NEWS

Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelbausystems – Werk der angewandten Kunst?

BGH I ZR 96/22, Beschluss vom 21.12.2023

 Inhalt

BGH stellt EuGH Fragen zur Klärung des urheberrechtlichen Werkbegriffs

Der für Urheberrechtsfragen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur weiteren Klärung des urheberrechtlich geschützten Werkbegriffs vorgelegt, wie er in der Rechtsprechung des EuGH entwickelt wurde.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, mit Sitz in der Schweiz, stellt das seit Jahrzehnten vertriebene modulare bekannte Möbelsystem „USM Haller“ her. Dieses System besteht aus hochglanzverchromten Rundrohren, die mittels kugelförmiger Knoten verbunden werden, in die verschiedenfarbige Metallplatten (sogenannte Tablare) eingesetzt werden können. Die Module können beliebig kombiniert und erweitert werden.

Die Beklagte zu 1, geführt von dem Beklagten zu 2, vertreibt über ihren Online-Shop Ersatz- und Erweiterungsteile für das USM Haller System, die den Originalteilen in Form und Farbe weitgehend entsprechen. Nach einer Neugestaltung ihres Online-Shops im Jahr 2017/2018, in dem nun alle Komponenten für den Zusammenbau kompletter USM Haller Möbel aufgelistet sind, bietet die Beklagte auch einen Montageservice an.

Die Klägerin sieht in dem USM Haller System ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst oder zumindest ein leistungsschutzrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Ergebnis. Sie betrachtet die Neuausrichtung des Online-Shops der Beklagten als Versuch, nicht nur Ersatzteile, sondern ein mit ihrem System identisches Möbelsystem anzubieten.

Bisheriger Prozessverlauf: USM-Möbel Schutz durch Urheberrecht oder „nur“ durch Wettbewerbsrecht?

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage aus Urheberrecht überwiegend statt (Urteil vom 14. Juli 2020 – 14c O 57/19). Das Oberlandesgericht Köln lehnte jedoch die urheberrechtlichen Ansprüche ab und erkannte lediglich Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht an (Urteil vom 2. Juni 2022 – 20 U 259/20).

Das OLG begründete dies damit, dass das USM Haller System nicht die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst erfülle, da seine Gestaltungsmerkmale nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen seien. Die Ansprüche der Klägerin seien jedoch unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet.

Beide Parteien legten Revision ein. Die Klägerin verfolgt weiterhin ihre urheberrechtlichen Ansprüche, während die Beklagten eine vollständige Klageabweisung anstreben.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Auslegung des Werkbegriffs in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgelegt. Diese Vorlage erfolgt aufgrund der nicht offensichtlichen Auslegung, wie auch durch ein ähnliches Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Berufungsgerichts für Patente und Märkte (Fall C-580/23) belegt.

Es soll geklärt werden, ob das Berufungsgericht korrekt von einem Ausnahmecharakter des Urheberrechtsschutzes für Werke der angewandten Kunst ausgegangen ist und ob bei der Prüfung der Originalität die subjektive Sicht des Schöpfers oder ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Zudem ist zu klären, ob bei der Beurteilung der Originalität nachträglich eingetretene Umstände, wie die Präsentation in Kunstausstellungen, berücksichtigt werden können.

Auf den Punkt

Dieses Verfahren wirft spannende Fragen zum Schutz von Werken der angewandten Kunst auf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte den Fokus auf den subjektiven Schöpfungsprozess, wobei es hier aufgrund technischer Überlegungen an künstlerischer Freiheit mangeln würde. Im Gegensatz dazu betont die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bedeutung des Schöpfungsgegenstandes, also das Ergebnis der Schöpfung aus der Perspektive eines objektiven Betrachters. Zudem wird diskutiert, ob Ereignisse nach der Schöpfung, wie die Aufnahme in eine Dauerausstellung für Designklassiker, berücksichtigt werden sollten. Weiterhin steht zur Debatte, ob dem Designschutz eine höhere Priorität als dem Urheberrecht eingeräumt werden sollte. Die endgültige Klärung dieser Fragen steht noch aus.

WEITERE NEWS
Markenrecht

AI & Branding: Europas Markenarbeit zwischen „Back to Basics“ und GenAI-Sprung

Europas Marketing-Teams setzen 2026 wieder stark auf Branding – während GenAI in der Breite noch kaum skaliert. Gleichzeitig steigen Markenaktivität und Registerbestände bei DPMA/EUIPO.
Markenrecht

BGH: Kein Werktitelschutz für Namen fiktiver Filmfiguren ohne „Eigenleben“ – „Moneypenny“

Der BGH stellt klar: Der Name einer fiktiven Figur kann zwar grundsätzlich Werktitelschutz genießen – aber nur, wenn die Figur als eigenständig bezeichnungsfähiges „Werk(teil)“ wahrgenommen wird. Bei „Moneypenny“ fehlten dafür u. a. hinreichende Individualisierung und Loslösung vom Grundwerk.
Markenrecht

DPMA ermöglicht EU-weiten Schutz regionaler Produkte – neue Rechte für Handwerk und Industrie

DPMA ermöglicht Schutz geografischer Herkunftsangaben für industrielle Produkte wie Messer, Porzellan & Uhren – neue EU-Verordnung in Kraft.
Designrecht / Urheberrecht

Anforderungen an den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen

Gebrauchsgegenstände und Werke der angewandten Kunst unterliegen denselben Originalitätsanforderungen wie andere Werke. Der Gerichtshof konkretisiert zugleich die Kriterien für kumulativen Design- und Urheberrechtsschutz sowie für die Verletzungsprüfung.

Memorisierung von KI-Trainingsdaten verletzt Urheberrecht

LG München I entscheidet: Die Memorisierung urheberrechtlich geschützter Trainingsdaten in KI-Sprachmodellen verletzt das Urheberrecht – Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gegen OpenAI wegen GPT-Training mit Songtexten.

Werbung mit veraltetem Streichpreis ist irreführend

Das LG Wiesbaden stuft die Werbung mit veralteten, deutlich höheren Streichpreisen als irreführend ein und bejaht einen Verstoß gegen die PAngV i. V. m. den Irreführungsverboten des UWG. Verbraucher verstehen durchgestrichene Preise als den zuletzt verlangten Verkaufspreis. Knüpft der Referenzpreis nicht daran an und fehlt eine klare Aufklärung, wird ein unzutreffend großer Preisvorteil suggeriert. Streichpreise müssen daher an den unmittelbar zuvor geforderten Preis anknüpfen.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München