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Übereinstimmung in kennzeichnungsschwachen Bestandteilen

EuG Urteil vom 3.7.2024 -T-530/23 - SANYTOL/saniteb

 Inhalt

Zeichen im kennzeichnungsstarken Bestandteil verschieden

Die UnionsmarkenanmeldungSaniteb Logobeansprucht Schutz für Waren im Bereich der Hygiene und Desinfektion in den Klassen 5 und 10. Im Jahr 2021 reichte der Inhaber der Unionsmarke Sanytol Logo Widerspruch beim EUIPO ein. Die Marke ist u.a. geschützt für Waren zur Hygiene und Desinfektion in den Klassen 3 und 5. Das EUIPO und die Beschwerdekammer des EUIPO wiesen den Widerspruch zurück. Trotz Identität der Waren und die unbestrittene Bekanntheit von SANYTOL für Desinfektionsmittel in Klasse 5 sei die Verwechslungsgefahr nicht gegeben. Die Zeichen unterschieden sich in den Bildelementen und stimmen nur in den kennzeichnungsschwachen Anfängen „sanyt“/„sanit“ überein – kennzeichnungsschwach, weil ein Verweis auf das Englische “sanitary”. Damit überwiegen im Zeichenvergleich die unterschiedlichen, kennzeichnungsstarken Endungen „eb” und „ol” – vor allem im Sinngehalt sind die Zeichen verschieden, da „eb” keine Bedeutung habe. Der Inhaber von SANYTOL ging vor den EuG, um die Entscheidung aufheben zu lassen.

EuG: Es erfolgt hier keine Zerlegung der Marken

Der EuG gibt der Klage statt und hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO auf. Ein Grossteil der Verkehrskreise werde die Marken nicht in „sanyt“/„sanit“ und „ol“/„eb“ zerlegen. Dies entspreche weder der Silbentrennung noch gebe die grafische Ausgestaltung der Marken dazu Anlass. Die Verkehrskreise konzentrieren sich daher beim Zeichenvergleich nicht vorwiegend auf „ol“ oder „eb“.

Zeichenähnlichkeit auch vom Sinngehalt her

„SANYTOL” und „SANITEB” als Ganzes betrachtet sind damit ähnlicher in Wort und Schriftbild als vom EUIPO angenommen. Dies gilt auch für die Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt, weil „sanyt“ und „sanit“ eine Assoziation mit „sanitär” hervorrufen. Hier verwies der EuG darauf, dass es nach der Rechtssprechung für eine Ähnlichkeit im Sinngehalt genüge, wenn nur dieselbe Idee oder dasselbe Konzept vermittelt werden würde.

In der Gesamtschau bedarf es hier der Bekanntheit der Marke

Auf der nächsten Stufe der Prüfung der Verwechslungsgefahr muss beachtet werden, dass die ähnlichen Zeichenanfänge „sanyt“ und „sanit“ kennzeichnungsschwach sind. Im Rahmen dieser Gesamtschau ist die gesteigerte Kennzeichnungskraft von SANYTOL infolge seiner Bekanntheit gewichtig. Die Verwechslungsgefahr sei nicht auszuschliessen.

Auf den Punkt

Diese Entscheidung zeigt, dass auch bei nur kennzeichnungsschwachen Bestandteilen eine Verwechslungsgefahr unter Umständen begründet werden kann. In diesem Fall hat der Marke SANYTOL die Bekanntheit geholfen. Zudem hat der EuG hier seine eigene Linie bestätigt, nach der eine Zerlegung von Zeichen dann notwendig ist, wenn einzelne Bestandteile eine konkrete Bedeutung haben und/oder die Silbentrennung und/oder Bildelemente eine Zerlegung nahelegen.

Quelle:
Info Curia Rechtsprechung

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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