NEWS

Werbung mit veraltetem Streichpreis ist irreführend

LG Wiesbaden Urteil vom 24.04.2025, 11 O 1/25 – Irreführung durch unzutreffenden Referenzpreis

 Inhalt

Hintergrund des Verfahrens

Ein Händler für Modellautos bewarb Preisermäßigungen im Online-Shop mit durchgestrichenen „Referenzpreisen“. Diese Streichpreise entsprachen nicht den zuletzt verlangten Verkaufspreisen, sondern lagen viele Monate zurück (u. a. 72,95 €). Tatsächlich war das betroffene Modell bereits Wochen zuvor für 39,00 € angeboten und zeitweise sogar für 31,20 € beworben worden.

Entscheidung des LG Wiesbaden

Das Gericht stufte die Preisgegenüberstellung als irreführend ein und sah einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) in Verbindung mit den Irreführungsverboten des UWG. Durch die Verwendung eines veralteten, deutlich höheren Streichpreises werde ein unzutreffend großer Preisvorteil suggeriert.

Begründung des Gerichts: Streichpreis muss an den zuletzt verlangten Preis anknüpfen

Nach der maßgeblichen Verkehrserwartung verstehen Verbraucher durchgestrichene Preise als vorherige Verkaufspreisedes Unternehmers. Ein „Referenzpreis“, der nicht zeitlich unmittelbar vor der Preissenkung verlangt wurde, täuscht über die tatsächliche Ersparnis.

  • Der beworbene Streichpreis von 72,95 € war nicht der zuletzt geforderte Preis.
  • Unmittelbar vor den beworbenen Aktionspreisen (31,20 € bzw. 39,00 €) hatte der Händler nicht mit 72,95 € geworben.
  • Ohne weitergehende Aufklärung („Worauf bezieht sich der Streichpreis?“) dürfen Verbraucher davon ausgehen, dass es sich um den letzten verlangten Preis handelt – was hier unzutreffend war.

Auf den Punkt

Streichpreise müssen den zuletzt verlangten Preis wiedergeben – veraltete Referenzen sind irreführend und verstoßen gegen PAngV/UWG.

Aktenzeichen: LG Wiesebaden 11 O 1/25

Quelle: https://www.dr-bahr.com/news/werbung-mit-veraltetem-streichpreis-in-online-shop-ist-irrefuehrend.html

WEITERE NEWS
Markenrecht

BGH „Mehmet Efendi“: Keine Erschöpfung durch Inverkehrbringen in der Türkei – Assoziationsabkommen erweitert den EWR nicht

Der BGH bestätigt: Wer Unions-/EU-Markenware in der Türkei in Verkehr bringt, löst damit keine markenrechtliche Erschöpfung im EWR aus. Das Assoziationsabkommen EWG–Türkei führt zu keiner Erweiterung des räumlichen Erschöpfungsbereichs; Parallelimporte in den EWR können ohne Zustimmung untersagt werden.
Markenrecht

BGH „LA BIOSTHETIQUE“: Deutsche Gerichte zuständig bei zielgerichteter Online-Werbung – Auskunft zu Lieferanten kann unverhältnismäßig sein

Der BGH richtet die internationale Zuständigkeit bei markenverletzender Online-Werbung am Zielmarkt aus: Maßgeblich ist, wo die adressierten Verbraucher/Händler sitzen – nicht Serverstandort oder Sitz des Werbenden. Zudem kann Auskunft über Lieferanten/Vorbesitzer ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn die Markenverletzung nur in der Präsentation erschöpfter Ware liegt.
Markenrecht

EuGH: „Besitz“ markenverletzender Ware umfasst auch Lagerung im Ausland – und auch mittelbaren Besitz

Der EuGH stellt klar: Markeninhaber können „Besitz“ (Art. 10 Abs. 3 lit. b RL 2015/2436) auch dann untersagen, wenn Ware in einem anderen Mitgliedstaat gelagert wird – sofern sie für Angebote/Vertrieb im Schutzstaat bestimmt ist. „Besitz“ erfasst zudem mittelbare Kontrolle (Aufsichts-/Leitungsbefugnis).
Markenrecht

EuG: „Eco“ kann trotz beschreibender Bedeutung beim Zeichenvergleich mitprägen

Das EuG stellt klar: Auch beschreibende Bestandteile können im Zeichenvergleich zu berücksichtigen sein – etwa wenn sie am Wortanfang stehen und durch Länge/Position die Aufmerksamkeit prägen.
KI / Persönlichkeitsrecht

LG Hamburg: KI-generierter X-Beitrag bleibt dem Account-Betreiber zurechenbar

Das LG Hamburg hält eine fortdauernde, ehrbeeinträchtigende Falschbehauptung auf X auch dann für äußerungsrechtlich unzulässig, wenn der Beitrag KI-generiert ist. Der Account-Betreiber muss sich den veröffentlichten Inhalt zurechnen lassen.
KI

OLG Köln: Meta darf öffentliche Facebook- und Instagram-Daten für KI-Training vorerst nutzen

Das OLG Köln hat einen Eilantrag gegen die angekündigte Nutzung öffentlich geteilter Facebook- und Instagram-Daten für das KI-Training von Meta zurückgewiesen. Nach summarischer Prüfung hielt das Gericht die Verarbeitung insbesondere auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für voraussichtlich zulässig.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München