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Für das EuG besteht für die Wort-Bildmarke „Compton“ kein Eintragungshindernis

EuG Urteil vom 28.02.2024, T 747/22 und T 746/22 – „Compton“

 Inhalt

Compton und Gangsta–Rap

Die Stadt Compton ist bekannt für den Ursprung des Gangsta-Rap der Westküste. „Compton“ wurde als Wort-Bildmarke im Oktober 2016 für u.a. Reise– und Handkoffer, Bekleidungsstücke eingetragen. In 2020 stellte die New Yorker Marketing & Media International GmbH Antrag auf Nichtigerklärung beim EUIPO, weil „Compton“ eine geografische Bezeichnung sei. Die Stadt Compton liegt in der Nähe von Los Angeles (USA) und ist mit der Geschichte der Hip Hop–Kultur und der Rapmusik eng verbunden. Die Beschwerdekammer des EUIPO bejahte einen geografischen Hinweis. Die Markeninhaberin, die Schweizerische BIW Invest – bekannt für Marken wie Urban Classics, Mister Tee, etc. wandte sich mit der Aufhebung dieser Entscheidung an das EuG. 

Stadt Compton doch weniger bekannt bei den Abnehmern

Im Zentrum stand die Frage, ob der maßgebliche Verkehrskreis „Compton“ als geografischen Hinweis wahrnehmen würde. Die Beschwerdekammer stellte auf die Abnehmer von Streetwear Artikel bzw. solche mit Interesse für Gangsta–Rap ab – allerdings nicht auf die breitere Öffentlichkeit, die sich für Street Fashion interessiert. Die Stadt Compton sei den Abnehmern bekannt, die sich für Gangsta–Rap interessieren.

Das EuG entschied, dass es unter Berücksichtigung der beanspruchten Waren auf die breite Öffentlichkeit ankommt und nicht nur auf einen spezialisierten Abnehmerkreis. Von der breiten Öffentlichkeit hatte jedoch im Zeitpunkt der Anmeldung kein erheblicher Teil Kenntnis von der Stadt „Compton“.

Auf den Punkt

Nicht jede geographische Angabe ist ein beschreibendes Merkmal, das der Eintragbarkeit als Marke entgegensteht. Der richtigen Bestimmung des relevanten Verkehrskreises kommt im Markenrecht eine gewichtige Bedeutung zu.

Quelle: Europäische Union

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
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