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Gegenteilige Auffassung des OLG Düsseldorf und des LG Köln wegen der Anfertigung von Fotos von Fototapeten und deren Veröffentlichung.

OLG Düsseldorf Urteil vom 08.02.2024, I-20 U 56/23 – „Fototapete“ LG Köln Urteile vom 11.04.2024, 14 O 75/23 und vom 18.04.2024, 14 O 60/23 – „Fototapete“

 Inhalt

Sachverhalt und Entscheidung des OLG Düsseldorf

Ein Fotograf hat gegen Hotelbetreiber Abmahnungen ausgesprochen, weil auf deren Hotelbildern, die zu Werbezwecken im Internet gezeigt wurden, Fototapeten zu sehen sind, die mit seinem Bildmaterial erstellt wurden.

Lichtbilder von Hotelzimmern, die mit Fototapete gestaltet sind, im Internet hochgeladen

Ein Fotograf hatte seine Fotografien für Tapetendesigns lizenziert, die dann in einem Hotel verwendet wurden. Als die Betreiber des Hotels Fotos der Zimmer zur Werbung auf ihrer Website veröffentlichten, sah der Fotograf darin eine Verletzung seiner Urheberrechte und klagte zunächst erfolglos beim Landgericht Düsseldorf.

OLG Düsseldorf: Keine Urheberrechtsverletzung bei Fotos von Fototapeten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 08. Februar 2024 das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt und entschieden, dass das Fotografieren von Räumen mit angebrachten Fototapeten und die anschließende öffentliche Zugänglichmachung dieser Fotos – unabhängig von privaten oder gewerblichen Zwecken – im Rahmen der üblichen Nutzung der Tapeten liegt.

Bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf blieb die Klage des Fotografen erfolglos. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führte aus, dass durch den Erwerb der Fototapete dem Hotelbetreiber implizit auch urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Es sei üblich und entspreche der bestimmungsgemäßen Verwendung von Fototapeten, dass Räume, die damit dekoriert sind, fotografiert und diese Bilder online gestellt werden. Dies gelte sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Kontext. Die Tapete werde als integraler Bestandteil des Raumes betrachtet. Es wäre unrealistisch zu erwarten, dass in solchen Räumen keine Fotos gemacht werden oder dass die Tapete auf den Bildern verdeckt oder die Fotos nachträglich bearbeitet werden, um die Tapete zu verbergen.

 

Auch kein Verstoß gegen Namensnennungsrecht

Weiterhin wurde festgestellt, dass der Kläger auf sein Recht auf Urhebernennung verzichtet habe, da der Vertrieb der Fototapeten bereits ohne seine Namensnennung erfolgte. Die übliche Nutzung im digitalen Zeitalter umfasse auch die fotografische Darstellung der Räume.

 

Sachverhalt und Entscheidungen des LG Köln

Das LG Köln bejahte im Jahre 2022, und zuletzt im April dieses Jahres in zwei vergleichbaren Fällen die Urheberrechtsverletzung. In dem Urteil vom 18.04.2024 (14 O 60/23) hatte die Beklagte eine Ferienwohnung und bewarb diese mit Fotos im Internet. Auf diesen Fotos war auch die Fototapete mit dem „Graphite Stonewall“ – Motiv zu sehen. Der Geschäftsführer der Klägerin ist der Urheber der Fotos. In dem Parallelfall (Urteil vom 11.04.2024, 14 O 75/23) hatte der Kläger gegen den Malermeister geklagt, der Fotos der tapezierten Zimmer machte und diese zur Werbung für sein Unternehmen nutzte.

 

LG Köln: Urheberrechtsverletzung bejaht

Das LG Köln verneint zunächst – anders als das LG und OLG Düsseldorf – die Ausnahmeregelung des § 57 UrhG. § 57 UrhG würde die Veröffentlichung der Fotos erlauben, wenn die Fototapete nur unwesentliches Beiwerk der Fotos sei. Das LG Köln sieht in der fotografierten Fototapete kein unwesentliches Beiwerk. Die Fototapete sei ein zentrales Element der Fotos – in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht.

Das LG Köln verneint eine konkludente Rechteeinräumung beim Kauf der Fototapete. Es halte die obige OLG-Entscheidung rechtlich für nicht überzeugend, denn dies führe dazu, dass „für eine Vielzahl von urheberrechtlichen Schutzgegenständen vom Urheber bzw. Rechteinhaber allein durch angeblich schlüssiges Verhalten sehr weit reichende Nutzungsrechte eingeräumt werden, die zudem scheinbar beliebig unterlizenziert werden können. Dies ist jedoch weder mit der Rechtsgeschäftslehre noch mit der Zweckübertragungslehre noch mit sonstigen urheberrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen.“

Das LG Köln stellt sich auch gegen die Feststellung des OLG, dass der Endkunde nicht erwarten würde, keine Fotos machen und veröffentlichen zu dürfen. Dieses Bedürfnis der Endkunden könne nicht für eine konkludente Einräumung der Nutzungsrechte sprechen. Vielmehr sei dieses Bedürfnis durch die Ausnahmeregelung des § 57 UrhG gedeckt.

 

Auf den Punkt

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt zwar klar, dass eine allzu weitreichende Auslegung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte in solchen Fällen nicht unterstützt wird. Allerdings fehlt es an Klarheit der Rechtslage, wie die Urteile des LG Köln zeigen. Im Zweifel sollte man sichergehen, dass die Nutzungsrechte vorliegen, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Es wird sicher weitere Entscheidungen geben, die die Rechtslage klarer machen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Quellen: Justiz NRW
OLG Düsseldorf, LG Köln, LG Köln

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