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Eintragbarkeit von Slogans als Marke

R 883/2023-1 vom 14 August 2023 “GUTER GESCHMACK GUTES GEWISSEN”

 Inhalt

Herkunftshinweis

Die Beschwerdekammer des EUIPO hat die Markenanmeldung „GUTER GESCHMACK GUTES GEWISSEN“ für die beanspruchten Waren in den Klassen 29 und 30 (diverse Fleisch-/ Wurstwaren, Pasteten) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Werbeslogans werden üblicherweise als Kaufanreiz oder Qualitätshinweis verstanden. Sie können aber auch auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren hinweisen, wenn sie eine gewisse Originalität aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretation erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen.

Um unterscheidungskräftig zu sein, muss ein Slogan von den angesprochenen Verkehrskreisen ein über die Werbefunktion hinausgehende Herkunftshinweis enthalten.

Guter Geschmack gutes Gewissen

Das ist bei dem Zeichen “GUTER GESCHMACK GUTES GEWISSEN” jedoch nicht der Fall. Der Sinngehalt sagt aus, dass die Waren gut schmecken und der Verbraucher beim Verzehr ein gutes Gewissen haben kann. Auch wenn es sich um ein Tautogramm handelt, so fällt dieses dem durchschnittlichen Verbraucher erst nach eingehender Analyse auf, zu der jedoch kein Anlass besteht. Der durchschnittliche Verbraucher wird das Zeichen als werbeübliche Anpreisung der Qualität (im Hinblick auf den Geschmack und die Herkunft) der fraglichen Waren auffassen, die keine besondere Originalität oder Prägnanz aufweist. Das Zeichen wird ohne weiteren Denkprozess verstanden.

Auf den Punkt

Slogans werden im ersten Schritt als Werbehinweis oder Qualitätshinweis verstanden. Für die Eintragbarkeit als Marke müssen sie einen Denkprozess bei den angesprochenen Verbrauchern auslösen, so dass sie auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren/ Dienstleistungen hinweisen.

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München