NEWS

Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke „Gourmet“

EuG 01.03.2023 – T-102/22

 Inhalt

Richtige Benutzung einer Marke

EUIPO und EuG beurteilen die rechtserhaltende Benutzung der Marke „Gourmet“ unterschiedlich. Der Markeninhaber musste mehrere Instanzen gehen, um die Bestätigung zu erhalten, dass er seine Marke „richtig“ benutzt hat und sie gegen Dritte durchsetzen kann.

Gourmet gegen Gourmet

Die Klägerin ist Inhaberin der spanischen Wortmarke „GOURMET“. Die Beklagte ist Inhaberin einer Unionsmarke „Gourmet“, die graphisch ausgestaltet ist. In dem Verfahren hat die Beklagte die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Daher musste die Klägerin die rechtserhaltende Benutzung der Wortmarke nachweisen.

Benutzung einer Wortmarke

Wird eine Marke nicht in der Ausgestaltung benutzt, wie sie eingetragen ist, wird geprüft, ob die benutzte Form rechtserhaltend für die eingetragene Marke ist. Die Klägerin hat ihre Wortmarke in folgenden Formen benutzt:

gourmet – EuG 01.03.2023 - T-102/22

Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) hat die rechtserhaltende Benutzung der spanischen Wortmarke „GOURMET“ durch diese benutzten Formen abgelehnt.

Dies ist eher überraschend, da eine Wortmarke dem Markeninhaber eine gewisse Freiheit in der Benutzung ermöglichen soll. Eine Wortmarke muss eben nicht 1 zu 1 so benutzt werden wie sie eingetragen ist d.h. in TimesNewRoman Schriftgrad 12 in schwarzer Farbe. Es ist anerkannt, dass eine Wortmarke auch in einer gewissen graphischen Ausgestaltung benutzt werden darf.

Vor diesem Hintergrund sind die Kläger sicherlich davon ausgegangen, dass sie die Benutzung ihrer Wortmarke ohne weiteres nachweisen können. Tatsächlich hat das EuG dies auch so gesehen und die rechtserhaltende Benutzung bejaht.

Auf den Punkt

Wird eine Marke nicht in der eingetragenen Form benutzt, eröffnet dies Angriffspunkte für die Gegenseite und vergrößert den Aufwand bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Prüfen Sie in welcher Form Sie Ihre Marken benutzen und wägen Sie die Vor- und Nachteile einer geänderten Benutzungsform sorgfältig ab.

WEITERE NEWS
Markenrecht

BGH „Mehmet Efendi“: Keine Erschöpfung durch Inverkehrbringen in der Türkei – Assoziationsabkommen erweitert den EWR nicht

Der BGH bestätigt: Wer Unions-/EU-Markenware in der Türkei in Verkehr bringt, löst damit keine markenrechtliche Erschöpfung im EWR aus. Das Assoziationsabkommen EWG–Türkei führt zu keiner Erweiterung des räumlichen Erschöpfungsbereichs; Parallelimporte in den EWR können ohne Zustimmung untersagt werden.
Markenrecht

BGH „LA BIOSTHETIQUE“: Deutsche Gerichte zuständig bei zielgerichteter Online-Werbung – Auskunft zu Lieferanten kann unverhältnismäßig sein

Der BGH richtet die internationale Zuständigkeit bei markenverletzender Online-Werbung am Zielmarkt aus: Maßgeblich ist, wo die adressierten Verbraucher/Händler sitzen – nicht Serverstandort oder Sitz des Werbenden. Zudem kann Auskunft über Lieferanten/Vorbesitzer ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn die Markenverletzung nur in der Präsentation erschöpfter Ware liegt.
Markenrecht

EuGH: „Besitz“ markenverletzender Ware umfasst auch Lagerung im Ausland – und auch mittelbaren Besitz

Der EuGH stellt klar: Markeninhaber können „Besitz“ (Art. 10 Abs. 3 lit. b RL 2015/2436) auch dann untersagen, wenn Ware in einem anderen Mitgliedstaat gelagert wird – sofern sie für Angebote/Vertrieb im Schutzstaat bestimmt ist. „Besitz“ erfasst zudem mittelbare Kontrolle (Aufsichts-/Leitungsbefugnis).
Markenrecht

EuG: „Eco“ kann trotz beschreibender Bedeutung beim Zeichenvergleich mitprägen

Das EuG stellt klar: Auch beschreibende Bestandteile können im Zeichenvergleich zu berücksichtigen sein – etwa wenn sie am Wortanfang stehen und durch Länge/Position die Aufmerksamkeit prägen.
KI / Persönlichkeitsrecht

LG Hamburg: KI-generierter X-Beitrag bleibt dem Account-Betreiber zurechenbar

Das LG Hamburg hält eine fortdauernde, ehrbeeinträchtigende Falschbehauptung auf X auch dann für äußerungsrechtlich unzulässig, wenn der Beitrag KI-generiert ist. Der Account-Betreiber muss sich den veröffentlichten Inhalt zurechnen lassen.
KI

OLG Köln: Meta darf öffentliche Facebook- und Instagram-Daten für KI-Training vorerst nutzen

Das OLG Köln hat einen Eilantrag gegen die angekündigte Nutzung öffentlich geteilter Facebook- und Instagram-Daten für das KI-Training von Meta zurückgewiesen. Nach summarischer Prüfung hielt das Gericht die Verarbeitung insbesondere auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für voraussichtlich zulässig.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München