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Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen

EuGH, Urteil vom 04.12.2025, C-580/23 – Mio u.a. und C-795/23 – konektra

 Inhalt

Hintergrund des Verfahrens

Im schwedischen Ausgangsverfahren stehen sich der Möbelhersteller Galleri Mikael & Thomas Asplund und der Möbelkonzern Mio gegenüber. Asplund sieht seine als „Palais Royal“-Tische vermarkteten Esstische als urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst und wirft Mio vor, mit den „Cord“-Tischen unzulässige Nachahmungen zu vertreiben.

Im deutschen Verfahren geht es um das bekannte modulare USM-Haller-Möbelsystem. Die schweizerische USM U. Schärer Söhne AG wendet sich gegen die deutsche konektra GmbH, die zunächst Ersatzteile und später alle Komponenten für das System – inklusive Aufbau-Service und Abbildungen komplett aufgebauter Möbel – anbietet. USM sieht darin u.a. eine Verletzung ihrer Urheberrechte an dem Möbelsystem als Werk der angewandten Kunst.

Das Berufungsgericht in Stockholm und der Bundesgerichtshof legten dem EuGH hierzu Fragen vor – insbesondere zur Originalität von Werken der angewandten Kunst, zum Verhältnis von Urheber- und Designschutz sowie zu den Kriterien der Urheberrechtsverletzung.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH bestätigt zunächst, dass Gebrauchsgegenstände grundsätzlich kumulativen Schutz durch das Geschmacksmusterrecht und das Urheberrecht genießen können – ohne ein „Regel-/Ausnahme-Verhältnis“ der Schutzarten. Design- und Urheberrecht sind eigenständige Schutzsysteme mit unterschiedlichen Voraussetzungen (Neuheit/Individualität vs. Originalität).

Für die urheberrechtliche Werkqualität von Werken der angewandten Kunst gilt:

  • Einheitlicher Originalitätsmaßstab: Es gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Werkarten; zusätzliche Kriterien („künstlerischer Wert“, Museumspräsenz etc.) sind unionsrechtswidrig.
  • Originalität liegt vor, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt und dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt – auch bei funktionalen Objekten.
  • Technische, ergonomische oder sicherheitsbedingte Zwänge sprechen gegen freie kreative Entscheidungen, soweit sie die Gestaltung determiniert haben.

 

Bei der Verletzungsprüfung stellt der EuGH klar:

  • Entscheidend ist, ob schöpferische Elemente des geschützten Werks erkennbar in den angegriffenen Gegenstand übernommen wurden.
  • Gesamteindruck und Gestaltungshöhe des Originalwerks sind für die Verletzungsfrage irrelevant.
  • Die bloße Möglichkeit einer unabhängigen Parallelgestaltung genügt nicht, um den urheberrechtlichen Schutz zu versagen.

Begründung des Gerichtshofs: Originalität, Indizien & Grenzen

Der EuGH knüpft an seine Rechtsprechung aus Cofemel und Brompton Bicycle an und präzisiert die Kriterien für Originalität und deren Nachweis:

  • Ein Werk ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit des Urhebers durch freie und kreative Entscheidungenwiderspiegelt.
  • Nicht relevant (jedenfalls nicht entscheidend) sind:
    • rein ästhetische Wirkung („Besonders schön = besonders schutzwürdig“ gilt gerade nicht),
    • spätere Anerkennung in Fachkreisen (Designpreise, Museumspräsentationen),
    • reine Markt- oder Trendgesichtspunkte.
  • Berücksichtigungsfähig, aber nicht zwingend sind u.a.:
    • Absichten des Urhebers im Schaffensprozess,
    • Inspirationsquellen, existierender Formenschatz,
    • Wahrscheinlichkeit unabhängiger ähnlicher Schöpfungen.
      All dies darf nur insoweit einfließen, als es sich in der konkreten Gestaltung des Gegenstands niederschlägt – geschützt ist die Ausdrucksform, nicht die Idee.

Für funktionale Objekte betont der EuGH:

  • Werke der angewandten Kunst sind regelmäßig von technischen und funktionalen Anforderungen geprägt.
  • Dennoch kann (und soll) Urheberrechtsschutz greifen, wenn trotz dieser Zwänge Gestaltungsspielräumeverbleiben und der Urheber darin originelle Entscheidungen getroffen hat.
  • Auch einzelne Teile eines Gebrauchsgegenstands (z.B. charakteristische Verbindungskugeln oder Gestellstrukturen) können geschützt sein, sofern sie ihrerseits Originalität aufweisen und zur Gesamtoriginalität beitragen.

Praxisrelevanz: Was Hersteller, Designer & Händler jetzt beachten sollten

Für Rechteinhaber:

  • Chance: Möbel, Leuchten, Spiel- und Designobjekte lassen sich leichter auch urheberrechtlich absichern – es gilt kein „Originalität plus“-Standard für angewandte Kunst.
  • Hausaufgabe: Originalität ist darzulegen. Es lohnt sich, den kreativen Prozess, Alternativen und bewusste Gestaltungsentscheidungen frühzeitig zu dokumentieren.

 

Für Hersteller, Händler und „Kompatibilitätsanbieter“:

  • Risiko: Der Einwand, ein Produkt sei nur „Trend“ oder stütze sich auf gängigen Formenschatz, trägt allein nicht mehr. Entscheidend ist, ob konkrete schöpferische Elemente wiedererkennbar übernommen wurden.
  • Design- und Urheberrecht getrennt denken: Ein nicht eingetragenes/eingetragenes Design, das ausgelaufen ist oder nie bestand, bedeutet nicht automatisch urheberrechtliche Freiheit.
  • Compliance-Check: Bei Anlehnung an ikonische Designs (z.B. USM Haller, Designklassiker im Möbel- oder Modebereich) ist eine strengere Prüfung der Schöpfungshöhe und der übernommenen Details angezeigt – auch in Marketingbildern, Systembauteilen und Ersatzteilen.

 

Auf den Punkt

Werke der angewandten Kunst sind urheberrechtlich nicht zweiter Klasse: Für Gebrauchsgegenstände gilt derselbe Originalitätsmaßstab wie für alle Werke – verletzt ist, wer erkennbare kreative Gestaltungselemente übernimmt, auch wenn der Gesamteindruck abweicht.

 

Aktenzeichen: C-580/23 – Mio u.a.; C-795/23 – konektra


Quelle: EuGH, Urteil v. 04.12.2025, C-580/23, C-795/23; Pressemitteilung des EuGH Nr. 151/25 v. 04.12.2025 (Europäischer Gerichtshof)

 

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