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Irreführende Werbung mit „klimaneutral“

OLG Düsseldorf vom 06.07.2023 – 20 U 152/22 schmeckt auch dem Klima

 Inhalt

Informationspflichten bei Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“

Ein Süßwarenhersteller hatte auf seinen Produktverpackungen „seit 2021 produziert xxx alle Produkte klimaneutral“ und das Zertifikat „klimaneutrales Produkt ClimatePartner.com“ aufgedruckt. Der Kläger war der Ansicht, dass diese Werbung irreführend sei, da die Verbraucher die Angaben als Hinweis auf einen emissionsfreien Herstellungsprozess verstehen.

CO2-Bilanz

Die Klage wurde abgewiesen, da der Begriff „klimaneutral“ nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend im Sinne eines emissionsfreien Herstellungsprozess verstanden wird, sondern im Sinne einer ausgeglichenen CO2-Bilanz. Ergreift ein Unternehmen Maßnahmen zur CO2-Vermeidung oder führt (auch) Kompensationsmaßnahmen durch, kommt eine Werbung mit „klimaneutral“ in Betracht.

Klimaneutral mit Zertifikaten

Die Verbraucher gehen aber nicht davon aus, dass das Unternehmen eine Klimaneutralität allein durch den Kauf von Emissionszertifikaten oder durch Ausgleichsmaßnahmen Dritter erreicht. Aus Verbrauchersicht stehen Unternehmen, die selbst keine wirksamen Einsparmaßnahmen umsetzen, im Verdacht des “Greenwashing”. Die Verbraucher müssen daher über die genaue Art und Weise der Klimaneutralität aufgeklärt werden.

Zugängliche Informationen

Die weiteren Informationen müssen in der Werbung selbst oder in unmittelbarer Nähe zur Werbung erfolgen. Eine Angabe „Klimaneutralität wird auch durch Kompensation erreicht“, verbunden mit einem QR-Code oder einer leicht abrufbaren Website auf dem Produkt, kann ausreichend sein, um die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Die bereitsgestellten Informationen müssen leicht zugänglich und verständlich sein.

Auf den Punkt

Dieses Urteil verdeutlicht die Informationspflicht des Werbenden gegenüber Verbrauchern. Wer mit „klimaneutral“ wirbt muss aufklären, warum das Produkt als „klimaneutral“ gekennzeichnet wird, entweder aufgrund eigener Einsparmaßnahmen oder (nur) durch Kompensationen. Die Rechtssprechung in Bezug auf den Begriff „klimaneutral“ ist im Fluss. Ob eine Werbung mit „klimaneutral“ zulässig ist, wenn das Unternehmen keine eigenen Bemühungen zur Reduzierung seiner CO2-Emissionen unternimmt ist noch unklar.

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München