NEWS

Für das EuG besteht für die Wort-Bildmarke „Compton“ kein Eintragungshindernis

EuG Urteil vom 28.02.2024, T 747/22 und T 746/22 – „Compton“

 Inhalt

Compton und Gangsta–Rap

Die Stadt Compton ist bekannt für den Ursprung des Gangsta-Rap der Westküste. „Compton“ wurde als Wort-Bildmarke im Oktober 2016 für u.a. Reise– und Handkoffer, Bekleidungsstücke eingetragen. In 2020 stellte die New Yorker Marketing & Media International GmbH Antrag auf Nichtigerklärung beim EUIPO, weil „Compton“ eine geografische Bezeichnung sei. Die Stadt Compton liegt in der Nähe von Los Angeles (USA) und ist mit der Geschichte der Hip Hop–Kultur und der Rapmusik eng verbunden. Die Beschwerdekammer des EUIPO bejahte einen geografischen Hinweis. Die Markeninhaberin, die Schweizerische BIW Invest – bekannt für Marken wie Urban Classics, Mister Tee, etc. wandte sich mit der Aufhebung dieser Entscheidung an das EuG. 

Stadt Compton doch weniger bekannt bei den Abnehmern

Im Zentrum stand die Frage, ob der maßgebliche Verkehrskreis „Compton“ als geografischen Hinweis wahrnehmen würde. Die Beschwerdekammer stellte auf die Abnehmer von Streetwear Artikel bzw. solche mit Interesse für Gangsta–Rap ab – allerdings nicht auf die breitere Öffentlichkeit, die sich für Street Fashion interessiert. Die Stadt Compton sei den Abnehmern bekannt, die sich für Gangsta–Rap interessieren.

Das EuG entschied, dass es unter Berücksichtigung der beanspruchten Waren auf die breite Öffentlichkeit ankommt und nicht nur auf einen spezialisierten Abnehmerkreis. Von der breiten Öffentlichkeit hatte jedoch im Zeitpunkt der Anmeldung kein erheblicher Teil Kenntnis von der Stadt „Compton“.

Auf den Punkt

Nicht jede geographische Angabe ist ein beschreibendes Merkmal, das der Eintragbarkeit als Marke entgegensteht. Der richtigen Bestimmung des relevanten Verkehrskreises kommt im Markenrecht eine gewichtige Bedeutung zu.

Quelle: Europäische Union

WEITERE NEWS
Markenrecht

AI & Branding: Europas Markenarbeit zwischen „Back to Basics“ und GenAI-Sprung

Europas Marketing-Teams setzen 2026 wieder stark auf Branding – während GenAI in der Breite noch kaum skaliert. Gleichzeitig steigen Markenaktivität und Registerbestände bei DPMA/EUIPO.
Markenrecht

BGH: Kein Werktitelschutz für Namen fiktiver Filmfiguren ohne „Eigenleben“ – „Moneypenny“

Der BGH stellt klar: Der Name einer fiktiven Figur kann zwar grundsätzlich Werktitelschutz genießen – aber nur, wenn die Figur als eigenständig bezeichnungsfähiges „Werk(teil)“ wahrgenommen wird. Bei „Moneypenny“ fehlten dafür u. a. hinreichende Individualisierung und Loslösung vom Grundwerk.
Markenrecht

DPMA ermöglicht EU-weiten Schutz regionaler Produkte – neue Rechte für Handwerk und Industrie

DPMA ermöglicht Schutz geografischer Herkunftsangaben für industrielle Produkte wie Messer, Porzellan & Uhren – neue EU-Verordnung in Kraft.
Designrecht / Urheberrecht

Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen

Gebrauchsgegenstände und Werke der angewandten Kunst unterliegen denselben Originalitätsanforderungen wie andere Werke. Der Gerichtshof konkretisiert zugleich die Kriterien für kumulativen Design- und Urheberrechtsschutz sowie für die Verletzungsprüfung.

Memorisierung von KI-Trainingsdaten verletzt Urheberrecht

LG München I entscheidet: Die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Trainingsdaten in KI-Sprachmodellen verletzt das Urheberrecht – Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen OpenAI wegen GPT-Training mit Songtexten.

Werbung mit veraltetem Streichpreis ist irreführend

Das LG Wiesbaden stuft die Werbung mit veralteten, deutlich höheren Streichpreisen als irreführend ein und bejaht einen Verstoß gegen die PAngV i. V. m. den Irreführungsverboten des UWG. Verbraucher verstehen durchgestrichene Preise als den zuletzt verlangten Verkaufspreis. Knüpft der Referenzpreis nicht daran an und fehlt eine klare Aufklärung, wird ein unzutreffend großer Preisvorteil suggeriert. Streichpreise müssen daher an den unmittelbar zuvor geforderten Preis anknüpfen.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München