nach § 19 MarkenG: Erschöpfte Ware kann dennoch „widerrechtlich gekennzeichnet“ sein

Der BGH bestätigt zudem: Zum Begriff der „widerrechtlich gekennzeichneten Waren“ i. S. d. § 19 MarkenG können auch Waren gehören, an denen das Markenrecht zwar erschöpft ist, deren Vertrieb der Markeninhaber aber aus berechtigten Gründen untersagen kann (hier: beanstandete Präsentation/Vertriebsmodalitäten). 

Verhältnismäßigkeit: Keine Auskunft zu Lieferanten/Vorbesitzern im Ausnahmefall

Trotz grundsätzlich bestehender Auskunftspflicht kann der Anspruch nach § 19 IV MarkenG ausgeschlossen sein, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Der BGH hält die Einschränkung des OLG Düsseldorf im Ergebnis für richtig: Wenn (1) die Markenrechte an den Waren erschöpft sind, (2) die Markenverletzung allein in der Art der Präsentation durch den Verkäufer liegt und (3) eine Beteiligung von Lieferanten/Vorbesitzern an dieser konkreten Verletzung nicht festgestellt werden kann, ist ein Auskunftsverlangen gerade zu Lieferanten/Vorbesitzern regelmäßig unverhältnismäßig

Bedeutung für die Praxis

Für Markeninhaber:innen und E-Commerce-Anbieter zeigt die Entscheidung zwei Dinge sehr deutlich:

  1. Forum & Durchsetzung: Wer Online-Angebote zielgerichtet in Deutschland adressiert, kann wegen Unionsmarkenverletzungen auch vor deutschen Gerichten in Anspruch genommen werden – selbst bei Sitz im EU-Ausland. 
  2. Auskunft & Lieferkette: Auskunftsansprüche sind stark, aber nicht grenzenlos. Besteht der Vorwurf im Kern „nur“ in vertrieblichen Modalitäten (z. B. rufschädigende Präsentation) bei erschöpfter Ware, kann der Griff in die Lieferkette aus Verhältnismäßigkeitsgründen scheitern – insbesondere, wenn keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Vorstufen an der konkreten Markenverletzung bestehen. 

Auf den Punkt

  • Zuständigkeit bei markenverletzender Online-Werbung richtet sich nach dem Zielmarkt (Adressatenland), nicht nach Server/Sitz.
  • Der BGH gibt seine frühere Linie („Parfümmarken“) zugunsten der EuGH-Rechtsprechung auf.
  • „Widerrechtlich gekennzeichnete Waren“ können auch erschöpfte Waren umfassen, wenn berechtigte Gründe gegen die konkrete Vermarktung sprechen.
  • Auskunft zu Lieferanten/Vorbesitzern kann ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn die Verletzung nur in der Präsentation liegt.
  • Für Unternehmen heißt das: Targeting & Shop-Gestaltung bestimmen nicht nur Marketingwirkung, sondern auch Gerichtsstand und Risikoprofil.

 

Quelle: https://iprspr.mpipriv.de/2025-148

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