Green Deal2

Zulässige Aussagen über Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Klimaneutralität

Umweltaussagen

Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Klimaneutralität sind nicht zuletzt seit „Fridays for future“ in aller Munde. Das Bewusstsein hat sich geändert und Verbraucher hinterfragen Angebote zunehmend auch nach diesen Kriterien. Unternehmen müssen Anstrengungen und Veränderungen vornehmen, um die Erwartungen ihrer Kunden zu erfüllen oder zu übertreffen. Damit einher gehen eine veränderte Kommunikation und Werbung.

Die Herausforderung liegt in der dynamischen Entwicklung des Verbraucherverständnisses und der zunehmenden Regelungsdichte durch den Gesetzgeber. Die Anforderungen an die Zulässigkeit der Nachhaltigkeitswerbung, also Werbung mit Umweltschutzbegriffen, steigt. Wir beraten Sie gerne und zeigen Ihnen Möglichkeiten zulässiger Kennzeichnungen auf.

Der europäische Green Deal

Europa will mit dem europäischen Green Deal Gesetze auf den Weg bringen, die der Senkung der Netto-Treihausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% gegenüber 1990 dienen. Der Green Deal betrifft alle Lebensbereiche wie zum Beispiel Verkehr, Energie, Gesundheit. Im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes soll Verbrauchern ein umweltbewusstes Verhalten ermöglicht und erleichtert werden und Unternehmen müssen umweltbezogene Aussagen mindestens nachweisen können.

EmpCo-RL und Green Claims-RL

Die Empowerment-RL reguliert die Verwendung umweltbezogener Angaben, um zu unterbinden, dass „Verbraucher mit unklaren oder unzureichend begründeten Umweltaussagen von Unternehmen konfrontiert werden“.

Die Green Claims-RL soll neben der Empowerment-RL anwendbar sein und spezifischen Regelungen zu Umweltaussagen und Umweltzeichen enthalten.

Unser Leistungsspektrum

  • Individuelle Beratung zu Ihrer Nachhaltigkeitskommunikation
  • Prüfung der Zulässigkeit Ihrer Werbeaussagen

FAQs

„Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ / „Empowering consumers for the green transition“, kurz „EmpCo“.

Der Rat der Europäischen Union hat der Richtlinie am 20. Februar 2024 zugestimmt und sie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Vorschriften müssen bis zum 27. März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden und finden ab dem 27. September 2026 Anwendung. Die EmpCo-RL harmonisiert Vorschriften für umweltbezogene Werbung und soll die Auslegung der nationalen Gerichte und Behörden in der EU vereinheitlichen.

Die Richtlinie ergänzt insbesondere die sogenannte Schwarze Liste der UGP-RL (Richtline gegen unlautere Geschäftspraktiken) um folgende Handlungen:

  • Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Die Verwendung eigener intern entwickelter Nachhaltigkeitssiegel ist daher in Zukunft nicht mehr möglich.
  • Verwendung allgemeiner Umweltaussagen, wobei die behauptete anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachgewiesen werden können.
  • Eine Umweltaussage zum gesamten Produktoder dem gesamten Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu treffen, wobei die Umweltleistung nur einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Tätigkeit des Unternehmens betrifft. 
  • Die Behauptung, dass ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, reduzierte oder positive Auswirkung auf die Umwelt in Bezug auf Treibhausgasemissionen hat. Die Verwendung der Begriffe „klimaneutral“, „CO2 neutral zertifiziert“, „reduzierter CO2-Fußabdruck“ ist in Zukunft nur zulässig, wenn die positiven Umweltauswirkungen nicht auf Kompensationen von Treibhausgasen außerhalb der Lieferkette beruhen, sondern sich auf solche innerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen.
  • Umweltaussagen in Bezug auf künftige Umweltleistungen(z.B. „klimaneutral bis 2030!“), wenn das Unternehmen keine klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbare Verpflichtungen getroffen hat, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan dargelegt sind, der messbare und zeitlich festgelegte Zielvorgaben aufweist. Der Umsetzungsplan muss zudem regelmäßig von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft werden und die Ergebnisse hierzu müssen öffentlich zugänglich sein.

