Geschäftsgeheimnisse2
Bewahren Sie Ihre Alleinstellungsmerkmale – schützen Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse!
Kalkulationspläne, Auftrags-, Kunden- und Lieferantendaten, Einkaufspreise, Marktanalysen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Kreditwürdigkeit, Personalangelegenheiten, Marketingkonzepte, technisches Knowhow (Erfindungen, Zeichnungen, Algorithmen, Prototypen, …), Konstruktionspläne, Herstellungsverfahren u.v.m. sind sensible Daten, die als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse betrachtet werden können.
Durch das am 26. April 2019 neu in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist, dass „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen werden müssen, damit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch tatsächlich den nach diesem Gesetz vorgesehenen Schutz genießen können.
Maßstab für die Angemessenheit einer Geheimhaltungsmaßnahme ist unter anderem die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses für das Unternehmen. Je bedeutsamer das Geheimnis, desto strenger sind die Anforderungen an die getroffenen Maßnahmen zur Geheimhaltung. Daneben können die Größe des Unternehmens und die Art der Kennzeichnung der geheim zu haltenden Informationen relevant sein.
Denkbar sind unter anderem physische oder elektronische Zugangsbeschränkungen, vertragliche Schutzmechanismen sowie Schulungen der Mitarbeiter, Vertraulichkeitsvermerke auf Dokumenten, Berechtigungsmechanismen, Beschränkung privater Geräte bei Mitarbeitern, Kontrolle von Maßnahmen.
Unternehmensgeheimnisse müssen identifiziert und den Mitarbeitern zugeordnet werden, die unmittelbar mit den Geheimnissen befasst sind. Sie müssen nach wirtschaftlicher Bedeutung gewichtet und entsprechende Zugangsbeschränkungen eingerichtet werden. Unternehmen sollten jegliche Anstrengung zum Geheimnisschutz dokumentieren, um ihr Geheimhaltungsinteresse nachweisen zu können. Dazu gehören insbesondere eine unternehmensinterne Geheimnisschutzrichtlinie sowie Geheimnisschutzklauseln in Arbeitsverträgen, auch wenn Mitarbeiter bereits aufgrund des laufenden Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die noch junge Rechtsprechung zeigt, dass an Geheimhaltungsklauseln eher strenge Maßstäbe angelegt werden, so dass bei der Formulierung Vorsicht geboten ist.
Voraussetzung für ein wirksames Management von Geschäftsgeheimnissen ist die Aktualität. Eine jährliche, dokumentierte Überprüfung ist zwingend, da sich Geschäftsgeheimnisse mit dem Unternehmen entwickeln und nicht statisch sind.
Eine weitere wichtige Grundvoraussetzung für die Geheimhaltung sensibler Daten besteht in dem Nachweis eines berechtigten Interesses. Nicht jedes Dokument oder jegliche Daten können als Geschäftsgeheimnis geschützt werden.
Für einen Unterlassungsanspruch wegen einer unbefugten Nutzung von Geschäftsgeheimnissen müssen Unternehmen nicht nur die unbefugte Nutzung, sondern auch die diesbezügliche Wiederholungsgefahr nachweisen.
Ausdrücklich erlaubt ist nach dem neuen GeschGehG die Erlaubnis zum „Reverse Engineering“, wonach ein Geschäftsgeheimnis durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts erlangt werden kann. Allerdings kann und sollte „Reverse Engineering“ vertraglich in einer Geheimhaltungsvereinbarung ausgeschlossen werden.
Wir unterstützen Sie bei dem Aufbau geeigneter Geheimnisschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. Bei einer Verletzung Ihrer Geschäftsgeheimnisse unterstützen wir Sie bei einer schnellen und effizienten Durchsetzung Ihrer Rechte, wenn nötig auch vor Gericht.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben oder Sie sicher gehen wollen, dass Ihre Geschäftsgeheimnisse gut geschützt sind.