Hintergrund des Verfahrens
Ein Händler für Modellautos bewarb Preisermäßigungen im Online-Shop mit durchgestrichenen „Referenzpreisen“. Diese Streichpreise entsprachen nicht den zuletzt verlangten Verkaufspreisen, sondern lagen viele Monate zurück (u. a. 72,95 €). Tatsächlich war das betroffene Modell bereits Wochen zuvor für 39,00 € angeboten und zeitweise sogar für 31,20 € beworben worden.
Entscheidung des LG Wiesbaden
Das Gericht stufte die Preisgegenüberstellung als irreführend ein und sah einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) in Verbindung mit den Irreführungsverboten des UWG. Durch die Verwendung eines veralteten, deutlich höheren Streichpreises werde ein unzutreffend großer Preisvorteil suggeriert.
Begründung des Gerichts: Streichpreis muss an den zuletzt verlangten Preis anknüpfen
Nach der maßgeblichen Verkehrserwartung verstehen Verbraucher durchgestrichene Preise als vorherige Verkaufspreisedes Unternehmers. Ein „Referenzpreis“, der nicht zeitlich unmittelbar vor der Preissenkung verlangt wurde, täuscht über die tatsächliche Ersparnis.
- Der beworbene Streichpreis von 72,95 € war nicht der zuletzt geforderte Preis.
- Unmittelbar vor den beworbenen Aktionspreisen (31,20 € bzw. 39,00 €) hatte der Händler nicht mit 72,95 € geworben.
- Ohne weitergehende Aufklärung („Worauf bezieht sich der Streichpreis?“) dürfen Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um den letzten verlangten Preis handelt – was hier unzutreffend war.
Auf den Punkt
Streichpreise müssen den zuletzt verlangten Preis wiedergeben – veraltete Referenzen sind irreführend und verstoßen gegen PAngV/UWG.
Aktenzeichen: LG Wiesebaden 11 O 1/25