Klägerin/Klagemarke
Beklagte/Beklagtenmarke
Hirsch gegen Stier
DieBeklagte hat im Jahr 2021 die Unionsmarke u.a. für Spirituosen; Agavenspirituosen (Warenklasse 33) angemeldet. Die Beklagte vertreibt die Agavenspirituosemit diesem Etikett bundesweit in ihrem Online-Shop. Die Klägerin ist bekannt für den Kräuterlikör Jägermeister und verwendet seit 1935 die Bildmarke „Hirschkopf“ mit geringfügigen Aktualisierungen. Die heutige Version ist die unten abgebildete Bildmarke; angemeldet im Jahr 2015 u.a. für alkoholische Getränke, insbesondere Kräuterspirituosen (Warenklasse 33). Die Klägerin klagte vor dem LG Hamburg wegen Verletzung markenrechtlicher Ansprüche § 14 Abs. 1, 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG und Nachahmungsschutz §§ 3, 4 Nr. 3 b), 8 UWG.
Ohne Ähnlichkeit der Zeichen keine markenrechtliche Durchsetzung
Das Gericht stellt fest, dass die Klagemarkeein im Inland bekanntes Zeichen ist. Das ergebe sich aus der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung, wobei unerheblich sei, dass dafür nicht das identische Zeichen benutzt wurde.
Auch beim Bekanntheitsschutz § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG muss eine Ähnlichkeit der Zeichen vorliegen, die im vorliegenden Fall jedoch verneint wurde. Hier haben beide Marken als zentrales Bildelement ein Wesen mit Geweih in frontaler Abbildung, jedoch ist dieses unterschiedlich gestaltet (naturalistische Hirschdarstellung vs. stilisiertes Fabelwesen, eher Hirsch als Stier). Das Gericht bemerkte noch weitere erhebliche Unterschiede in der Gestaltung.
Mangels Zeichenähnlichkeit kommt kein markenrechtlicher Schutz in Betracht.
Nachahmungsschutz für Produktverpackung §§ 3, 4 Nr. 3 b), 8 UWG
Auch eine unlautere Nachahmung der Produktverpackung hat das Gericht verneint.
Der aufmerksame Durchschnittsverbraucher wird die relevanten Produkte aufgrund seiner Erinnerung nicht in Beziehung zueinander setzen. Die prägenden Elemente der Klagemarke (orangefarbene Banderole mit dem Schriftzug Jägermeister und die orangefarbene „56“) sind nicht Teil der Beklagtenmarke.
Auf den Punkt
Auch eine bekannte Marke kann nicht gegen Zeichen durchgesetzt werden, die nicht in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht eine gewisse Ähnlichkeit aufweisen. Die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen sollte daher keine Bauchentscheidung sein, sondern sorgfältig geprüft werden.