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OLG Düsseldorf bestätigt rechtlichen Schutz für Smiley-förmige Kartoffelprodukte von McCain

OLG Düsseldorf Urteil vom 19.12.2024, I-20 U 33/24

 Inhalt

Hintergrund des Verfahrens

Die Antragstellerin, Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, vertreibt seit mehr als 25 Jahren in Deutschland Smiley-förmige, tiefgefrorene Kartoffelspezialitäten. Sie ist zudem Inhaberin einer dreidimensionalen Unionsmarke (Registernummer 001801166) für „vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren“ (Klasse 29).

Im Oktober 2017 stellte die Antragsgegnerin auf der Fachmesse „Anuga“ ein ähnliches Kartoffelprodukt in Form verschiedener lächelnder Gesichter aus. 

Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf untersagte der Antragsgegnerin bereits am 10. November 2017 im Wege einer einstweiligen Verfügung, diese Produkte anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anderweitig in Verkehr zu bringen. Mit Urteil vom 10. Januar 2024 bestätigte das Landgericht diese Verfügung. 

Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf wies am 19. Dezember 2024 die Berufung der Antragsgegnerin zurück und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung. Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht, Erfried Schüttpelz, stellte fest, dass das Inverkehrbringen Smiley-förmiger Kartoffelprodukte weiterhin untersagt bleibt. 

Begründung des Senats: relevante Verkehrskreise erkennen ungewöhnliche Form als Herkunftshinweis

Nach Auffassung des Gerichts wird die Smiley-Form im geschäftlichen Verkehr markenmäßig genutzt. Da auf dem Markt für tiefgekühlte Kartoffelprodukte nur wenige Anbieter Gesichtsformen herstellen, erkennen die relevanten Verkehrskreise die ungewöhnliche Form als Hinweis auf die betriebliche Herkunft. Insbesondere gewerbliche Kunden mit Marktkenntnissen – etwa Einkäufer von Fastfoodketten oder Kantinen – bringen die Smiley-Form mit der Antragstellerin in Verbindung.

Die Kennzeichnung der Produkte der Antragsgegnerin mit einer Wort-/Bildmarke ändert daran nichts. Zudem liege eine Verwechslungsgefahr vor, da die Produkte in derselben Warenklasse angeboten werden, die Smiley-Form über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und eine erhebliche Ähnlichkeit zwischen den Zeichen besteht. 

Rechtskräftige Entscheidung

Mit Zurückweisung der Berufung des Antragsgegners ist das Urteil rechtskräftig. Eine Vermarktung von Smiley-förmigen Kartoffelprodukten durch die Antragsgegnerin bleibt damit untersagt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 19.12.2024

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
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