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Neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

 Inhalt

Nachdem wir in unserem vorherigen Beitrag einen umfassenden Rückblick auf die ersten vier Jahre des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) geworfen haben, konzentrieren wir uns nun auf die neuesten gerichtlichen Entwicklungen im Bereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, die für Sie von Interesse sein dürften.

Seit der Einführung des GeschGehG hat sich die rechtliche Landschaft bezüglich der Anerkennung und Durchsetzung von Geschäftsgeheimnissen deutlich verändert. Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und durch angemessene Schutzvorkehrungen abgesichert werden, genießen nun Schutz als Geschäftsgeheimnisse gemäß § 2 Nr. 1 a) und b) des GeschGehG. Das Gesetz folgt dem Grundsatz: „Kein Schutz ohne angemessene Maßnahmen“. Allerdings bleibt die genaue Definition angemessener Schutzmaßnahmen offen. In jüngster Zeit haben Gerichte wichtige Orientierungshilfen zu diesem Aspekt geliefert.

Bedeutung angemessener Schutzmaßnahmen

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) schützt nicht öffentlich zugängliche Informationen, die durch geeignete Schutzvorkehrungen gesichert sind.

Die Gerichte betonen, dass die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen von verschiedenen Faktoren abhängt, wie dem Wert des Geheimnisses und den Entwicklungskosten.

Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 15.09.2020 – 4 U 177/19 – [Flüsteraggregat]) klargestellt, dass die Angemessenheit ein dem Gedanken der Verhältnismäßigkeit folgendes, flexibles und offenes Tatbestandsmerkmal ist, welches sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bestimmt.

Erforderlich sind keine Geheimhaltungsmaßnahmen, die optimalen Schutz gewährleisten, da dies den Geheimhaltungsbegriff zu stark einschränken würde. Insofern ist kein absoluter, sondern ein relativer und dynamischer Maßstab anzulegen. Maßgebliche Sichtweise für die rechtliche Bewertung ist die eines objektiven, verständigen Betrachters aus den jeweiligen branchenspezifischen (Fach-)Kreisen. Das Gericht betont demnach die Bedeutung branchenüblicher Standards und führt folgende bei Bestimmung der Angemessenheit zu berücksichtigende Wertungskriterien auf:

  • Art und wirtschaftlicher Wert des Geheimnisses: die Kosten der Geheimhaltungsmaßnahme müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Geschäftsgeheimnisses stehen (jedoch ohne Annahme eines starren Kosten-Wert-Verhältnisses)
  • Wirtschaftsbranche & branchenübliche Sicherheitsmaßnahmen
  • Grad des Wettbewerbsvorteils durch die Geheimhaltung
  • Schwierigkeiten der Geheimhaltung und konkrete Gefährdungslage
  • Unternehmensgröße und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens

Hintergrund der Entscheidung war der Fall, dass ein weltweit agierendes Unternehmen, das über Jahrzehnte eine marktbeherrschende Stellung innehatte, versäumt hatte, Verstößen gegen die Geheimhaltung nachzugehen und einzelne Dateien des Unternehmens sogar ohne Geheimhaltungsmaßnahmen frei zugänglich waren. Das OLG Hamm betrachtete die vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen daher als nicht angemessen.

Auch bei diesen vom Gericht aufgestellten Kriterien gibt es jedoch nach wie vor viele Unklarheiten und die Beurteilung im Einzelfall ist weiterhin selten völlig eindeutig. Aus dieser Unsicherheit kann zumindest der Grundsatz abgeleitet werden, dass Geheimnisinhaber gut beraten sind, wenn sie ein Schutzsystem aufstellen und dokumentieren und sich dabei eher an „lieber zuviel Schutz als zu wenig“ orientieren. Andernfalls riskieren sie, dass ihre Maßnahmen als nicht angemessen eingestuft werden und damit kein Schutz für ihr Geheimnis erreicht werden kann.

