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Verletzung der „Birkin“-Markenrechte von Hermès durch „MetaBirkin“-NFTs

United States District Court Southern District of New York, Urteil vom 8.2.2023 – Case 1:22-cv-00384-JSR

 Inhalt

Rechtsstreit zwischen Hermès und Künstler wegen NFTs „MetaBirkin“

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um den Luxusgüterhersteller Hermès und den Künstler Mason Rothschild (Sonny Estival), der NFTs mit dem Namen „MetaBirkin“ erstellt hat. Hermès behauptet, dass diese NFTs ihre Markenrechte verletzen, und fordert Schadensersatz. Der Künstler argumentiert, dass es sich um eine künstlerische Ausdrucksweise handelt, um die Tierquälerei in der Luxusmode zu kritisieren.

Hermès fordert Schadensersatz wegen Markenrechtsverletzung

Der Künstler hat eine Kollektion von „MetaBirkin“ NFTs erstellt, die Abbildungen der „Birkin“-Handtaschen von Hermès mit Kunstpelz zeigen. Hermès behauptet, dass dies ihre Markenrechte verletzt und fordert Schadensersatz.

Hermès reicht Klage nach erfolgloser Abmahnung ein

Nachdem Hermès den Künstler abgemahnt hatte und dieser nicht darauf reagierte, hat Hermès Klage eingereicht. Der Künstler beruft sich auf die Meinungs- und Kunstfreiheit als Verteidigung.

Entscheidung des Gerichts im summarischen Verfahren

Das Gericht lehnt sowohl den Antrag des Künstlers auf Klageabweisung ohne Sachprüfung als auch den Antrag beider Parteien auf Entscheidung im summarischen Verfahren ab. Das Gericht stellt fest, dass der Rogers-Test zur Abwägung der Meinungs- und Kunstfreiheit mit den Eigentumsrechten von Hermès anwendbar ist.

Hermès gewinnt den Rechtsstreit

Hermès gewinnt den Rechtsstreit, der Künstler wird zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 110.000 US-Dollar verurteilt, die den Nettoerlösen entspricht, welche der Beklagte durch Markenverletzung und Rufausbeutung erzielt hat. Zusätzlich wird Hermès wegen Cybersquatting ein Schadensersatz von 23.000 US-Dollar zugesprochen.

Auf den Punkt

Die Entscheidung im Fall der „MetaBirkin“-NFTs und deren Verletzung der „Birkin“-Markenrechte von Hermès erregte weltweit Aufsehen, nicht zuletzt wegen der Beteiligung der renommierten Marke Hermès und ihrer ikonischen „Birkin“-Tasche. Ein weiterer Grund für das hohe Interesse war, dass es sich um eines der ersten Verfahren handelte, in dem NFTs Gegenstand markenrechtlicher Ansprüche waren. Die Anwendung bestehender Markenrechtsnormen auf die neue Nutzungsform digitaler Güter in Form von NFTs wurde mit Spannung erwartet.

Die Entscheidung, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, war nicht überraschend und hätte wahrscheinlich auch vor deutschen Gerichten Bestand gehabt. Trotz der fraglichen Warenähnlichkeit zwischen NFTs und physischen Handtaschen war entscheidend, dass die „Birkin“-Marke auch außerhalb der Verwechslungsgefahr gegen Rufausbeutung geschützt ist. Zentral war die Frage, ob die Meinungs- oder Kunstfreiheit die Nutzung der „MetaBirkin“ durch den Beklagten rechtfertigen konnte. Der Beklagte argumentierte, dass der Fellüberzug der „MetaBirkin“ eine Kritik am Umgang mit Tieren darstellte.

Obwohl die Kunstfreiheit grundsätzlich jede künstlerische Aussage schützt, ist sie nicht grenzenlos und findet ihre Begrenzung in anderen Grundrechten, einschließlich des Eigentumsrechts des Markeninhabers. Die Abwägung dieser Rechte ergab, dass den Eigentumsrechten von Hermès Vorrang eingeräumt wurde. Die kritische Aussage der „MetaBirkin“-Abbildungen war nicht offensichtlich, und der erforderliche deutliche Abstand zur „Birkin“-Marke von Hermès fehlte. Zudem sprachen Äußerungen des Beklagten über den kommerziellen Erfolg seiner NFT-Kollektion gegen eine reine Kunst- oder Meinungsfreiheit.

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Karin Simon
Rechtsanwältin
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Susanne Graeser
Rechtsanwältin
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