Neben Waren kann eine Marke im Register auch für Dienstleistungen eingetragen werden. Unter diesen Dienstleistungen kann ebenso wieder unterschieden werden.
Einzelhandelsdienstleistungen im Sinne des MarkenG sind jene Leistungen, die unmittelbar mit dem Verkauf von Waren an Endverbraucher verbunden sind. Das umfasst typischerweise nicht nur den reinen Verkauf, sondern auch die damit verbundenen Serviceleistungen, die den Einkauf für den Endkunden unterstützen und attraktiver gestalten. Konkret gehören dazu beispielsweise:
- Warenpräsentation und Verkaufsförderung: Dazu zählt das ansprechende Ausstellen und Bewerben von Produkten im Ladengeschäft oder im Online-Shop.
- Kundenberatung: Persönliche Beratung und Unterstützung beim Einkauf, um den Bedürfnissen der Endverbraucher gerecht zu werden.
- Kassendienstleistungen und Zahlungsabwicklung: Abwicklung des Bezahlvorgangs und alle damit verbundenen Dienstleistungen.
- After-Sales-Services: Leistungen wie Reklamationsbearbeitung oder Rückgabemanagement, die den Kauf abschließen und den Kundenservice stärken.
Im Rahmen von Markenanmeldungen ist die präzise Beschreibung dieser Dienstleistungen entscheidend, da sie den Schutzumfang der Marke bestimmen kann. Dabei wird häufig die internationale Nizza-Klassifikation herangezogen – in der Regel ordnet man Einzelhandelsdienstleistungen beispielsweise der Klasse 35 zu, sofern sie den Verkauf und Vertrieb von Waren betreffen. Eine klare Abgrenzung erfolgt hierbei auch zum Großhandel (s. Großhandelsdienstleistungen), der sich primär an gewerbliche Abnehmer richtet und nicht den direkten Endverbraucherkontakt umfasst.
Zusammengefasst umfassen Einzelhandelsdienstleistungen im Sinne des MarkenG also sämtliche Aktivitäten, die den unmittelbaren Verkauf an Endverbraucher sowie ergänzende Services zur Unterstützung dieses Verkaufs betreffen.