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Rückblick auf vier Jahre Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG)

 Inhalt

Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), das am 26. April 2019 in Kraft trat, basiert auf der EU-Richtlinie zum Schutz vertraulichen Know-hows und Geschäftsinformationen. Es markiert eine signifikante Verbesserung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen in Deutschland, die zuvor hauptsächlich strafrechtlich unter dem Tatbestand des „Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“ geregelt waren.

Kernaspekte des GeschGehG

  • Stärkung der Rechte von Geheimnisinhabern: Das Gesetz stärkt die Ansprüche von Inhabern gegenüber möglichen Verletzern ihrer Geschäftsgeheimnisse.
  • Erfordernis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen: Eine wesentliche Neuerung ist die Notwendigkeit „angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen“, um Know-how als Geschäftsgeheimnis zu schützen.
  • Definition eines Geschäftsgeheimnisses: Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die nicht allgemein bekannt oder zugänglich ist, einen wirtschaftlichen Wert hat, durch angemessene Maßnahmen geschützt wird und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Herausforderungen und Praktische Umsetzung

  • Unklarheiten bei der Definition angemessener Maßnahmen: Es gibt keine klare Liste von Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen müssen, um ihre Informationen als Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
  • Beurteilungskriterien für Angemessenheit: Diese umfassen die Art des Geheimnisses, dessen Nutzung, Wert, die Natur der Information, Unternehmensgröße und vorhandene Geheimhaltungsmaßnahmen.
  • Diverse Schutzmaßnahmen: Unternehmen können organisatorische, technische und rechtliche Maßnahmen ergreifen, einschließlich Zugangsbeschränkungen, vertraglicher Bestimmungen und Verschwiegenheitserklärungen.
  • Notwendigkeit regelmäßiger Überprüfung: Unternehmen müssen ihre Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen und anpassen, um ihr intellektuelles Kapital zu schützen.
  • Beweislast beim Geheimnisinhaber: Der Inhaber muss die ergriffenen Schutzmaßnahmen im Falle einer Rechtsverletzung nachweisen können.

Neuerungen und Ausblick

  • Erlaubnis zum Reverse Engineering: Eine weitere wichtige Änderung ist die Erlaubnis zum Reverse Engineering gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG, wonach ein Geschäftsgeheimnis durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts erlangt werden kann. Bisher war dies nach der Rechtsprechung nur erlaubt, wenn dazu jeder Fachmann ohne größeren Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand zur Ableitung des Geschäftsgeheimnisses in der Lage war. Es gilt daher das „Reverse-Engineering“ insbesondere bei Geheimhaltungsvereinbarungen im Auge zu haben und angemessen zu berücksichtigen.
  • Weiterentwicklung der Rechtsprechung: Da das GeschGehG relativ neu ist, sind weitere Klärungen durch die Rechtsprechung zu erwarten.

Auf den Punkt

Unternehmen sollten sich kontinuierlich über Entwicklungen im Bereich des GeschGehG informieren und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen und dokumentieren, um ihre Geschäftsgeheimnisse effektiv zu schützen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

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