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Bildmarke in der Modeindustrie

EuG Urteil vom 20.12.2023, T-564/2 – „Löwenkopf“

 Inhalt

Löwe nicht gleich Löwe

Ein polnisches Unternehmen ist Inhaber der älteren Marke für alle Waren der Klassen 14 und 25. Das Unternehmen legte Widerspruch gegen die Unionsmarkenanmeldung ein, die Schutz für Waren der Klassen 14 (Schmuck) und 25 (z.B. Abendkleider; Kostüme; Pelze) beanspruchte.

Das Europäische Markenamt und die Beschwerdekammer waren der Ansicht, dass Verwechslungsgefahr besteht. Das EuG lehnte eine Verwechslungsgefahr ab.

Identische Waren

Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Auf die tatsächlich benutzten Waren kam es in diesem Verfahren nicht an.

Der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher hängt von den Waren ab

Ein hoher Aufmerksamkeitsgrad mindert das Risiko, dass Verbraucher Marken verwechseln. Soweit es um teuere Luxuswaren geht, ist der Aufmerksamkeitsgrad der maßgeblichen Verkehrskreise hoch, im übrigen durchschnittlich. Der Grad der Aufmerksamkeit variiert also von durchschnittlich bis hoch.

Wilde Tiere in der Modebranche

Auch die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beeinflusst das Risiko der Verwechslungsgefahr. Eine hohe Kennzeichnungskraft steigert die Verwechslugngsgefahr. Im Gegensatz zum EUIPO geht das EuG von einer geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus.

Das EUIPO und die Beschwerdekammer halten den Löwenkopf der älteren Marke für normal kennzeichnungskräftig, weil das Zeichen für die maßgeblichen Verkehrskreise in Bezug auf die relevanten Waren keine besondere Bedeutung hat.

Im Gegensatz dazu ist das EuG der Ansicht, dass dem Zeichen nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukommt. Die Abbildung eines Löwenkopfs werde in der Modebranche häufig verwendet und werde als dekoratives Motiv wahrgenommen. Dies gelte auch für andere Abbidlungen von wilden Tieren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke sei daher gering.

Trotz identischer Waren und einer gewissen Ähnlichkeit der Zeichen lehnte das EuG die Verwechslungsgefahr daher ab.

Auf den Punkt

Die Kennzeichnungskraft von Marken, die Tierabbildungen enthalten, kann gering sein. Die Beurteilung der Kennzeichnungskraft hängt jeweils von den eingetragenen Waren und Dienstleistungen ab. Die Gewohnheiten einer Branche beeinflussen die Art wie die Verbraucher Marken wahrnehmen. Die Auswahl des Logos ist entscheidend für den Schutzumfang der Marke.

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Virtuelle Waren im Fokus – EuG erlässt wegweisendes Urteil zu der Frage, ob eine für virtuelle Waren angemeldete Marke Unterscheidungskraft aufweist.

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Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München