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„Bayern Bazi“ fehlt die Unterscheidungskraft

BPatG Beschluss vom 26.02.2025, 30 W (pat) 525/22 – „Bayern Bazi“ nicht eintragungsfähig

 Inhalt

Hintergrund des Verfahrens

Eine Anmelderin wollte die Wortmarke „Bayern Bazi“ u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25, 28, 29, 30 und 43 schützen (z. B. Taschen, Bekleidung, Spielwaren, Lebensmittel sowie Beherbergungs-/Catering-Services).

Entscheidung des DPMA

Das DPMA wies die Anmeldung zurück. Begründung: Die Wortfolge beschreibe lediglich einen „typischen Bayern“ bzw. weise auf bayerische Herkunft hin und werde nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.

Beschwerdeverfahren vor dem BPatG

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das BPatG bestätigte die Zurückweisung der Anmeldung.

Begründung des Senats: Dialektwort + Herkunftsangabe = Sachhinweis, keine Marke

„Bayern“ sei eine geografische Herkunftsangabe; „Bazi“ werde im allgemeinen Sprachgebrauch – u. a. laut Wörterbuch – als (spöttisch-abwertende) Bezeichnung für einen Bayern verstanden. Zusammengenommen fasse der Verkehr „Bayern Bazi“ als beschreibende Aussage „besonders bayerisch/aus Bayern“ auf, nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Die werbeübliche Doppelung („Bayern“ + „Bazi (= Bayer)“) verstärke den Sachhinweis (vgl. die Rechtsprechung zu Verdopplungen wie „AUTOAUTO!“). Hinweise der Anmelderin auf angeblich vergleichbare Voreintragungen (z. B. „Exilbayer“) halfen nicht: Es fehle hier an einer fantasievollen Eigenprägung, die über die reine Sachinformation hinausweist.

Auf den Punkt

Dialektwort + Herkunft = Sachhinweis – „Bayern Bazi“ fehlt die Unterscheidungskraft und ist nicht eintragungsfähig.

 

Aktenzeichen: 30 W (pat) 525/22

Quelle: Beschluss des Bundespatentgerichts vom 26.02.2025 – „Bayern Bazi“.

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