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Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelbausystems – Werk der angewandten Kunst?

BGH I ZR 96/22, Beschluss vom 21.12.2023

 Inhalt

BGH stellt EuGH Fragen zur Klärung des urheberrechtlichen Werkbegriffs

Der für Urheberrechtsfragen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur weiteren Klärung des urheberrechtlich geschützten Werkbegriffs vorgelegt, wie er in der Rechtsprechung des EuGH entwickelt wurde.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, mit Sitz in der Schweiz, stellt das seit Jahrzehnten vertriebene modulare bekannte Möbelsystem „USM Haller“ her. Dieses System besteht aus hochglanzverchromten Rundrohren, die mittels kugelförmiger Knoten verbunden werden, in die verschiedenfarbige Metallplatten (sogenannte Tablare) eingesetzt werden können. Die Module können beliebig kombiniert und erweitert werden.

Die Beklagte zu 1, geführt von dem Beklagten zu 2, vertreibt über ihren Online-Shop Ersatz- und Erweiterungsteile für das USM Haller System, die den Originalteilen in Form und Farbe weitgehend entsprechen. Nach einer Neugestaltung ihres Online-Shops im Jahr 2017/2018, in dem nun alle Komponenten für den Zusammenbau kompletter USM Haller Möbel aufgelistet sind, bietet die Beklagte auch einen Montageservice an.

Die Klägerin sieht in dem USM Haller System ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst oder zumindest ein leistungsschutzrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Ergebnis. Sie betrachtet die Neuausrichtung des Online-Shops der Beklagten als Versuch, nicht nur Ersatzteile, sondern ein mit ihrem System identisches Möbelsystem anzubieten.

Bisheriger Prozessverlauf: USM-Möbel Schutz durch Urheberrecht oder „nur“ durch Wettbewerbsrecht?

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage aus Urheberrecht überwiegend statt (Urteil vom 14. Juli 2020 – 14c O 57/19). Das Oberlandesgericht Köln lehnte jedoch die urheberrechtlichen Ansprüche ab und erkannte lediglich Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht an (Urteil vom 2. Juni 2022 – 20 U 259/20).

Das OLG begründete dies damit, dass das USM Haller System nicht die Anforderungen an ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst erfülle, da seine Gestaltungsmerkmale nicht Ausdruck freier kreativer Entscheidungen seien. Die Ansprüche der Klägerin seien jedoch unter dem Gesichtspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet.

Beide Parteien legten Revision ein. Die Klägerin verfolgt weiterhin ihre urheberrechtlichen Ansprüche, während die Beklagten eine vollständige Klageabweisung anstreben.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Auslegung des Werkbegriffs in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgelegt. Diese Vorlage erfolgt aufgrund der nicht offensichtlichen Auslegung, wie auch durch ein ähnliches Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Berufungsgerichts für Patente und Märkte (Fall C-580/23) belegt.

Es soll geklärt werden, ob das Berufungsgericht korrekt von einem Ausnahmecharakter des Urheberrechtsschutzes für Werke der angewandten Kunst ausgegangen ist und ob bei der Prüfung der Originalität die subjektive Sicht des Schöpfers oder ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Zudem ist zu klären, ob bei der Beurteilung der Originalität nachträglich eingetretene Umstände, wie die Präsentation in Kunstausstellungen, berücksichtigt werden können.

Auf den Punkt

Dieses Verfahren wirft spannende Fragen zum Schutz von Werken der angewandten Kunst auf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf legte den Fokus auf den subjektiven Schöpfungsprozess, wobei es hier aufgrund technischer Überlegungen an künstlerischer Freiheit mangeln würde. Im Gegensatz dazu betont die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bedeutung des Schöpfungsgegenstandes, also das Ergebnis der Schöpfung aus der Perspektive eines objektiven Betrachters. Zudem wird diskutiert, ob Ereignisse nach der Schöpfung, wie die Aufnahme in eine Dauerausstellung für Designklassiker, berücksichtigt werden sollten. Weiterhin steht zur Debatte, ob dem Designschutz eine höhere Priorität als dem Urheberrecht eingeräumt werden sollte. Die endgültige Klärung dieser Fragen steht noch aus.

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Karin Simon
Rechtsanwältin

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Rechtsanwältin

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