Hintergrund
Das LG Hamburg hatte über einen KI-generierten Beitrag auf der Plattform X zu entscheiden, der unter dem Account „@grok“ veröffentlicht wurde. In dem Beitrag wurde über den politisch aktiven Verein Campact behauptet, dieser sei in hohem Maße auf staatliche Förderung beziehungsweise Bundesmittel angewiesen. Nach den Feststellungen des Gerichts war diese Behauptung unwahr.
Der betroffene Verein wandte sich im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die weitere Verbreitung der Aussage. Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Beitrag weiterhin abrufbar war und damit eine andauernde Rechtsverletzung vorlag.
Entscheidung des LG Hamburg
Das Gericht bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 GG. Maßgeblich war, dass der durchschnittliche Empfänger die Aussage als Tatsachenbehauptung versteht und diese im konkreten Kontext ehrbeeinträchtigend ist. Da die Antragsgegnerin die Behauptung nicht glaubhaft machen konnte, behandelte das Gericht sie als prozessual unwahre Tatsachenbehauptung.
Besonders relevant ist der Punkt, dass sich an der äußerungsrechtlichen Bewertung nach Auffassung des LG Hamburg nichts dadurch ändert, dass der Beitrag von einer KI erstellt wurde. Nutzer würden die Aussagen nicht allein deshalb anders einordnen; im Gegenteil könne der Verweis auf eine angeblich faktenbasierte KI die tatsächliche Überzeugungskraft sogar erhöhen. Der Betreiber des Accounts hafte für den Inhalt, weil er sich die Aussage durch deren Veröffentlichung auf dem eigenen Account zu eigen gemacht habe.
Praktische Relevanz
Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte bei öffentlich verbreiteten KI-Inhalten offenbar keinen grundlegend anderen Haftungsmaßstab anwenden wollen als bei menschlich erstellten Aussagen. Für Unternehmen, Plattformen, Agenturen und sonstige Betreiber öffentlicher Accounts steigt damit die Bedeutung von Prüf- und Freigabeprozessen für KI-generierte Inhalte.
Praktisch relevant ist das vor allem dort, wo KI-Systeme automatisiert posten, Antworten generieren oder Inhalte mit einem Anschein besonderer Faktizität versehen. Wer solche Inhalte öffentlich verbreitet, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass die Aussage „nur von der KI“ stamme. Zugleich betrifft die Entscheidung nach dem Rohtext die öffentliche Verbreitung; zur rechtlichen Bewertung reiner 1:1-Chat-Ausgaben ohne Veröffentlichung äußert sie sich gerade nicht.
Auf den Punkt
- Öffentlich verbreitete KI-generierte Aussagen können wie menschlich verfasste Aussagen rechtlich bewertet werden.
- Unwahre, ehrbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen bleiben auch dann unzulässig, wenn sie von einer KI erzeugt wurden.
- Wer einen Account betreibt und KI-Inhalte veröffentlicht, kann sich diese Inhalte zurechnen lassen.
- Für Unternehmen und Plattformen gewinnen Review-, Filter- und Freigabemechanismen bei KI-Outputs weiter an Bedeutung.
- Offen bleibt nach dem Rohtext, ob dieselben Maßstäbe auch für nicht veröffentlichte 1:1-Chat-Ausgaben gelten.
Quelle: Beck Online