Green Deal & Green Claims

Rechtssichere Aussagen zu Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz

Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz sind für viele Verbraucherinnen und Verbraucher wichtige Entscheidungskriterien. Unternehmen kommunizieren ihre Umweltleistungen daher auf Verpackungen, Websites, in Kampagnen, Produktnamen, Logos und Nachhaltigkeitssiegeln.

Gleichzeitig steigen die rechtlichen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Bereits heute müssen Green Claims wahr, klar, nachvollziehbar und belastbar nachweisbar sein. Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland zusätzliche, deutlich konkretisierte Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wir unterstützen Unternehmen dabei, Umweltkommunikation rechtssicher zu gestalten, Risiken frühzeitig zu erkennen und zulässige, glaubwürdige Aussagen zu entwickeln.

Green-Claims-Schnellcheck

Mit unserem kostenlosen Green-Claims-Schnellcheck können Sie anhand von acht Risikofragen prüfen, ob Ihre Marken und Werbeaussagen von den neuen Vorgaben betroffen sein können und wo vertiefter rechtlicher Prüfbedarf besteht.

Der europäische Green Deal

Mit dem europäischen Green Deal verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 zu senken und Europa bis 2050 klimaneutral zu machen. Die Maßnahmen betreffen unter anderem Energie, Verkehr, Industrie, Kreislaufwirtschaft, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Für die Unternehmenskommunikation besonders relevant sind die strengeren Vorgaben gegen Greenwashing. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Umweltvorteile besser einordnen und fundierte Kaufentscheidungen treffen können. Unternehmen müssen deshalb genau prüfen, welche Umweltbotschaften sie verwenden, worauf sich diese beziehen und wie sie belegt werden.

EmpCo-Richtlinie und neues UWG

Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, kurz EmpCo, ist in Deutschland durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt worden. Die neuen Regelungen gelten ab dem 27. September 2026.

Sie betreffen geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Erfasst werden nicht nur klassische Werbetexte, sondern je nach Gestaltung auch Bilder, Symbole, Farben, Logos, Marken-, Firmen- und Produktnamen sowie Nachhaltigkeitssiegel.

Besonders prüfungsbedürftig sind künftig
  • allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „nachhaltig“,
  • Aussagen, die sich auf das gesamte Produkt oder Unternehmen beziehen, obwohl nur ein einzelner Aspekt verbessert wurde,
  • produktbezogene Klima- oder CO₂-Neutralitätsclaims, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen,
  • Nachhaltigkeitssiegel, die weder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden noch auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruhen,
  • Zukunftsaussagen wie „klimaneutral bis 2030“, wenn kein detaillierter, realistischer und extern überprüfter Umsetzungsplan vorliegt,
  • nicht belegte oder missverständlich formulierte Vergleiche, Reduktionsangaben und Umweltvorteile.
Der Vorschlag für eine Green-Claims-Richtlinie

Die Europäische Kommission hat 2023 zusätzlich einen Vorschlag für eine Green-Claims-Richtlinie vorgelegt. Er sieht weitergehende Anforderungen an die Begründung, Kommunikation und unabhängige Überprüfung ausdrücklicher Umweltaussagen und Umweltzeichen vor.

Der Vorschlag ist bislang nicht verabschiedet. Die Trilogverhandlungen wurden 2025 unterbrochen. Das Europäische Parlament führt das Verfahren derzeit als blockiert. Die geplanten zusätzlichen Anforderungen sind daher noch kein geltendes Recht. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung dennoch beobachten.

Auf den Punkt

Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen konkret, nachvollziehbar und belastbar belegt sein. Mit den neuen UWG-Regeln ab dem 27. September 2026 steigen die Anforderungen weiter. Eine frühzeitige Prüfung schützt vor Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen, unnötigen Umstellungskosten und Reputationsschäden.

Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Unser Leistungsspektrum

  • Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen auf Verpackungen, Websites, in Onlineshops, Social Media und Werbekampagnen
  • Rechtliche Bewertung von Klima- und CO₂-Claims, Reduktionsangaben und Zukunftszielen
  • Prüfung von Nachhaltigkeitssiegeln, Logos, Produktnamen, Marken und sonstigen Umweltkennzeichnungen
  • Beratung zur erforderlichen Spezifizierung und Nachweisführung
  • Entwicklung interner Freigabeprozesse und Guidelines für Marketing, Nachhaltigkeit und Recht
  • Schulungen für Marketing-, Vertriebs- und Nachhaltigkeitsteams
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen irreführende Umweltwerbung von Wettbewerbern
  • Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und gerichtlicher Ansprüche

FAQs

Die Richtlinie (EU) 2024/825 „zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ wird kurz EmpCo genannt. Sie ergänzt das europäische Verbraucher- und Lauterkeitsrecht insbesondere um neue Regeln zu Umweltclaims, Nachhaltigkeitssiegeln, Klimaaussagen, Zukunftszielen sowie Informationen über Haltbarkeit und Reparierbarkeit.

Deutschland hat die EmpCo-Richtlinie durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt. Die maßgeblichen Neuregelungen gelten ab dem 27. September 2026. Unternehmen sollten bestehende Verpackungen, Websites, Produktnamen, Werbemittel und Freigabeprozesse daher rechtzeitig überprüfen.

Auch vor dem 27. September 2026 dürfen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Sie müssen inhaltlich zutreffen und mit belastbaren Unterlagen belegt werden können. Je stärker und umfassender ein Umweltvorteil behauptet wird, desto höher sind regelmäßig die Anforderungen an Transparenz und Nachweis.

Eine Umweltaussage ist eine freiwillige Botschaft oder Darstellung im Rahmen der kommerziellen Kommunikation, mit der ausdrücklich oder sinngemäß ein positiver, neutraler, geringerer oder verbesserter Umwelteinfluss behauptet wird. Erfasst sein können Texte, Bilder, grafische Elemente, Symbole, Etiketten sowie Marken-, Firmen- und Produktnamen.

Eine allgemeine Umweltaussage vermittelt einen Umweltvorteil, ohne ihn auf demselben Medium klar und hervorgehoben zu konkretisieren. Beispiele sind je nach Kontext „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“. Solche Aussagen sind ab dem 27. September 2026 nur noch in engen Grenzen zulässig.

Der konkrete Umweltvorteil sollte unmittelbar bei der Aussage klar, verständlich und hervorgehoben erläutert werden. Statt „umweltfreundliche Verpackung“ kann beispielsweise eine überprüfbare Aussage verwendet werden, die den betroffenen Aspekt, die Vergleichsbasis und gegebenenfalls den Lebenszyklusabschnitt eindeutig benennt.

Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung liegt nur in den gesetzlich bestimmten Fällen vor. Dazu können insbesondere eine Leistung nach den Vorgaben des EU-Umweltzeichens, offiziell anerkannte Umweltzeichensysteme des Typs I nach EN ISO 14024 oder die oberste Umweltleistung nach anderem anwendbaren Unionsrecht gehören. Eine bloße unternehmensinterne Bewertung genügt nicht.

Ein Nachhaltigkeitssiegel ist ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder vergleichbares Zeichen, das ökologische oder soziale Merkmale eines Produkts, Verfahrens oder Unternehmens hervorhebt. Ab dem 27. September 2026 darf ein solches Siegel grundsätzlich nur verwendet werden, wenn es von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde oder auf einem Zertifizierungssystem mit transparenten Kriterien und unabhängiger Drittüberwachung beruht.

Ein selbst gestaltetes Siegel ohne unabhängiges und gesetzeskonformes Zertifizierungssystem ist künftig besonders problematisch und regelmäßig unzulässig. Private Siegel bleiben möglich, wenn das zugrunde liegende Zertifizierungssystem die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung, sondern die Gesamtwirkung des Zeichens.

Produktbezogene Aussagen, wonach ein Produkt aufgrund der Kompensation von Treibhausgasemissionen eine neutrale, verringerte oder positive Klimaauswirkung habe, sind ab dem 27. September 2026 stets unzulässig. Tatsächliche Emissionsminderungen innerhalb der Wertschöpfungskette können weiterhin kommuniziert werden, müssen aber zutreffend, spezifisch und nachweisbar sein. Auch Aussagen zur Unterstützung externer Klimaschutzprojekte müssen klar von einer behaupteten Neutralität des Produkts getrennt werden.

