Beschreibender Charakter einer Marke
Diese Entscheidung des EuG beschäftigt sich näher mit dem maßgeblichen Verkehrskreis, wenn es um die Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marke geht. Eine Marke muss unterscheidungskräftig sein, um ihre Herkunftsfunktion zu erfüllen. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Marke ein gängiger Begriff für eine Ware/Dienstleistung ist. Ist eine solche Marke bereits registriert, so kann im Falle einer Unionsmarke Nichtigerklärung vor dem EUIPO beantragt werden. Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde hier gegen die im Jahre 2006 angemeldete Wortmarke „Sütat“ für „Milchprodukte“ in Klasse 29 gestellt. Das EUIPO wies den Antrag auf Nichtigerklärung ab.
Maßgeblicher Verkehrskreis
Ob eine Marke die angebotene Ware/Dienstleistung beschreibt, ist nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen. Eine Unionsmarke kann auch dann für nichtig erklärt werden, wenn ein Eintragungshindernis nur in einem Teil der EU vorliegt. Die Beschwerdekammer entschied, dass diese Marke in den Augen der maßgeblichen türkischsprachigen Verkehrskreise in der EU beschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig ist.
Der türkischsprachige Verkehrskreis
Auch wenn die türkische Sprache keine Amtssprache der EU ist, wird sie von einem nicht unwesentlichen Teil der Verbraucher in der EU verstanden und gesprochen. Dieser Verkehrskreis versteht unter „süt“ und „tat“ Geschmack von Milch. Damit hat die Marke aus Sicht des maßgeblichen Verkehrskreises beschreibenden Charakter und das EuG hat die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt.
Auf den Punkt
Beim absoluten Eintragungshindernis des beschreibenden Charakters einer Marke genügt es, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in der EU die Marke als beschreibend beurteilt. Auch wenn die türkische Sprache keine Amtssprache der EU ist, so wird sie von einem nicht unwesentlichen Teil der Verbraucher in der EU verstanden und gesprochen.