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Eingetragene Marke FlipFlop gelöscht

OLG Zweibrücken vom 02.03.2022 – 4U63/21 FlipFlop

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Zeichen FlipFlop

Jeder kennt die Marke „FlipFlop“ für Zehentrennersandalen. Ein akutelles Urteil des Oberlandesgericht Zweibrücken wird daran nicht ändern. Aber aufgrund des Urteils verliert das Zeichen „FlipFlop“ seinen Schutz als eingetragenen Marke.

Löschungsantrag von Havaianas

Die Anbieter der Zehentrennersandalen mit der Kennzeichnung „Havaianas“ beantragten gerichtlich die Löschung der 1997 eingetragenen deutschen Wortmarke “FlipFlop” (u.a. in Klasse 25 für „Schuhwaren“). Sie argumentierten, dass das Zeichen „FlipFlop“ mittlerweile eine rein warenbeschreibende Angabe ist und nicht mehr als Hinweis auf ein Unternehmen wahrgenommen wird.

Unterscheidungskraft

Eine Marke muss unterscheidungskräftig sein um ihre Herkunftsfunktion zu erfüllen, nämlich die Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens vom dem eines anderen zu unterscheiden. Verliert sie diese, weil sie zu einem gängigem Begriff für eine Ware/Dienstleistung wurde, so kann Antrag auf Löschung wegen Verfalls beantragt werden, 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG .  

Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab der Klage auf Einwilligung in die Löschung statt. Nach der vom Sachverständigen durchgeführten Verkehrsbefragung (Händler und Verbraucher) habe sich die Marke zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für Zehentrennersandalen / Schuhwaren entwickelt. Nur ein völlig unbeachtlicher Teil des Verkehrs verbinde mit dem Zeichen Herkunftsvorstellungen bezüglich des Unternehmens des Beklagten. Nur noch 14% der Händler ordnete nach der Befragung die Marke dem Unternehmen zu, bei den Verbrauchern waren es um die 4 %. 

Gebräuchliche Bezeichnung

Das OLG Düsseldorf widmete sich bereits 2011 der Frage, ob „FlipFlop“ sich zu einer gebräuchlichen Bezeichnung für Zehentrennersandalen entwickelt habe. Damals wurde dies verneint. Allein der Umstand, dass „FlipFlop“ häufiger als Begriff für Zehentrennersandalen verwendet wurde, genügt nicht. Es bedarf zur Bejahung einer gebräuchlichen Bezeichnung, dass eben nur noch ein unbeachtlicher Teil des Verkehrs darunter eine Herkunftsbezeichnung versteht.

Auf den Punkt

Die eingetragene Marke ist ein Monopolrecht, das einen erheblichen Wert für den Inhaber darstellen kann. Voraussetzung ist, dass der Inhaber sein Recht schützt und auch gegen eine Benutzung durch nicht berechtigte Personen vorgeht. Andernfalls droht der Verlust des Rechts. Auch wenn an den Verlust des Rechts hohe Anforderungen gestellt werden, so kommt es gerade bei bekannter werdenden Zeichen darauf an, dass sie vom Markeninhaber aktiv verteidigt werden.

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München