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EuG: „Eco“ kann trotz beschreibender Bedeutung beim Zeichenvergleich mitprägen

EuG, Urt. v. 5.3.2025 – T-281/24

 Inhalt

Hintergrund

Die Inhaberin der EU-Wortmarke „ECOVER“ (u. a. Klassen 3, 5 und 16) legte Widerspruch gegen eine EU-Markenanmeldung ein. Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch zurück. Die Beschwerdekammer bestätigte dies (ecovie/ECOVER). 

Entscheidung

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf. Zwar werde der Bestandteil „eco“ vom Verbraucher mit „ecological/ecology“ verbunden und sei daher beschreibend. Ein beschreibender Bestandteil könne jedoch im Gesamtvergleich zu berücksichtigen sein, wenn er wegen Länge und Stellung am Markenanfang die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise auf sich zieht. 

Im konkreten Fall stimmten die Zeichen in den ersten drei Buchstaben „eco“ überein; die Unterschiede in den jeweils weiteren Bestandteilen hoben die dadurch begründete Ähnlichkeit nicht auf. Entscheidend war zudem, dass nicht nur der beschreibende Bestandteil identisch war, sondern auch die weiteren Bestandteile („vie“ und „ver“) ähnlich seien. Daraus folge ein durchschnittlicher Grad an bildlicher Ähnlichkeit. 

Auch klanglich nahm das EuG eine durchschnittliche Ähnlichkeit an: Übereinstimmung in „eco“, identische Wortlänge und ein übereinstimmender Beginn der Folgesilbe mit „v“, das ein Teil des Publikums gleich ausspreche. 

Zur Kennzeichnungskraft: Die Vorsilbe „eco“ sei beschreibend und ohne Unterscheidungskraft; die Endsilbe „ver“ sei dagegen unterscheidungskräftig. In der Gesamtschau beurteilte das EuG die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke als durchschnittlich. Auf dieser Grundlage sei die Annahme fehlender Verwechslungsgefahr nicht haltbar. 

Praxishinweis

Die Entscheidung unterstreicht, dass auch beschreibende bzw. schwach kennzeichnungskräftige Bestandteile grundsätzlich in den Zeichenvergleich einzubeziehen sind – insbesondere, wenn sie an prominenter Stelle (z. B. am Wortanfang) stehen und die übrigen Bestandteile ebenfalls Ähnlichkeiten aufweisen. 

Die ausführliche Begründung des EuG bedeutet nicht, dass künftige Marken den Bestandteil „Eco“ generell meiden müssen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Marke ihre Unterscheidungskraft aus weiteren kennzeichnungskräftigen Wortbestandteilen oder aus einer Kombination mit unterscheidungskräftigen grafischen Elementen gewinnt. Die EuG-Entscheidungen unterstreichen damit erneut: Entscheidend ist stets der Gesamteindruck der Marke.

In den nächsten Jahren wird Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation noch deutlich stärker im Fokus stehen – und damit auch rechtlich riskanter werden. Mit der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) sowie der geplanten Green-Claims-Richtlinie zieht die EU die Anforderungen für Unternehmen spürbar an. Pauschale „grüne“ Aussagen, Nachhaltigkeitssiegel und vor allem produktbezogene Versprechen wie „klimaneutral“ werden künftig nur noch unter strengen Nachweis-, Dokumentations- und teils Zertifizierungsvorgaben zulässig sein. Schon heute zeigt die Praxis, dass EUIPO und Gerichte bei „grünen Marken“ sehr genau hinsehen und hohe Maßstäbe an die Unterscheidungskraft anlegen.

Wer Nachhaltigkeit als Teil seiner Markenbotschaft nutzt, sollte deshalb frühzeitig eine belastbare rechtliche Prüfung einplanen. Für Inhaber:innen entsprechender Marken empfiehlt sich von Anfang an eine robuste Markenstrategie, die aktuelle Entscheidungen ebenso einbezieht wie die kommenden EU-Regelwerke – denn die verschärften Vorgaben können auch bereits registrierte Marken betreffen.

Auf den Punkt

  • Beschreibende Bestandteile sind nicht automatisch „wegzudenken“ – Position und Länge können sie im Gesamteindruck relevant machen.
  • Wenn zusätzlich weitere Zeichenbestandteile ähnlich sind, kann insgesamt eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit vorliegen.
  • Bildliche und klangliche Ähnlichkeit können auch bei gemeinsamem beschreibendem Anfang bejaht werden.
  • Die (originäre) Kennzeichnungskraft ist für die Verwechslungsgefahr zentral und kann im Ergebnis „durchschnittlich“ sein.
  • Praktisch relevant für Markenstrategien mit „eco“, „bio“, „green“ & Co.: Konfliktrisiken sollten ganzheitlich geprüft werden.

 

Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie dabei, Ihre „grüne“ Positionierung rechtssicher aufzustellen und im Wettbewerb verlässlich zu behaupten.

Quellen: Infocuria, Infocuria

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
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