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Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke „Gourmet“

EuG 01.03.2023 – T-102/22

 Inhalt

Richtige Benutzung einer Marke

EUIPO und EuG beurteilen die rechtserhaltende Benutzung der Marke „Gourmet“ unterschiedlich. Der Markeninhaber musste mehrere Instanzen gehen, um die Bestätigung zu erhalten, dass er seine Marke „richtig“ benutzt hat und sie gegen Dritte durchsetzen kann.

Gourmet gegen Gourmet

Die Klägerin ist Inhaberin der spanischen Wortmarke „GOURMET“. Die Beklagte ist Inhaberin einer Unionsmarke „Gourmet“, die graphisch ausgestaltet ist. In dem Verfahren hat die Beklagte die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Daher musste die Klägerin die rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke nachweisen.

Benutzung einer Wortmarke

Wird eine Marke nicht in der Ausgestaltung benutzt, wie sie eingetragen ist, wird geprüft, ob die benutzte Form rechtserhaltend für die eingetragene Marke ist. Die Klägerin hat ihre Wortmarke in folgenden Formen benutzt:

gourmet – EuG 01.03.2023 - T-102/22

Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) hat die rechtserhaltende Benutzung der spanischen Wortmarke „GOURMET“ durch diese benutzten Formen abgelehnt.

Dies ist eher überraschend, da eine Wortmarke dem Markeninhaber eine gewisse Freiheit in der Benutzung ermöglichen soll. Eine Wortmarke muss eben nicht 1 zu 1 so benutzt werden wie sie eingetragen ist d.h. in TimesNewRoman Schriftgrad 12 in schwarzer Farbe. Es ist anerkannt, dass eine Wortmarke auch in einer gewissen graphischen Ausgestaltung benutzt werden darf.

Vor diesem Hintergrund sind die Kläger sicherlich davon ausgegangen, dass sie die Benutzung ihrer Wortmarke ohne weiteres nachweisen können. Tatsächlich hat das EuG dies auch so gesehen und die rechtserhaltende Benutzung bejaht.

Auf den Punkt

Wird eine Marke nicht in der eingetragenen Form benutzt, eröffnet dies Angriffspunkte für die Gegenseite und vergrößert den Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Prüfen Sie in welcher Form Sie Ihre Marken benutzen und wägen Sie die Vor- und Nachteile einer geänderten Benutzungsform sorgfältig ab.

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

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