Hintergrund
Das OLG Köln hatte im Eilverfahren über die angekündigte Verarbeitung öffentlich geteilter personenbezogener Daten von Facebook- und Instagram-Nutzern zum Training von KI-Systemen zu entscheiden. Anlass war die Ankündigung, ab dem 27. Mai 2025 öffentlich eingestellte Daten volljähriger Nutzern sowie Interaktionen mit dem KI-Modell für die Entwicklung und Verbesserung eigener KI-Systeme zu verwenden. Betroffen sein sollten unter anderem Profilbilder, öffentliche Kommentare, Bewertungen, Rezensionen, Avatare, Fotos, Videos, Audios und zugehörige Metadaten.
Ein Verbraucherschutzverband wollte Meta diese Verarbeitung im Wege der einstweiligen Verfügung untersagen lassen. Im Kern ging es um die Frage, ob die Nutzung dieser Daten mit der DSGVO und dem Digital Markets Act vereinbar ist.
Entscheidung des Gerichts
Der 15. Zivilsenat wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sah das Gericht keinen Unterlassungsanspruch.
Das Gericht hielt die beabsichtigte Datenverarbeitung voraussichtlich für rechtmäßig. Maßgeblich war dabei insbesondere, dass sich Meta nach Auffassung des Senats auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO stützen kann. Das OLG Köln stellte darauf ab, dass das Training generativer KI mit großen Datenmengen ein konkretes und gegenwärtiges Interesse sein kann und dass im Eilverfahren keine gleich geeigneten, milderen Mittel hinreichend feststanden.
DSGVO, DMA und besondere Datenkategorien
Auch einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA verneinte das Gericht im Ergebnis. Die Einbringung von Daten aus Facebook und Instagram in einen einheitlichen KI-Trainingsdatensatz sei im konkreten Fall nicht als „Zusammenführung“ im Rechtssinne anzusehen, weil es an einer gezielten Verknüpfung personenbezogener Daten derselben Person aus verschiedenen Plattformdiensten fehle.
Zudem stellte das Gericht klar, dass die DSGVO durch die KI-Verordnung oder den DMA nicht verdrängt werde; die Regelwerke gelten vielmehr nebeneinander. Auch Art. 9 Abs. 1 DSGVO stehe der Verarbeitung nach Auffassung des Senats im Ergebnis nicht entgegen, obwohl der Trainingsdatensatz auch besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten könne. Das Gericht verweist dabei unter anderem auf die Besonderheiten des KI-Trainings mit Massendaten und auf die enge Auslegung der Verbotsnorm im konkreten Verfahrenskontext.
Erwartbarkeit, Schutzmaßnahmen und praktische Relevanz
Für die Interessenabwägung war wesentlich, dass Meta verschiedene Schutzmaßnahmen vorgesehen hatte, darunter Deidentifizierungsmaßnahmen, technische und organisatorische Sicherungen sowie Möglichkeiten, der Nutzung zu widersprechen oder die öffentliche Sichtbarkeit von Inhalten zu ändern. Nach Ansicht des Senats konnten diese Maßnahmen die Eingriffsintensität mindern.
Bemerkenswert ist außerdem, dass das Gericht eine Erwartbarkeit der Nutzung für KI-Trainingszwecke jedenfalls für Daten annahm, die ab dem 26. Juni 2024 in die betroffenen Dienste eingestellt wurden. Für ältere Daten sah der Senat diese Erwartbarkeit zwar nicht ohne Weiteres, kam im Ergebnis der Interessenabwägung aber dennoch nicht zu einem überwiegenden Schutzinteresse der Betroffenen im Eilverfahren.
Für Unternehmen ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zeigt, dass Gerichte KI-Training mit öffentlich zugänglichen Nutzerdaten nicht vorschnell als unzulässig einstufen. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass Transparenz, Widerspruchsmöglichkeiten, Datenminimierung und technische Schutzmaßnahmen für die rechtliche Bewertung eine zentrale Rolle spielen. Besonders sensibel bleibt der Umgang mit Daten Dritter, mit institutionellen Accounts und mit Inhalten, die Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten zulassen.
Auf den Punkt
- Das OLG Köln hat den Eilantrag gegen Metas angekündigtes KI-Training mit öffentlich geteilten Facebook- und Instagram-Daten zurückgewiesen.
- Nach summarischer Prüfung kann sich die Verarbeitung grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen.
- Die Einbringung von Daten aus Facebook und Instagram in einen KI-Trainingsdatensatz wertete das Gericht hier nicht als unzulässige „Zusammenführung“ nach Art. 5 Abs. 2 DMA.
- Schutzmaßnahmen wie Deidentifizierung, Transparenz und Widerspruchsmöglichkeiten waren für die Interessenabwägung wesentlich.
- Für Unternehmen und Plattformen zeigt die Entscheidung, dass KI-Training mit öffentlichen Daten rechtlich möglich sein kann, aber nur bei sauberer Governance und belastbarer Datenschutzarchitektur.