Hintergrund des Streits
Im Jahr 2019 reichte die Handelsmaatschappij J. Van Hilst BV (HJVH) beim EUIPO einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters (registriert 2016 in Klasse 02-04) mit den folgenden sieben Ansichten ein:
Laut HJVH fehlte dem Design die individuelle Eigenart, da es vor der 12-monatigen „Schonfrist“ offenbart worden war. HJHV bezog sich auf 3 Beiträge mit Bildern (veröffentlicht auf dem Instagram-Account „badgalriri“) aus dem Jahr 2014, die berichteten, dass Rihanna zur neuen Kreativdirektorin von Puma ernannt wurde und sie mit diesen weißen Schuhen zeigten. Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO erklärte das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von Puma für ungültig. Puma legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Beschwerdeausschuss (BOA) im Jahr 2021 ein und argumentierte, dass HJVHs Antrag auf Nichtigkeitserklärung des Designs unzulässig sei wegen Vertragsbruchs (zwischen Puma und HJVH) und dass Puma das Design nicht vor der 12-monatigen „Schonfrist“ offenbart hatte (berechnet ab dem Anmeldetag oder Prioritätsdatum). Der BOA bestätigte jedoch die Entscheidung, sodass Puma beim Gericht der Europäischen Union klagte.
HJHVs Antrag war zulässig
Das Gericht bestätigte, dass HJVHs Antrag auf Nichtigkeitserklärung zulässig war. Jede Behauptung eines Vertragsverstoßes, missbräuchlichen Charakters etc. ist während der objektiven Bewertung der Ungültigkeit irrelevant.
Das Gericht bestätigte, dass das Design offenbart worden war
Laut Gericht machten die Beiträge, die Rihanna mit diesen weißen Schuhen zeigten, es möglich, alle Merkmale des früheren Designs aus verschiedenen Winkeln zu identifizieren. Insbesondere waren die Bilder von ausreichender Qualität. Im Dezember 2014 war Rihanna ein weltberühmter Popstar, ihre Fans und Fachleute der Modebranche interessierten sich für die Schuhe, die Rihanna am Tag ihrer Ernennung zur Kreativdirektorin bei Puma trug.
Puma musste nachweisen, dass das Design innerhalb der EU im normalen Geschäftsverlauf den Kreisen, die auf dem Gebiet spezialisiert sind, nicht bekannt geworden war, Artikel 7(1) der Verordnung Nr. 6/2002. Dies gelang nicht. Das Gericht wies daher die Klage ab. Das Urteil des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Auf den Punkt
Anmelder von Designes müssen die 12-monatige Neuheitsschonfrist ab dem ersten Tag der Veröffentlichung strikt einhalten. Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, auch Beiträge in sozialen Medien zu überwachen.