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EuGH: „Besitz“ markenverletzender Ware umfasst auch Lagerung im Ausland – und auch mittelbaren Besitz

EuGH, Urt. v. 01.08.2025 – C-76/24 (Tradeinn Retail Services / PH)

 Inhalt

Hintergrund

Im Ausgangsverfahren stritten die in Spanien ansässige Tradeinn Retail Services S. L. (TRS) und PH, Inhaber deutscher Marken für Taucherapparate und Tauchzubehör, über Unterlassungsansprüche. TRS bewarb und verkaufte Tauchzubehör unter Zeichen, die mit den deutschen Marken identisch waren, u. a. über die eigene Website sowie über die Plattform amazon.de. 

Nach Entscheidungen der Vorinstanzen befasste sich der BGH mit der Frage, wie der Begriff des markenverletzenden „Besitzes“ auszulegen ist – insbesondere bei Lagerung/Verfügungsgewalt im EU-Ausland und bei Konstellationen mit mittelbarer Kontrolle (z. B. Dienstleister für Lager/Transport). 

Entscheidung

Der EuGH beantwortet zwei zentrale Fragen zur Markenrechtsrichtlinie (RL (EU) 2015/2436) zugunsten eines effektiven Markenschutzes: 

Erstens kann der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat geschützten Marke einem Dritten verbieten, Waren unter einem verletzenden Zeichen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu besitzenwenn dieser Besitz dazu dient, die Ware im Schutzstaat zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Damit ist „Besitz“ nicht auf das Territorium des Schutzstaats beschränkt, soweit er als Vorstufe zu einem auf den Schutzstaat gerichteten Anbieten/Inverkehrbringen fungiert (z. B. bei Onlineangeboten, die sich an Verbraucher im Schutzstaat richten). 

Zweitens präzisiert der EuGH, was „besitzen“ bedeutet: Es genügt, dass der Dritte über eine Aufsichts- oder Leitungsbefugnis gegenüber der Person verfügt, die die Ware unmittelbar und tatsächlich innehat. „Besitz“ erfasst damit auch mittelbare, aber tatsächliche Kontrolle – nicht nur die physische Lagerhaltung durch den Markenverletzer selbst. 

Bedeutung für E-Commerce und Lieferketten

Die Entscheidung ist besonders relevant für grenzüberschreitende Online-Vertriebsmodelle (Marktplätze, Shops, Fulfillment, Lager- und Logistikdienstleister). Der EuGH knüpft an seine Linie an, dass Onlineangebote auch dann markenrechtlich relevant sein können, wenn Server oder Ware außerhalb des Schutzstaats liegen, sofern sich das Angebot an Verbraucher im Schutzstaat richtet; die reine Abrufbarkeit einer Website genügt dafür nicht zwingend, entscheidend sind Indizien wie Liefergebiete. 

Auf den Punkt

  • Markeninhaber können „Besitz“ auch bei Lagerung im EU-Ausland untersagen, wenn die Ware für Angebote/Vertrieb im Schutzstaat bestimmt ist.
  • „Besitz“ erfordert nicht zwingend körperliche Zugriffsmacht – mittelbare Kontrolle über Lager-/Transportakteure kann genügen.
  • Für Onlinehandel zählt, ob sich Angebote/Werbung an Verbraucher im Schutzstaat richten; Lieferangaben können ein wichtiges Indiz sein.
  • Fulfillment- und Logistikstrukturen schützen nicht automatisch vor Unterlassungsansprüchen, wenn die Vertriebssteuerung beim Händler liegt.
  • Praktisch wichtig für Compliance in Produktlistings, Lager-Setups und grenzüberschreitenden Marktplatz-Vertrieb.

 

Quelle: Infocuria

 

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