Konfitüren und Fruchtaufstriche „Glück“
Die Klägerin stellt Konfitüren und Fruchtaufstriche her. Im Februar 2017 lancierte sie eine neue Produktreihe von Konfitüren mit der Bezeichnung „Glück“ auf dem deutschen Markt, die folgendermaßen aufgemacht sind:
Die Beklagte (gegründet: 2019), stellt süße Brotaufstriche und vertreibt seit der Markteinführung im Herbst 2019 Honig in einem immer gleichbleibenden Glas unter der Bezeichnung „LieBee“, das folgendermaßen gestaltet ist:
Die Klägerin sieht in der Aufmachung der „LieBee“-Honiggläser der Beklagten eine unlautere Nachahmung ihrer „Glück“-Konfitürengläser. Damit täusche die Beklagte über die Herkunft des Produkts und nutze zudem die Wertschätzung der „Glück“-Konfitüren aus.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg haben der Klage stattgegeben. Der BGH lehnte eine unlautere Nachahmung ab.
Hier geht es also um den lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 (a) UWG. Unlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind – wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. In diesem Fall geht es vor allem um wettbewerbliche Eigenart der nachgeahmten „Glück“-Konfitürengläser und Frage der vermeidbaren Täuschung über die betriebliche Herkunft.
Emotionsschlagwort
Ein Emotionsschlagwort als Produktnamen, wie hier „Glück“ der Konfitürengläsern keine wettbewerbliche Eigenart begründen. § 4 Nr. 3 UWG schützt Waren und Dienstleistungen so wie sie gestaltet sind, aber nicht die dahinterstehende abstrakte Idee, in diesem Fall nicht die emotional besetzte Marke „Glück“ so der BGH. Nach dem BGH hätte man lediglich darauf abstellen können, dass der Name des Produktes „Glück“ deutlich hervorsticht und dem Betrachter plakativ gegenübertritt.
Kein Konzeptschutz
Auch eine mittelbare Herkunftstäuschung lehnt der BGH ab. Es kann nicht argumentiert werden, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung für das unter einer Zweitmarke vertriebene Original-Produkt hält, da die Klägerin selbst noch keinen Honig angeboten hat. Die unterschiedlichen Bezeichnungen „Glück“ für Konfitüre und „LieBEE“ für Honig könnten eine mittelbare Herkunftstäuschung nur begründen, wenn das Konzept der Klägerin geschützt würde. Ein Konzeptschutz kennt das UWG jedoch nicht.
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Auf den Punkt
Im lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz gibt es keinen Konzeptschutz. Weder ein zugrundeliegendes Konzept noch Emotionsschlagwörter begründen eine schützenswerte wettbewerbliche Eigenart.