Am 22. März 2023 hat die Europäische Kommission einen „Vorschlag für eine „Green Claims“-Richtlinie“ veröffentlicht.
Ziel des Vorschlags ist die Eindämmung des unkontrollierten Anstiegs von umweltbezogenen Werbeaussagen, die nicht oder kaum durch Nachweise belegt sind. Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, durch geprüfte Aussagen ihren Alltag nachhaltiger zu gestalten und Unternehmen, die sich bemühen ihren ökologischen Fußabdruck zu verringern, sollen einen Wettbewerbsvorteil haben.

Der Richtlinienvorschlag nennt Transparenzvorschriften, die genaue Vorgaben enthalten, wie der CO2 Verbrauch berechnet werden darf bzw. wann eine CO2 Kompensation herausgerechnet werden darf. Es müssen anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden.

Umweltbezogene Werbung soll durch Informationen ergänzt werden, wie der Verbraucher das beworbene Produkt zu verwenden hat, um die angestrebte Umweltwirkung zu erzielen.

Die in der Richtlinie genannten Informationen müssen auf dem Produkt selbst zur Verfügung gestellt werden, d.h. QR-Code oder Aufdruck.

Die Mitgliedstaaten sollen unabhängige Prüfstellen einrichten, die die Angaben der Unternehmen überprüfen und zertifizieren.

Der Richtlinienvorschlag betrifft jede Werbung mit Umweltaussagen. Allerdings sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte und einem Umsatz von weniger als 2 Mio. EUR von den Verpflichtungen ausgenommen.

Die Verordnung nennt Regelungen in Bezug auf die Zulässigkeit der Nutzung der Bezeichnungen „bio-“ und „öko-“ für Lebensmittel. Sie enthält Kriterien für Produktionstechniken, Tierschutzstandards und Verpackungen.

Die Verordnung nennt Regelungen in Bezug auf die Kennzeichnung des Energieverbrauchs bestimmter elektronischer Geräte, auch in der Werbung.

Werben Unternehmen mit Umweltschutzbegriffen oder nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen, müssen sie den Inhalt der Aussagen nachweisen können. Kann die Werbung nicht durch nachhaltigkeitsorientierte Aktivitäten gestützt werden, spricht man von Greenwashing.

Heben Unternehmen umweltbezogene Vorteile hervor und verschweigen die damit verbundenen negativen Folgen, spricht man von Greenlightning.

Verwendung von grünen Verpackungen und Symbolen, um eine besondere Umweltverträglichkeit zu suggerieren.

Ein einmal gesetztes und werblich kommuniziertes Umweltziel wird aufgegeben, bevor es erreicht wurde.

Umweltbezogene oder nachhaltigkeitsbezogene Aussagen über Produkte oder Dienstleistungen.

Klimaneutral bedeutet nicht zwingend „emissionsfrei“. Klimaneutralität kann durch Einsparung oder durch Kompensation, also die Einsparung von CO2 an anderer Stelle, erreicht werden. Die Verbraucher müssen informiert werden, wie die Klimaneutralität erreicht wird.

Lebensmittel oder andere Produkte dürfen sich nur „Bio“ oder „Öko“ nennen, wenn sie die Regeln der EG-Öko-Verordnung einhalten.

Öko weist darauf hin, dass sich jemand oder etwas mit Ökologie beschäftigt. Die Kennzeichnung mit „Öko“ muss die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung einhalten.

Bisher haben Unternehmen zu Werbezwecken eigene „Nachhaltigkeitssiegel“ entworfen, um Botschaften zur Nachhaltigkeit ihrer Produkte zu transportieren. Die Verwendung solcher Siegel ist zukünftig durch die EmpCo-RL untersagt.

Karin Simon
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

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