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Russland-Sanktionen auch für Gewerbliche Schutzrechte zu beachten

Verordnung (EU) 833-2014 Russland-Embargo-VO

 Inhalt

IP-Rechte müssen unter anderem in Lizenzverträgen ab dem 25. Juni 2025 geregelt werden.

Vertragspartner im Drittland außerhalb der EU

Bei Verträgen, an denen lediglich in der Europäischen Union ansässige Unternehmen beteiligt und Lieferpflichten lediglich innerhalb der Europäischen Union zu erfüllen sind, besteht nach dem Wortlaut des Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014 („in ein Drittland“) keine Pflicht zur Aufnahme einer No-Russia-Klausel.

No-russia-Klausel

Nach Absatz 1 des Artikel 12 g müssen Ausführer die Wiederausfuhr bestimmter Güter nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland untersagen.

Es handelt sich um Güter für die Luft- und Raumfahrtindustrie, Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, Feuerwaffen und andere Waffen, sogenannte „High-Priority Items“ (Schaltungen, Navigationsgeräte; Kondensatoren, bestimmte Stecker und Steckdosen, Transistoren, Halbleiterbauelemente).

High-Priority Items

Die sogenannten High-priority Items ergeben sich aus Anhang XL der VO 833/2014 vgl.

Bei der Vergabe von IP-Rechten und Know-how an Partner in Drittländern ist deren Nutzung im Zusammenhang mit den High-Priority Items zu verbieten, wenn diese unmittelbar oder mittelbar zum Verkauf, zur Lieferung, zur Verbringung oder zur Ausfuhr nach Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind.

Formulierungsbeispiel

Die EU-Kommission hat ursprünglich am 22. Februar 2024 in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht. Diese umfassen auch einen Formulierungsvorschlag, der wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein muss und mit dessen Verwendung die Vorgaben des Art. 12g erfüllt sein sollen. Abweichende Formulierungen sind möglich.

vgl. Frequently asked questions concerning the “No re-export to Russia” clause and sanctions adopted following Russia’s military aggression against Ukraine

Auf den Punkt

Die Regelungen zur no-russia-Klausel müssen vertraglich vereinbart sein. Allein ein einseitiger Hinweis an Vertragspartner genügt der Anforderung nicht.

 

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München