Aktuelle Rechtsprechung und spezifische Schutzmaßnahmen

In der jüngsten Rechtsprechung werden die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die damit verbundene Beweislast genauer betrachtet. Ein zentraler Punkt ist, dass Unternehmen spezifisch nachweisen müssen, welche Schutzmaßnahmen sie für jedes einzelne Geschäftsgeheimnis ergriffen haben.

Erforderliche Schutzmaßnahmen

  • Das Prinzip des „Need to know“, das den Zugang zu vertraulichen Informationen auf bestimmte Mitarbeiter beschränkt, wird von vielen Gerichten als grundlegende Schutzmaßnahme anerkannt (siehe OLG Schleswig, Urteil vom 28.04.2022 – 6 U 39/21).
  • Ein bloßer Verweis auf allgemeine IT-Richtlinien gilt nicht als ausreichender Nachweis für technische Schutzmaßnahmen (vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 13.01.2022 – 8 Ca 1229/20).
  • Nach Ansicht des OLG Schleswig könnte die Standard-TLS-Verschlüsselung für E-Mails für besonders schützenswerte Geschäftsgeheimnisse unzureichend sein (OLG Schleswig, siehe oben).

Der Sonderfall des Reverse Engineering

Das ArbG Aachen hebt die Herausforderungen bei der Beweisführung im Kontext des Reverse Engineering hervor (vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 13.01.2022 – 8 Ca 1229/20). Besonders heikel wird es, wenn ein Geschäftsgeheimnis möglicherweise durch das legitime Zerlegen von Konkurrenzprodukten erlangt werden könnte. In solchen Fällen muss der Inhaber des Geheimnisses detailliert darlegen, dass sein Produkt auf Wissen basiert, das nicht öffentlich zugänglich ist. Dabei ist es wichtig, die spezifischen Eigenschaften der Produkte herauszustellen, um mögliche Wissensvorteile gegenüber Wettbewerbern aufzuzeigen. Diese Anforderung stellt eine erhebliche Herausforderung für den Nachweis des Geschäftsgeheimnisses dar.

Das Urteil wirft Fragen auf, insbesondere im Hinblick darauf, wie Informationen, die durch Reverse Engineering gewonnen wurden, rechtlich zu behandeln sind. Obwohl Reverse Engineering nach § 3 GeschGehG nicht als Verletzung des Geschäftsgeheimnisses angesehen wird, muss genau unterschieden werden, ob solche Informationen allgemein zugänglich sind oder als Geschäftsgeheimnis gelten. Eine Überprüfung dieser rechtlichen Interpretation durch höhere Gerichte im Sinne der Geheimnisinhaber wäre wünschenswert.

Auf den Punkt

Es ist absehbar, dass sich die Rechtsprechung bezüglich des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) weiterentwickeln und präzisieren wird. Für Inhaber von Geschäftsgeheimnissen bedeutet dies allerdings zunehmend komplexere Anforderungen, um die notwendige Beweislast zu erbringen. Pauschale Angaben zu Schutzmaßnahmen dürften in Zukunft von den Gerichten kaum noch akzeptiert werden. Insbesondere die 2022 in verschiedenen Bundesländern neu eingerichteten Spezialkammern an den Landgerichten könnten strengere Maßstäbe an die Darlegungen der Geheimnisinhaber anlegen.

Für Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, nicht nur umfassende Schutzmaßnahmen für ihre Geschäftsgeheimnisse zu ergreifen, sondern diese auch im Detail nachweisen zu können. Dies könnte auch beinhalten, genau darzulegen, welche Personenkreise Zugang zu den jeweiligen Geheimnissen haben. Diese Entwicklung unterstreicht die Bedeutung eines umfassenden und gut dokumentierten Schutzkonzepts für Geschäftsgeheimnisse. Ein solches Konzept sollte sowohl technische als auch organisatorische und vertragliche Elemente beinhalten und die Einbindung der Mitarbeiter des Unternehmens berücksichtigen. Ohne ein klar strukturiertes und wirksames Schutzsystem könnten Geschäftsgeheimnisse an Schutzwirkung verlieren und in rechtlichen Auseinandersetzungen schwer zu verteidigen sein. Wir unterstützen Sie gerne.

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