Ein in der Sport- und Reisebranche bekannter Berufsfotograf ist gegen die Süddeutsche Zeitung wegen der Verwendung einer seiner Fotografien ohne Urhebernennung vorgegangen. Die Verwendung fand sowohl in der Print- als auch in der Online-Ausgabe statt. Nachdem außergerichtlich keine den Rechten unseres Mandanten entsprechende Einigung erzielt werden konnte, musste unser Mandant seine Rechte im Klagewege durchsetzen – und das mit Erfolg.
Hohe Bedeutung des Urhebernennungsrechts
Das Amtsgericht München entschied, dass die Süddeutsche Zeitung zwar die Rechte an der besagten Fotografie von einer Bildagentur erworben habe, sie jedoch das Recht des Klägers auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk verletzt habe, indem sie ihn nicht als Urheber benannte. Das Gericht stellte klar, dass unser Mandant weder auf sein Urhebernennungsrecht verzichtet hat noch eine der Benennung entgegenstehende Branchenübung vorliegen würde. Des Weiteren betont das Gericht, dass ohnehin ein dauerhafter und unwiderruflicher Verzicht auf das Urhebernennungsrecht aufgrund der engen Verknüpfung dieses Rechts mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht nicht ohne weiteres wirksam möglich ist.
Hoher Sorgfaltsmaßstab bei der Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial
Das Gericht stellte klar, dass jeder Verwender einer urheberrechtlich geschützten Fotografie sicherstellen muss, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers gewahrt wird. In diesem Fall hatte die Süddeutsche Zeitung GmbH darauf vertraut, dass der Bildquellennachweis nur mit Nennung der Bildagentur ausreicht. Darauf zu vertrauen war jedoch fahrlässig. Das Gericht stellt klar, dass im Urheberrecht ein hoher Sorgfaltsmaßstab gilt, für den jeder Verwender eines urheberrechtlich geschützten Bildes verantwortlich ist.
Schadensersatz zugunsten des Berufsfotografen
Aufgrund der Urheberpersönlichkeitsrechtsverletzung wurde die Süddeutsche Zeitung GmbH zu einer Schadensersatzzahlung an unseren Mandanten verurteilt.
Auf den Punkt
Dieses Urteil unterstreicht, dass der Verwender einer urheberrechtlich geschützten Fotografie, die Verantwortung für die Einhaltung des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht auf andere übertragen kann. Jeder, der eine urheberrechtlich geschützte Fotografie verwendet, ist selbst für seinen Umgang damit verantwortlich und hat im Falle einer Verletzung die Konsequenzen zu tragen.