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Kammergericht (KG) Berlin entscheidet über urheberrechtliche Zulässigkeit von Framing und Schranke des § 50 UrhG (Presseprivileg)

KG Berlin Urteil vom 18.09.2023 – 24 U 110/22 – Framing im Kontext aktueller Ereignisse urheberrechtlich zulässig („Lindner–Foto“)

 Inhalt

Was bedeutet Framing?

Framing bezeichnet eine Technik im Webdesign, bei der der Inhalt einer Webseite in mehrere Bereiche oder „Rahmen“ aufgeteilt wird. Innerhalb eines solchen Rahmens kann durch einen anklickbaren Link der Inhalt einer anderen Website angezeigt werden. Somit handelt es sich um eine Methode, wie Links oder Verknüpfungen zu externen Webseiten innerhalb der eigenen Webseite präsentiert werden.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Fotoagentur, die die Nutzungsrechte an den Fotos, die den FDP-Politiker Christian Lindner zeigten, hielt. Die in Streit stehenden Fotos thematisierten einen Verstoß von Christian Lindner gegen damals geltende Corona-Regeln. Diese Aufnahmen wurden ohne Erlaubnis auf X (früher Twitter) von einer dritten Partei veröffentlicht. Die Beklagte, ein öffentlich-rechtlicher Fernsehsender, nutzte die Fotos auf ihren Webseiten durch Framing. Die Rechteinhaberin betrachtete diese Art der Einbindung (Framing) als Urheberrechtsverletzung und erhob Klage auf Unterlassung.

Entscheidung des KG Berlin

Das KG Berlin hat die Klage abgewiesen, da das Handeln des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders durch die gesetzliche Schranke des § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) erlaubt sei. Das Framing sei nach Auffassung der Richter erforderlich, angemessen und verhältnismäßig gewesen, da die Berichterstattung die damals geltenden Corona-Regeln und etwaige Verstöße durch Politiker betrafen. Die getroffene Abwägung ergab einen Vorrang der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. I 1 und 2 GG), so dass das von der Klägerin durch Art. 14 I GG geschützte ausschließliche Recht zur öffentlichen Wiedergabe dahinter zurückzutreten habe.

Auf den Punkt

Das Framing des öffentlich-rechtlichen Senders war hier zulässig nach dem sog. Presseprivileg § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse, sog. Presseprivileg). Das Urteil des KG liefert jedoch keine praktikable oder allgemein anwendbare Lösung für das Framing von Verlinkungen. Ein Lichtblick besteht jedoch: Mit dem neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) könnten Verlinkungen durch öffentlich-rechtliche Sender auf Inhalte der Plattform X größtenteils unbedenklich werden, vorausgesetzt, diese werden als nicht-kommerziell betrachtet.

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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