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Herkunftstäuschung – Verstoß gegen UWG irreführende geschäftliche Handlung

LG München I Urteil, 08.12.2023, Az. 37 O 2041/23 – Klimaneutrales Bier?

 Inhalt

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Bierflasche trug die Münchner Adresse, welche den Verwaltungssitz der Brauerei darstellt. Die Beklagte hatte u.a. argumentiert, dass die Angabe des Verwaltungssitzes auf der Flasche gesetzlich vorgeschrieben sei.

Nach Ansicht des Landgerichts München I würden Verbraucher durch das rückwärtige Etikett auf der Bierflasche (mit der in München für Brauereien bekannten Strasse) auf die Produktionsstätte von Wunderbräu schliessen. Diese Angabe täusche die Verbraucher über die Produktionsstätte/ den Herkunftsort, da Wunderbräu nicht in München produziere. Damit liegt eine Herkunftstäuschung vor, die auch geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu beeinflussen. Das ist unabhängig davon, dass die „Bezeichnung für sich gesehen auch für die Beklagte als Vertriebsunternehmen zulässig sein und die Angabe auch insgesamt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen“.

„Klimaneutral“und „CO2 positive Bilanz“

Die Beklagte hatte argumentiert, dass ein QR-Code auf der Flasche die Verbraucher über die CO2 positive und klimaneutrale Herstellung informiere.

Diese Angaben stellen laut Gericht ebenfalls eine unzulässige Irreführung dar. In der Zeit von „Greenwashing“ – bei dem falsche oder irreführende Angaben über die Umweltfreundlichkeit eines Produktes, Services oder Unternehmens gemacht werden – haben Verbraucher ein Interesse daran, über die ergriffenen Maßnahmen genau zu informiert zu werden. Dies umfasst Information darüber, wie die Klimaneutralität erreicht wird und welche Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. Bewertungsmaßstäbe für „CO2 positiv“ und „klimaneutrale Herstellung“ müssen daher auf der Bierflasche offengelegt werden.

Im vorliegenden Fall weist die umweltfreundliche Werbung auf der Bierflasche nicht darauf hin, dass weitere Informationen auf der Homepage verfügbar sind. Der von der Beklagten vorgebrachte QR-Code befindet sich auf der Bierflasche räumlich entfernt von der umweltbezogenen Werbung. Es muss bzgl der umweltbezogenen Werbung auf der Bierflasche klar und eindeutig auf einen Link verwiesen werden (vor allem, weil der Verbraucher das Medium wechseln muss, um sich zu informiere). Das Gericht fügte auch hinzu, das der QR-Code nicht direkt auf eine Webseite zur Erläuterung der klimaschonenden Maßnahmen führte – Verbraucher müssten sich durchklicken, um zu den Informationen zu gelangen.

Es bestehen zudem erhebliche Zweifel daran, ob die auf der Webseite der Beklagten aufgeführten Informationen ausreichend wären. Es gäbe dort keine genauen Angaben, weder über die Klimabilanz noch in welchem Umfang durch Kompensationsmaßnahmen oder durch Einsparung die Klimaneutralität erreicht werden soll.

Die Bewerbung des Biers mit „CO2 positiv“ bzw. „klimaneutrale Herstellung“ auf der Bierflasche ist daher eine unzulässige Irreführung und daher zu unterlassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Auf den Punkt

Eine Adresse auf einer Bierflasche kann zu einer Herkunftstäuschung führen, wenn die Gefahr besteht, das Verbraucher auf die Produktionsstätte des Bieres schliessen. Dann liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor.

Bei umweltbezogener Werbung auf einem Produkt ist in der heutigen Zeit des Greenwashings ein hohes Mass an Transparenz zu fordern d.h. Verbraucher müssen sich klar und eindeutig über die klimaschonenden Maßnahmen informieren können. Sonst stellt dies ebenfalls eine unzulässige Irreführung, § 5 UWG dar.

Quelle: Pressemitteilung 32 vom 08.12.2023 LG München I

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