Geschäftsgeheimnisse2

Bewahren Sie Ihre Alleinstellungsmerkmale – schützen Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse („Trade Secrets“)!

Geheimes soll geheim bleiben

Sensible Daten, die Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse darstellen könnten sind Kalkulationspläne, Auftrags-, Kunden- und Lieferantendaten, Einkaufspreise, Marktanalysen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Kreditwürdigkeit, Personalangelegenheiten, Marketingkonzepte, technisches Knowhow (Erfindungen, Zeichnungen, Algorithmen, Prototypen, …), Konstruktionspläne, Herstellungsverfahren u.v.m.

Geschäftsgeheimnisgesetz

Durch das am 26. April 2019 neu in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), wird der Schutz von Geschäftsgeheimnissen (im Englischen; „Trade Secrets“) gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist, dass „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ ergriffen werden müssen, damit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch Schutz nach diesem Gesetz genießen können.

Anforderungen an die Geheimhaltungsmaßnahmen

Maßstab für die Angemessenheit einer Geheimhaltungsmaßnahme ist unter anderem die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses für das Unternehmen. Je bedeutsamer das Geheimnis, desto strenger sind die Anforderungen an die getroffenen Maßnahmen zur Geheimhaltung. Daneben können die Größe des Unternehmens und die Art der Kennzeichnung der geheim zu haltenden Informationen relevant sein.

Beispiele für Geheimhaltungsmaßnahmen:
• physische oder elektronische Zugangsbeschränkungen,
• vertragliche Schutzmechanismen
• Schulungen der Mitarbeiter,
• Vertraulichkeitsvermerke auf Dokumenten,
• Berechtigungsmechanismen,
• Beschränkung privater Geräte bei Mitarbeitern,
• Kontrolle von Maßnahmen.

Geheimhaltungsklauseln

Unternehmensgeheimnisse müssen identifiziert und den Mitarbeitern zugeordnet werden, die unmittelbar mit den Geheimnissen befasst sind. Sie müssen nach wirtschaftlicher Bedeutung gewichtet und entsprechende Zugangsbeschränkungen eingerichtet werden. Unternehmen sollten jegliche Anstrengung zum Geheimnisschutz dokumentieren, um ihr Geheimhaltungsinteresse nachweisen zu können.

Dazu gehören insbesondere eine unternehmensinterne Geheimnisschutzrichtlinie sowie Geheimnisschutzklauseln in Arbeitsverträgen – auch wenn Mitarbeiter bereits aufgrund des laufenden Arbeitsverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die noch junge Rechtsprechung zeigt, dass an Geheimhaltungsklauseln eher strenge Maßstäbe angelegt werden, so dass bei der Formulierung Vorsicht geboten ist.

Aktualität der Geschäftsgeheimnisse

Voraussetzung für ein wirksames Management von Geschäftsgeheimnissen ist die Aktualität. Eine jährliche, dokumentierte Überprüfung ist zwingend, da sich Geschäftsgeheimnisse mit dem Unternehmen entwickeln und nicht statisch sind.

Berechtigtes Interesse

Eine weitere wichtige Grundvoraussetzung für die Geheimhaltung sensibler Daten besteht in dem Nachweis eines berechtigten Interesses. Bei Fehlen eines berechtigten Interesses kann das Dokument oder die Daten nicht als Geschäftsgeheimnis geschützt werden.

Unterlassungsanspruch

Für einen Unterlassungsanspruch wegen einer unbefugten Nutzung von Geschäftsgeheimnissen müssen Unternehmen nicht nur die unbefugte Nutzung, sondern auch die diesbezügliche Wiederholungsgefahr nachweisen.

„Reverse Engineering“

Ausdrücklich erlaubt ist nach dem neuen GeschGehG die Erlaubnis zum „Reverse Engineering“, wonach ein Geschäftsgeheimnis durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts erlangt werden kann. Allerdings kann und sollte „Reverse Engineering“ vertraglich in einer Geheimhaltungsvereinbarung ausgeschlossen werden. Wir erklären Ihnen gerne warum.

Geheimnisschutzmaßnahmen

Wir unterstützen Sie bei dem Aufbau geeigneter Geheimnisschutzmaßnahmen in Ihrem Unternehmen. Sollte es zu einer Verletzung Ihrer Geschäftsgeheimnisse gekommen sein, unterstützen wir Sie bei einer schnellen und effizienten Durchsetzung Ihrer Rechte – wenn nötig auch vor Gericht.