Aussagen wie „klimaneutral bis 2030“ oder „Net Zero bis 2040“ sind nur zulässig, wenn sie auf klaren, objektiven, öffentlich einsehbaren und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Erforderlich ist ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen. Der Plan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden; die Erkenntnisse der Überprüfung müssen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugänglich sein.

Die Green-Claims-Richtlinie ist ein bislang nicht verabschiedeter Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2023. Er soll ausdrückliche Umweltaussagen und Umweltzeichensysteme weiter harmonisieren und sieht unter anderem detaillierte Anforderungen an wissenschaftliche Begründung, Kommunikation und unabhängige Vorabprüfung vor. Stand Juni 2026 ist das Gesetzgebungsverfahren blockiert; der Vorschlag entfaltet noch keine unmittelbare Rechtswirkung.

Greenwashing bezeichnet eine Kommunikation, die einem Produkt, einer Dienstleistung oder einem Unternehmen einen größeren oder umfassenderen Umweltvorteil zuschreibt, als tatsächlich besteht oder belegt werden kann. Greenwashing kann ausdrücklich durch Texte oder mittelbar durch Bilder, Farben, Symbole, Produktnamen und die Gesamtgestaltung vermittelt werden.

Von Greenlighting wird gesprochen, wenn einzelne positive Umweltaspekte besonders hervorgehoben werden, während wesentliche negative Auswirkungen in den Hintergrund treten. Rechtlich kommt es darauf an, ob die Gesamtwirkung der Kommunikation ein verzerrtes oder irreführendes Bild erzeugt.

Greenlabelling bezeichnet die Verwendung von grünen Gestaltungen, Naturmotiven, Symbolen, Labels oder Bezeichnungen, die eine besondere Umweltverträglichkeit suggerieren. Auch ohne ausdrücklichen Text kann dadurch eine rechtlich relevante Umweltaussage entstehen.

Greenrinsing beschreibt die Praxis, bereits öffentlich kommunizierte Umwelt- oder Klimaziele später abzuschwächen, zu verschieben oder aufzugeben. Frühere Werbeaussagen können dadurch irreführend werden, wenn sie nicht aktualisiert oder richtiggestellt werden.

Green Claims sind ausdrückliche oder implizite Aussagen über Umweltmerkmale oder Umweltwirkungen von Produkten, Dienstleistungen, Marken oder Unternehmen. Dazu gehören unter anderem Angaben zu Klimawirkungen, Recyclingfähigkeit, Ressourcenschonung, biologischer Abbaubarkeit, Energieeffizienz oder nachhaltiger Herstellung.

„Klimaneutral“ bedeutet nicht automatisch „emissionsfrei“. Der Begriff kann sowohl tatsächliche Emissionsvermeidung und -reduktion als auch Kompensationsmaßnahmen umfassen. Gerade deshalb ist er erklärungsbedürftig. Für produktbezogene Neutralitätsclaims, die auf Kompensation beruhen, gilt ab dem 27. September 2026 ein ausdrückliches Verbot.

Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln ist insbesondere die Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische Produktion und Kennzeichnung zu beachten. Außerhalb ihres Anwendungsbereichs richtet sich die Zulässigkeit nach dem jeweiligen Produktkontext, spezialgesetzlichen Vorgaben und dem Irreführungsverbot. Die Begriffe dürfen nicht pauschal einen unbelegten Umweltvorteil suggerieren.

Die Verordnung (EU) 2018/848 enthält Vorgaben für die ökologische Produktion, Zertifizierung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und daraus hergestellter Produkte. Sie regelt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen geschützte Begriffe wie „Bio“ und „Öko“ sowie das EU-Bio-Logo verwendet werden dürfen.

Die Verordnung (EU) 2017/1369 schafft den europäischen Rahmen für die Energieverbrauchskennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte. Ergänzende produktspezifische EU-Vorschriften und in Deutschland die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung regeln, welche Angaben und Energieetiketten im Handel und in der Werbung verwendet werden müssen.

Karin Simon
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Susanne Graeser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

Uhlandstr. 2
D-80336 München