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OLG Hamburg: Foto-Download für KI-Trainingsdatensatz kann unter TDM und Forschungsprivileg zulässig sein

OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2025 – 5 U 104/24

 Inhalt

Hintergrund

Das OLG Hamburg hatte über die urheberrechtliche Zulässigkeit der Nutzung einer Fotografie zur Erstellung eines Datensatzes für das Training generativer KI zu entscheiden. Streitgegenstand war nicht das spätere KI-Training selbst, sondern der Download einer auf einer Bildagentur-Website abrufbaren, mit Wasserzeichen versehenen Vorschaudatei. Der beklagte Verein nutzte die Bilddatei, um automatisiert zu prüfen, ob Bildinhalt und vorhandene Bildbeschreibung zusammenpassen. In den veröffentlichten Datensatz wurden nach den Feststellungen des Gerichts anschließend nur Metadaten wie URL und Beschreibung übernommen, nicht die Bilddatei selbst.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Hamburg wies die Berufung des Fotografen zurück. Nach Auffassung des Senats stellt der Download eine Vervielfältigung dar, die jedoch durch urheberrechtliche Schranken gerechtfertigt sein kann. Der automatisierte Abgleich zwischen Bild und Beschreibung sei eine Analyse zur Gewinnung von Informationen über den Zusammenhang zwischen Bild und Text und falle damit unter den TDM-Begriff des § 44b Abs. 1 UrhG.

Zusätzlich bejahte das Gericht die Voraussetzungen des § 60d UrhG. Der Bild-Text-Abgleich diene der Gewinnung von Informationen über Korrelationen zwischen Bildinhalt und Bildbeschreibung. Auch die spätere Verwendung des Datensatzes für das Trainieren von KI könne als wissenschaftliche Forschung einzuordnen sein, wenn die Erstellung methodisch, systematisch und nachvollziehbar erfolgt und der Datensatz transparent sowie unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Nutzungsvorbehalt und Maschinenlesbarkeit

Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des OLG Hamburg zum TDM-Opt-out. Das Gericht stellte klar, dass grundsätzlich auch Vorbehalte zu beachten sein können, die von Inhabern einfacher Nutzungsrechte ausgesprochen werden, wenn auf deren Quelle zugegriffen wird. Nutzt ein Fotograf Stockfoto-Anbieter für den Vertrieb eigener Bilder, kann ein dort erklärter Vorbehalt ihm regelmäßig zugerechnet werden.

Im konkreten Fall half dieser Vorbehalt aber nicht weiter. Nach Auffassung des Senats war nicht ausreichend dargelegt, dass der Nutzungsvorbehalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Nutzung in maschinenlesbarer Form vorlag. Der Senat betont dabei, dass das Gesetz keine starre technische Form vorgibt, wohl aber verlangt, dass der Vorbehalt in automatisierten Prozessen maschinell interpretierbar sein muss.

Warum das Urteil wichtig ist

Die Entscheidung ist für Rechteinhaber, Plattformen, KI-Projekte und Unternehmen mit datengetriebenen Entwicklungsprozessen relevant. Sie zeigt, dass bereits vorbereitende Schritte vor dem eigentlichen KI-Training urheberrechtlich eigenständig zu bewerten sind. Zugleich unterstreicht das Urteil, wie wichtig ein wirksamer, technisch belastbarer TDM-Vorbehalt ist, wenn die Nutzung für Text and Data Mining ausgeschlossen werden soll.

Für Unternehmen und Organisationen, die Datensätze erstellen oder für KI-Entwicklung nutzen, ist das Urteil ein weiterer Hinweis darauf, dass die rechtliche Einordnung stark von Zweck, Ausgestaltung des Datensatzes, technischer Umsetzung und Dokumentation abhängt. Für Rechteinhaber erhöht sich der Druck, Opt-out-Mechanismen nicht nur textlich, sondern auch technisch sauber zu implementieren.

Auf den Punkt

  • Der Download eines Fotos zum automatisierten Bild-Text-Abgleich kann unter § 44b UrhG als Text and Data Mining zulässig sein.
  • Ein bloß textlicher Vorbehalt genügt nicht ohne Weiteres; entscheidend ist die Maschinenlesbarkeit im Zeitpunkt der Nutzung.
  • Auch ein von einer Bildagentur erklärter Vorbehalt kann dem Rechteinhaber zugerechnet werden.
  • Die Erstellung und spätere Nutzung eines Datensatzes für KI kann unter § 60d UrhG wissenschaftliche Forschung sein.
  • Für Unternehmen und Rechteinhaber kommt es besonders auf saubere Opt-out-Prozesse, technische Umsetzung und dokumentierte Workflows an.

 

Quelle: Landesrecht Hamburg

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