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Birkenstock scheitert vor dem OLG Köln im Urheberrechtsstreit um Sandalen „Arizona“ und „Gizeh“

OLG Köln Urteil vom 26.01.2024, 6 U 89/23 – „Birkenstock“

 Inhalt

Sandale ein Werk der angewandten Kunst?

Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe Birkenstock und vertreibt folgende Sandalenmodelle:

Birkenstock Urheberrecht
Birkenstock Arizona
Birkenstock Urheberrecht
Birkenstock Gizeh

Die Beklagten sind Betreiberinnen eines Online-Versandhandels, die nachfolgende Sandalen anbieten:

Grundsätzlich können Sandalen Urheberrechtsschutz erhalten. Werke, die sich von der reinen Kunst durch ihren Gebrauchszweck unterscheiden, können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst Schutz genießen. Die Vorinstanz entschied, dass die Sandalen Werke der angewandten Kunst iSd § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG sind. Die Beklagte legte Berufung ein und gewann.

„Arizona“ und „Gizeh“ sind keine Werke nach dem Urheberrecht – sondern Designs

Urheberrechtsschutz kommt für die Sandalen nur in Betracht, wenn sie eine ästhetische Wirkung haben, die nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Freiheit beruht. Es kommt darauf an, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.

Es geht dabei um die Abgrenzung von designrechtlich maximal 25 Jahre lang geschützter Gestaltung und bis 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers urheberrechtlich geschützter Kunst.

Design und/oder Werk?

Ein Design kann auch urheberrechtlich geschützt sein, dafür muss es aber die Schutzvoraussetzungen für Werke der angewandten Kunst erfüllen. Ein Werk ist eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers. In dem Original muss sich die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln – seine freie kreative Entscheidung zum Ausdruck kommen.

Das OLG stellt klar, dass der langlebige Schutz im Urheberrecht gerade dem Künstler, der oftmals eine Lebenszeit auf diesen Erfolg wartet, gerecht werden soll. Produktgestaltungen werden dagegen regelmäßig durch industrielle Produktion und Verwertung in kürzeren Zeiträumen amortisiert. Ein langlebiger Schutz würde hier den Wettbewerb für Produktinnovationen massiv einschränken.

Auf den Punkt

Nicht jede Ausnutzung eines bestehenden Gestaltungsspielraumes begründet urheberrechtlichen Schutz. Für die Abgrenzung von Werken der angewandten Kunst und Designs gibt es keine eindeutigen Abgrenzungskriterien. Es ist genau zu prüfen, ob der Gegenstand Ausdruck künstlerischer Freiheit ist.

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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D-80336 München