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BGH: Kein Werktitelschutz für Namen fiktiver Filmfiguren ohne „Eigenleben“ – „Moneypenny“

BGH, Urt. v. 4.12.2025 – I ZR 219/24 (OLG Hamburg)

 Inhalt

Der BGH stellt klar: Der Name einer fiktiven Figur kann zwar grundsätzlich Werktitelschutz genießen – aber nur, wenn die Figur als eigenständig bezeichnungsfähiges „Werk(teil)“ wahrgenommen wird. Bei „Moneypenny“ fehlten dafür u. a. hinreichende Individualisierung und Loslösung vom Grundwerk. 

Hintergrund

In dem Verfahren ging es um die Bezeichnung „MONEYPENNY“ – bekannt als Name einer Figur aus den James-Bond-Filmen. Die Klägerin machte unter anderem Werktitelschutz geltend und wandte sich gegen Zeichenverwendungen der Beklagten (u. a. im Firmenauftritt und auf Websites) sowie gegen Marken- und Domainpositionen rund um „MONEYPENNY“. 

Das LG Hamburg wies die Klage ab, das OLG Hamburg bestätigte dies. Die Revision war auf die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz beschränkt – und blieb erfolglos. 

Entscheidung

Der BGH hält zunächst fest: Der Name (oder eine sonstige Bezeichnung) einer fiktiven Figur kann grundsätzlich Werktitelschutz als Werkteil erlangen.

Aber: Titelschutz setzt voraus, dass die Figur selbst im kennzeichenrechtlichen Sinn ein bezeichnungsfähiges immaterielles Arbeitsergebnis ist – also als eigenständiger Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs wahrgenommen wird. Dafür braucht es eine gewisse Selbstständigkeit und eigenständige Bekanntheit der Figur gegenüber dem Grundwerk. Maßgeblich sind Anhaltspunkte wie eine besondere optische Ausgestaltung oder ausgeprägte, individualisierende Charaktereigenschaften – und zwar aus dem Grundwerk selbst

Im konkreten Fall verneinte der BGH diese Voraussetzungen für „Moneypenny“: Es fehle (nach den Feststellungen des OLG) u. a. an einer bestimmten optischen Ausgestaltung und an einem hinreichend individualisierten, deutlich erkennbaren Charakterbild; die Figur löse sich nicht ausreichend vom Grundwerk bzw. vom „James Bond“-Kontext. Zudem betont der BGH: Umstände außerhalb des Filmwerks (z. B. spätere Kommerzialisierung, andere Nutzungen oder Zuschreibungen) dürfen für die erforderliche Selbstständigkeit der Figur nicht herangezogen werden. 

Ob es zusätzlich an einer titelmäßigen Benutzung (kennzeichenmäßige Verwendung als Werktitel) fehlte, musste der BGH wegen der bereits verneinten „Werkeigenschaft“ der Figur nicht entscheiden. 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist besonders relevant für Unternehmen, Agenturen, Verlage, Produzenten, Creator sowie HR-/Franchise- und Dienstleistungsanbieter, die mit Namen bekannter Figuren oder Charakteren arbeiten – etwa in Marken-, Domain- oder Kampagnenstrategien.

Sie zeigt: Nicht jeder bekannte Figurenname ist automatisch als Werktitel geschützt. Wer Titelschutz für Figuren-Namen geltend machen will, muss darlegen können, dass die Figur im Grundwerk selbst ausreichend individualisiert ist und im Verkehr ein eigenständiges „Eigenleben“ entwickelt hat. Gleichzeitig grenzt der BGH klar ab: Externe Popularität oder Merch-/Lizenznutzungen ersetzen diese Voraussetzungen nicht.

Auf den Punkt

  • Figuren-Namen können grundsätzlich Werktitelschutz als Werkteil erlangen – aber nicht automatisch. 
  • Voraussetzung ist die Bezeichnungsfähigkeit der Figur als eigenständiges kennzeichenrechtliches Werk(teil) – inkl. Selbstständigkeit und eigenständiger Bekanntheit. 
  • Die erforderliche Selbstständigkeit muss sich aus dem Grundwerk ergeben; externe Umstände (Kommerzialisierung etc.) zählen nicht. 
  • Bei „Moneypenny“ fehlten nach den Feststellungen u. a. hinreichende Individualisierung/Loslösung vom Grundwerk. 
  • Für Naming/Branding bedeutet das: Schutz- und Kollisionsprüfung sollte immer Werkbezug, Verkehrsauffassung und Nachweisbarkeit mitdenken.

 

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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