Glossar

Erschöpfung

Der Markeninhaber hat grundsätzlich die Freiheit zu bestimmen, auf welche Weise und über welche Kanäle seine Waren oder Dienstleistungen erstmals in den Verkehr gebracht werden. Dies kann beispielsweise den Vertrieb über bestimmte Händler oder den Verkauf in ausgewählten Regionen betreffen. Nach dem ersten Verkauf kann der Markeninhaber jedoch den weiteren Vertrieb durch Dritte nicht mehr uneingeschränkt steuern. Grund dafür ist das sogenannte Prinzip der Erschöpfung des Markenrechts gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG. Dieses greift, wenn der Markeninhaber oder eine von ihm autorisierte Person die Ware mit Zustimmung auf den Markt gebracht hat. Nach diesem erstmaligen Verkauf erlischt das Recht des Markeninhabers, den Weiterverkauf oder die Weitergabe genau dieser Ware zu untersagen. Eine Erschöpfung tritt nur ein, wenn die Ware innerhalb der EU oder des EWR in den Verkehr gebracht wurde und keine Veränderung erfahren hat.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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