Unser Leistungsspektrum

  • Klärung, ob es sich um Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse handelt
  • Aufbau geeigneter Geheimnisschutzmaßnahmen
  • Erstellung von Geheimhaltungsklauseln
  • Durchsetzung Ihrer Rechte bei Verletzung Ihrer Geschäftsgeheimnisse

FAQs

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die mit Ihrem Unternehmen im Zusammenhang stehen (sog. Betriebsbezug). Diese Informationen müssen ein „Geheimnis“ sein, d.h. nur einem bestimmten Personenkreis bekannt und leicht zugänglich sein.
Die Geheimhaltung muss auf dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers beruhen und dieses muss auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruhen (BGH GRUR 2003, 356 (358) – Präzisionsmeßgeräte). In Abgrenzung zum Patentschutz ist beim Geheimnisschutz eine Offenlegung nicht schutzbegründend – es geht gerade um den Schutz des „Geheimnisses“.

Im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird nur der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ verwendet.
In der Wirtschaftssprache wird zwischen Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen unterschieden. Rechtlich ist diese Unterscheidung jedoch nicht notwendig.

Betriebsgeheimnisse sind Unternehmensgeheimnisse technischer Natur wie zum Beispiel:
• technisches Knowhow (Erfindungen, Zeichnungen, Algorithmen, Prototypen, …),
• Konstruktionspläne,
• Herstellungsverfahren.

Geschäftsgeheimnisse sind Unternehmensgeheimnisse kaufmännischer Natur wie zum Beispiel:
• Kalkulationspläne,
• Auftrags-, Kunden- und Lieferantendaten,
• Einkaufspreise,
• Marktanalysen,
• Geschäftsstrategien,
• Businesspläne,
• Kreditwürdigkeit,
• Personalangelegenheiten,
• Marketingkonzepte.

Es gilt für jedermann und dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.

NDA ist die Abkürzung für „Non Disclosure Agreement“. Das ist ein Vertrag, in dem „Non Disclosure“ von vertraulichen Informationen vereinbart wird. „Non Disclosure“ bedeutet Nichtoffenlegung, das heißt Geheimhaltung. Es geht um eine Vertraulichkeitsvereinbarung.
Ein solcher Vertrag ist empfehlenswert, wenn vertrauliche Informationen nur zwischen den Vertragsparteien für den im Vertrag festgelegten Zweck genutzt und nicht Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen. Das NDA dient damit der Geheimhaltung von vertraulichen Informationen, die zum Beispiel im Zuge der Vorbereitung eines Unternehmenskaufs oder bei Gesprächen über Entwicklungsverträge ausgetauscht werden.

Um als Geschäftsgeheimnis qualifiziert werden zu können, müssen diese vor allem durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vom Inhaber geschützt werden.
Maßstab für die Angemessenheit einer Geheimhaltungsmaßnahme ist unter anderem die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses für das Unternehmen. Je bedeutsamer das Geheimnis, desto strenger sind die Anforderungen an die getroffenen Maßnahmen zur Geheimhaltung.
Daneben können die Größe des Unternehmens und die Art der Kennzeichnung der geheim zu haltenden Informationen relevant sein.

Beispiele für mögliche Geheimhaltungsmaßnahmen sind:
• physische oder elektronische Zugangsbeschränkungen,
• vertragliche Schutzmechanismen
• Schulungen der Mitarbeiter,
• Vertraulichkeitsvermerke auf Dokumenten,
• Berechtigungsmechanismen,
• Beschränkung privater Geräte bei Mitarbeitern,
• Kontrolle von Maßnahmen.

Um Ihr Geheimhaltungsinteresse nachweisen zu können, ist es sehr wichtig Ihre Anstrengungen zum Geheimnisschutz zu dokumentieren.
Ferner muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.

Verschwiegenheitsklauseln in Arbeitsverträgen sind allein keine ausreichende Geheimhaltungsmaßnahme. Die Regelung in Arbeitsverträgen ist nur ein Baustein, um die Anforderungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu erfüllen.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben oder Sie sicher gehen wollen, dass Ihre Geschäftsgeheimnisse gut geschützt sind.

Karin Simon
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
gewerblichen Rechtsschutz

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