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Zwischen der Wort–Bildmarke „Greenlyst“ und der Wortmarke „LYST“ besteht Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen

BPatG Beschluss vom 18.03.2023, 29 W (pat) 59/20 – Lyst/Greenlyst

 Inhalt

Lyst oder Lust?

„LYST“ bedeutet auf Dänisch „Lust“ und ist dem deutschen Begriff „Lust“ sehr ähnlich. Das Bundespatentgericht bezweifelte, dass die Verbraucher diesen Begriffsinhalt verstehen und billigt der Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft zu, insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen „Bereitstellung von Online-Werbeflächen für Verkäufer und Käufer für Werbung“ sowie „Online-Werbung im Internet und anderen weltweiten Computernetzen“ oder „Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Online-Einkauf von Modewaren; Vermarktung und Handel in Bezug auf Güter sowie für den Abschluss von Verkaufsaktionen“.

Green ist ökologisch

Das Wort „green“ wird sowohl vom Durchschnittsverbraucher als auch von Fachkreisen vor allem im Sinne von „ökologisch, umweltbewusst, umweltfreundlich, umweltverträglich, nachhaltig“ verstanden, und zwar für verschiedenste Produkte und Dienstleistungen.

Lyst nicht unmittelbar ähnlich zu Greenlyst

Auch wenn die jüngere Marke durch die konkrete Schreibweise (Großbuchstaben am Anfang, gefolgt von Kleinbuchstaben) ein zusammenhängendes Wort nahelegt, handelt es sich um keine gesamtbegriffliche Einheit. Bei der Kombination des englischen „Green“ und des dänischen „Lyst“ kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbraucher einen Gesamtbegriff wahrnehmen.

Die Unterschiede zwischen den Zeichen nehmen die Verbraucher in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wahr. Die Verbraucher gehen aufgrund der identischen Übernahme der Widerspruchsmarke jedoch davon aus, dass die Widersprechende sich bei ihren Dienstleistungen auch mit nachhaltigen Produkten beschäftigt und daher die jüngere Marke der Widersprechenden zuordnen.

Auf den Punkt

Eine Verwechslungsgefahr liegt nicht immer dann vor, wenn eine Marke identisch in eine andere Marke übernommen wird. Es kommt darauf an, ob die Verbraucher aufgrund der Übereinstimmung auf denselben Anbieter schließen bzw. eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Anbietern vermuten. Das Bundespatentgericht hat dies hier bejaht, weil „Greenlyst“ als Spezifizierung der älteren Marke „LYST“ wahrgenommen wird.

Quelle: document.py (bundespatentgericht.de)

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