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Komplexe Markenähnlichkeit

BPatG vom 26.06.2023 - 26 W (pat) 24/18

 Inhalt

Rechtserhaltende Benutzung

Der Beschluss des Bundespatentgerichts ist interessant, weil das BPatG sich zum einen zu relevanten Fragen der rechtserhaltenden Benutzung äußert. Zum anderen wird zur Begründung der Verwechselbarkeit der Vergleichsmarken die umstrittene Rechtsfigur der komplexen Markenähnlichkeit herangezogen.

Power Horse gegen Black Horse

Horse Power vs. Black Horse

Der Inhaber der älteren Marke „POWER HORSE“ hat Widerspruch gegen die jüngere Marke „BLACK HORSE“ eingelegt. Die ältere Marke ist unter anderem für „nonalcoholic drinks; preparations for making beverages“ in Klasse 32 eingetragen. Die jüngere Marke beansprucht ebenso Schutz für diverse alkoholfreie Getränke in Klasse 32. Die Inhaberin der älteren Marke musste die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nachweisen.

Benutzung für „koffeinhaltige Erfrischungsgetränke“

Die Widersprechende legte umfangreiche Unterlagen vor, die eine Benutzung der älteren Marke „POWER HORSE“ für einen Energydrink zeigen. Das Bundespatentgericht bestätigt, dass damit zwar keine Benutzung für den Oberbegriff „alkoholfreie Getränke“ zu bejahen ist, aber für die Untergruppe „koffeinhaltige Erfrischungsgetränke“. Dies bestätigt die ständige Rechtssprechung zur sogenannten „erweiterten Minimallösung“.

keine Benutzung für weite Oberbegriffe

Diese bedeutet, dass die Benutzung einer Marke für eine Spezialware auch eine rechtserhaltende Benutzung für einen umfassenden, aber nicht zu breiten Warenoberbegriff ist. Es können damit auch gleichartige Waren umfasst sein – d.h. Waren die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen.

komplexe Markenähnlichkeit

Die Markenstelle hat eine Ähnlichkeit der Zeichen abgelehnt. Die bestehenden Unterschiede der Zeichen seien ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.

Das Bundespatentgericht hat die unmittelbare Verwechslungsgefahr jedoch bejaht. In bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht haben die Vergleichsmarken Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Die Gemeinsamkeiten verhindern in der Summe ein sicheres Auseinanderhalten, sodass der Sonderfall der komplexen Markenähnlichkeit gegeben ist. Es gilt der Erfahrungssatz, dass Verbraucher die  Vergleichsmarken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander sehen, sondern eine Marke mit dem meist undeutlichen  Erinnerungsbild an die andere Marke vergleichen. Die angegriffene Marke kommt der Widerspruchsmarke in Klang, Bild und Sinngehalt so nahe, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden können.

Rechtsbeschwerde

Eine Entscheidung des BGH zu dieser strittigen Rechtsfigur ist bisher noch nicht ergangen. Daher wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Auf den Punkt

Die rechtserhaltende Benutzung von Marken ist bei jeder Marke ein entscheidendes Thema und häufig entscheidend für den Erfolg oder Nichterfolg eines Vorgehens gegen Dritte. Jüngere Marken, die sich in Klang, Bild und Begriffsinhalt zu sehr an ältere Marken annähern, verletzen diese, auch wenn erkennbare Unterschiede zwischen den Marken bestehen.

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München