NEWS

„Bayern Bazi“ fehlt die Unterscheidungskraft

BPatG Beschluss vom 26.02.2025, 30 W (pat) 525/22 – „Bayern Bazi“ nicht eintragungsfähig

 Inhalt

Hintergrund des Verfahrens

Eine Anmelderin wollte die Wortmarke „Bayern Bazi“ u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25, 28, 29, 30 und 43 schützen (z. B. Taschen, Bekleidung, Spielwaren, Lebensmittel sowie Beherbergungs-/Catering-Services).

Entscheidung des DPMA

Das DPMA wies die Anmeldung zurück. Begründung: Die Wortfolge beschreibe lediglich einen „typischen Bayern“ bzw. weise auf bayerische Herkunft hin und werde nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

Beschwerdeverfahren vor dem BPatG

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das BPatG bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung.

Begründung des Senats: Dialektwort + Herkunftsangabe = Sachhinweis, keine Marke

„Bayern“ sei eine geografische Herkunftsangabe; „Bazi“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch – u. a. laut Wörterbuch – als (spöttisch-abwertende) Bezeichnung für einen Bayern verstanden. Zusammengenommen fasse der Verkehr „Bayern Bazi“ als beschreibende Aussage „besonders bayerisch/aus Bayern“ auf, nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Die werbeübliche Doppelung („Bayern“ + „Bazi (= Bayer)“) verstärke den Sachhinweis (vgl. die Rechtsprechung zu Verdopplungen wie „AUTOAUTO!“). Hinweise der Anmelderin auf angeblich vergleichbare Voreintragungen (z. B. „Exilbayer“) halfen nicht: Es fehle hier an einer fantasievollen Eigenprägung, die über die reine Sachinformation hinausweist.

Auf den Punkt

Dialektwort + Herkunft = Sachhinweis – „Bayern Bazi“ fehlt die Unterscheidungskraft und ist nicht eintragungsfähig.

 

Aktenzeichen: 30 W (pat) 525/22

Quelle: Beschluss des Bundespatentgerichts vom 26.02.2025 – „Bayern Bazi“.

WEITERE NEWS
KI / Markenrecht

Markenmissbrauch mit KI: Warum „erst anmelden, dann benutzen“ wichtiger wird

KI-Tools erleichtern das Aufspüren ungeschützter Marken. Für Unternehmen kann das auf Plattformen wie Amazon schnell teuer werden.

LG München I: Google muss für falsche KI-Antworten geradestehen

Das LG München I hat Google untersagt, falsche Aussagen aus einer „Übersicht mit KI“ weiterzuverbreiten. Die KI-Antwort wurde dem Suchmaschinenbetreiber als eigene Aussage zugerechnet.
Markenrecht

BGH „Mehmet Efendi“: Keine Erschöpfung durch Inverkehrbringen in der Türkei – Assoziationsabkommen erweitert den EWR nicht

Der BGH bestätigt: Wer Unions-/EU-Markenware in der Türkei in Verkehr bringt, löst damit keine markenrechtliche Erschöpfung im EWR aus. Das Assoziationsabkommen EWG–Türkei führt zu keiner Erweiterung des räumlichen Erschöpfungsbereichs; Parallelimporte in den EWR können ohne Zustimmung untersagt werden.
Markenrecht

BGH „LA BIOSTHETIQUE“: Deutsche Gerichte zuständig bei zielgerichteter Online-Werbung – Auskunft zu Lieferanten kann unverhältnismäßig sein

Der BGH richtet die internationale Zuständigkeit bei markenverletzender Online-Werbung am Zielmarkt aus: Maßgeblich ist, wo die adressierten Verbraucher/Händler sitzen – nicht Serverstandort oder Sitz des Werbenden. Zudem kann Auskunft über Lieferanten/Vorbesitzer ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn die Markenverletzung nur in der Präsentation erschöpfter Ware liegt.
Markenrecht

EuGH: „Besitz“ markenverletzender Ware umfasst auch Lagerung im Ausland – und auch mittelbaren Besitz

Der EuGH stellt klar: Markeninhaber können „Besitz“ (Art. 10 Abs. 3 lit. b RL 2015/2436) auch dann untersagen, wenn Ware in einem anderen Mitgliedstaat gelagert wird – sofern sie für Angebote/Vertrieb im Schutzstaat bestimmt ist. „Besitz“ erfasst zudem mittelbare Kontrolle (Aufsichts-/Leitungsbefugnis).
Markenrecht

EuG: „Eco“ kann trotz beschreibender Bedeutung beim Zeichenvergleich mitprägen

Das EuG stellt klar: Auch beschreibende Bestandteile können im Zeichenvergleich zu berücksichtigen sein – etwa wenn sie am Wortanfang stehen und durch Länge/Position die Aufmerksamkeit prägen.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München