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Selbständig kennzeichnende Stellung der Widerspruchsmarke „COCO“ in dem angegriffenen Zeichen „HiCoco“

Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.11.2023, 30 W (pat) 70/21 – „HiCoco“

 Inhalt

Hintergrund der Entscheidung CHANEL „Coco“ gegen „HiCoco“

Die Wortmarke „HiCoco“ wurde am 6. März 2020 beim DPMA angemeldet für Waren in Klasse 3 u.a. für „Körperpflegemittel, Parfümeriewaren und Duftstoffe“ und in Klasse 35 u.a. für „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Körperpflegemittel, Parfümeriewaren und Duftstoffe“.

CHANEL legte dagegen Widerspruch ein auf der Grundlage ihrer IR-Marke „COCO“, welche u.a. in Klasse 3 für Parfümeriewaren seit 1969 registriert ist. CHANEL behauptet erhöhte Kennzeichnungskraft und Bekanntheitsgrad.

Das DPMA hat den Widerspruch zurückgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr trotz identischer Waren mangels hinreichender Zeichenähnlichkeit ausscheide. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei stark geschwächt. Der Verkehr verstehe „COCO“ als beschreibend für den stofflichen Inhalt, Geruch und/oder Geschmack der beanspruchten Parfümerieprodukte.

CHANEL legte Beschwerde ein. Diese hatte Erfolg für die Waren „Parfüm“ in Klasse 3.

Keine unmittelbare Verwechslungsgefahr

Das BPatG nahm eine weit unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (mit Ausnahme von Parfüm) an. Diese sei beschreibend für die Waren in Klasse 3. Dass „COCO“ auch ein Hinweis auf den Namen der Gründerin „Coco Chanel“ sein könne, sei unerheblich, da der beschreibende Charakter des Zeichens Vorrang hat.

CHANEL machte eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft wegen Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke für „Kosmetikprodukte“ geltend. Das hierfür vorgebrachte Gutachten von 2015 wurde abgelehnt (Chanel Coco Bekanntheitsgrad in Deutschland von 77 %), weil es nicht die Bekanntheit von COCO allein zeigt. Ein weiteres, jüngeres Gutachten zeigte die Bekanntheit von COCO nur im Zusammenhang mit Kosmetikprodukten. Das wurde vom BPatG aufgrund eines zu weiten Warenbereichs abgelehnt. Das BPatG erkannte dennoch zumindest für Parfüm eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft zu, da COCO CHANEL über Jahre intensiv benutzt wurde.

Die unmittelbare Verwechslungsgefahr wurde verneint. Trotz teilweise identischer Waren und dem übereinstimmenden Bestandteil „Coco“, seien die Marken nicht ähnlich in Klang- und Schriftbild, denn der Bestandteil „Hi“ führe zu Unterschieden in Wortlänge, Silbenzahl, Vokalfolge sowie Sprech- und Betonungsrhythmus. Zudem wird in der Regel dem Wortanfang mehr Beachtung geschenkt (anders, wenn COCO am Wortanfang stehen würde („CocoHi“).

Selbständig kennzeichnende Stellung der Widerspruchsmarke „COCO“ in dem angegriffenen Zeichen „HiCoco“

Nach EuGH und BGH ist es möglich, dass ein Zeichen (wie hier COCO), das in identischer/sehr ähnlicher Form in eine zusammengesetzte Marke aufgenommen wird (wie hier in HiCoco), seine selbständig kennzeichnende Stellung behält. Dieser Bestandteil in der jüngeren Marke muss dazu selbständig hervortreten – wie eine „Marke in der Marke“ erscheinen. Der angesprochene Verkehrskreis könnte dann den Eindruck haben, dass die Waren/Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Das erfordert besondere Umstände, die hier vorliegen:
Das BPatG merkt an, dass aufgrund der Großschreibung von „Hi“ und „Coco“ in der jüngeren Marke diese nicht als eine Einwortmarke, sondern als Kombination erkannt wird. Die ältere Marke „COCO“ wurde dabei in die jüngere Marke „HiCoco“ identisch übernommen und bleibt ein eigenständiger Zeichenbestandteil neben dem „Hi“.  Das „Hi“ ist dabei kein Firmenschlagwort, keine bekannte Marke oder Bestandteil einer Zeichenserie der Inhaberin der jüngeren Marke. „COCO“ komme eine leicht erhöhte Kennzeichnungskraft für Parfüm aufgrund der Verkehrsdurchsetzung zu (wie oben bereits angesprochen).

Das BPatG kommt daher zu dem Schluss, dass der Zeichenbestandteil „Coco“ der jüngeren Marke – in Bezug auf Waren, die „Parfüm“ identisch/sehr ähnlich sind – vom Verkehr als eigenständige „Marke in der Marke“ wahrgenommen wird. Das „Hi“ verstehe der Verkehr als Phantasiebestandteil oder – bei einem Verständnis von „Hi“ als Kurzwort für „high“ – als werblich-anpreisender Hinweis auf eine weiterentwickelte („höhere“) Produktlinie des „COCO“-Zeichens von CHANEL.

Auf den Punkt

Die selbständig kennzeichnende Stellung von „COCO“, die am Ende eine Verwechslungsgefahr – trotz unterdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke – begründen konnte, wird wohl nicht vielen Marken zugutekommen können. Dennoch ein schöner Fall, der zeigt, wie der Verkehr Marken in ihren Bestandteilen unter Umständen wahrnehmen kann.

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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D-80336 München