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Warenähnlichkeit bei Getränken

EuG 24.5.2023 – T-68/22

 Inhalt

Kein Vergleich von Oberbegriffen

Es kommt auf die Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren an, wenn eine ältere Marke gegen eine jüngere Marke im Wege eines Widerspruchsverfahrens durchgesetzt werden soll. Das EuG stellt klar, dass sich die Prüfung der Warenähnlichkeit im Rahmen der Verwechslungsgefahr nicht nur auf den Vergleich übergeordneter allgemeiner Warenkategorien (Oberbegriffe) beschränken darf, sondern die im Warenverzeichnis tatsächlich genannten Waren verglichen werden müssen. 

Ähnlichkeit von Waren

Der Kläger hatte beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung „JORO“ eingelegt, die u.a. für folgende alkoholische Getränke in Klasse 33 angemeldet wurde: „„Aperitifs auf der Grundlage eines destillierten alkoholischen Likörs; Aperitifs aus Likör; Ginseng-Likör; Japanischer Likör aromatisiert mit Umeextrakten; Likör aus rotem Ginseng; Liköre aus Gerstenschrot; Mit japanischen Pflaumenextrakten aromatisierter Tonic-Likör [Umeshu]; Alkoholische Cocktailmischungen; Alkoholische Cocktails mit Milch; Alkoholische Cocktails mit gekühlter Gelatine; Alkoholische Fruchtcocktail-Getränke; Alkoholische Fruchtgetränke; Alkoholische Getränke auf Teebasis; Alkoholische Mischgetränke, ausgenommen Biermischgetränke; Alkoholische Mixgetränke; Aperitifs; Japanische süße Weine mit Extrakten aus Ginseng und Chinarinde; Wein aus schwarzer Himbeere [Bokbunjaju]; Alkoholhaltige Getränke mit Fruchtgehalt; Bowlen [Getränke]; Alkoholhaltige Fruchtextrakte“. Die Widerspruchsmarke des Klägers „JOKO“ ist für : „Fruchtsäfte und Gemüsesäfte (Getränke), Fruchtgetränke und Gemüsegetränke, Fruchtcocktails und Gemüsecocktails (Getränke), Getränke aus Fruchtextrakten und Getränke aus Gemüseextrakten, Nektare und andere alkoholfreie Obst- und Gemüsegetränke; Limonaden; Sodawasser; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Alkoholfreie Getränke“ in Klasse 32 in Frankreich registriert. Dem Widerspruch wurde nur teilweise stattgegeben. Das EUIPO begründete die fehlende Verwechslungsgefahr damit, dass alkoholische und nicht alkoholische Getränke einander nicht ähnlich seien. 

Prüfung der Ähnlichkeit

Das EuG führt aus, dass nach einschlägiger Rechtsprechung der Warenvergleich nach der Art der Waren, deren Verwendungszweck, deren Nutzung, deren Vertriebsweg sowie deren Charakter als miteinander konkurrierende und einander ergänzende Waren vorgenommen werden muss. Werden nur die Oberbegriffe der konkret beanspruchten Waren verglichen, kommt die Abwägung der einzelnen Aspekte zu kurz.

Auf den Punkt

Die Tatsache, dass manche Verbraucher keinen Alkohol konsumieren, ist nur ein Aspekt in der Prüfung der Ähnlichkeit von alkoholischen und alkoholfreien Getränken. Dieser Gesichtspunkt führt nicht per se zu Unähnlichkeit dieser Waren. Die Ähnlichkeit der Waren spielt nicht nur bei der Durchsetzung Ihrer Marken eine Rolle. Auch bei der Recherche nach älteren Rechten sind die verschiedenen rechtlichen Erwägungen zu berücksichtigen.

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Karin Simon
Rechtsanwältin

Fachanwältin für
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Susanne Graeser
Rechtsanwältin

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